Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019170007.J00
Spruch:
Die Revision wird ‑ soweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses richtet ‑ als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesfinanzgericht über die Beschwerden der revisionswerbenden Partei gegen die Festsetzung von Wettgebühren (Spruchpunkt 1.) und gegen die Festsetzung der Glücksspielabgabe (Spruchpunkt 2.) durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (Finanzamt) ab.
2 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juli 2020, Ro 2018/17/0006, wurde ‑ über Revision des Finanzamtes ‑ Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
3 Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
4 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof über Revision einer anderen Partei aufgehoben wurde (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0068).
5 Mit der Aufhebung von Spruchpunkt 2. der angefochtenen Entscheidung ist ‑ im Umfang der Aufhebung ‑ die formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei eingetreten.
6 Nach Anhörung der revisionswerbenden Partei war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
7 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. September 2020
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