VwGH Ro 2018/17/0006

VwGHRo 2018/17/000623.7.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Mag. Berger als Richterin bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 4. April 2018, RV/7104839/2017, betreffend Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 2 Glücksspielgesetz für die Monate Jänner 2013 bis Dezember 2014 (mitbeteiligte Partei: W Limited, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2), zu Recht erkannt:

Normen

GSpG 1989 §57 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018170006.J00

 

Spruch:

Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei, eine Gesellschaft mit Sitz in Gibraltar, bot Spielern die Möglichkeit, vom Inland aus an diversen Online‑Glücksspielen teilzunehmen. Sie besaß jedoch dafür keine inländische Konzession nach § 14 Glücksspielgesetz ‑ GSpG.

2 Das revisionswerbende Finanzamt schrieb dafür mit Bescheiden vom 29. August 2016 die Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 2 GSpG für die Monate Jänner 2013 bis Dezember 2014 vor.

3 Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses der Beschwerde gegen die Vorschreibung der Glücksspielabgabe teilweise statt und setzte die Glücksspielabgabe neu fest. Das BFG sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig sei.

4 Die vorliegende Amtsrevision richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

5 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. Juni 2020, Ro 2018/17/0003, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Ermittlung der Jahresbruttospieleinnahmen im Zusammenhang mit der Besteuerung von elektronischen Lotterien nach § 57 Abs. 2 GSpG in Form des Abzugs der ausgezahlten Gewinne von den Einsätzen monatlich zu erfolgen hat. Dabei ist es nicht zulässig, Boni und andere Vielspielerbegünstigungen, die nicht aufgrund eines überwiegend vom Zufall abhängigen Spielergebnisses gewährt werden, als Gewinne von der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Stellen diese Begünstigungen einen von einer allfälligen weiteren Spielteilnahme unabhängigen Vermögenswert dar (z.B. bei Gewährung von Bargeldablösen), erhöhen diese im Falle ihrer späteren Verwendung als Einsätze die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe. Andernfalls mindern sie die Höhe der jeweiligen Einsätze im Ausmaß der in Anspruch genommenen Rabatte.

6 Auch im vorliegenden Revisionsfall hat das BFG in dieser Hinsicht die Rechtslage verkannt und das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

7 Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 23. Juli 2020

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