VwGH Ra 2019/15/0068

VwGHRa 2019/15/006820.11.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der Landespolizeidirektion Tirol in 6020 Innsbruck, Innrain 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. März 2019, Zl. LVwG- 2018/23/0784-18, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei:

G Ö in I, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150068.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Die revisionswerbende Behörde bekämpft das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. März 2019, LVwG- 2018/23/0784-18, soweit es der Beschwerde Folge gegeben hat, dem Bund Kostenzuspruch auferlegte und die ordentliche Revision nicht zuließ. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 2019, Ra 2019/15/0075, wurde - über Revision des Bundesministers für Finanzen - das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2 Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof über Revision einer anderen Partei aufgehoben wird (vgl. etwa VwGH 27.6.2018, Ra 2017/15/0040).

4 Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist - im Umfang der Aufhebung - die formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Behörde eingetreten.

5 Die Revision war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 20. November 2019

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