Normen
BudgetbegleitG 2011
RGV 1955 §2 Abs3
RGV 1955 §22 Abs8 idF 2010/I/111
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120050.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit Weisung vom 16. März 2016 wurde sie mit Wirksamkeit vom 23. März 2016 einem näher genannten Bereich der Unternehmenszentrale, mit Dienstort Wien zur Dienstleistung zugewiesen. Zugleich wurde ihr mitgeteilt, dass ihre Versetzung an diese Dienststelle angedacht sei.
3 Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 teilte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde der Revisionswerberin mit, dass die Weisung vom 16. März 2016 als zurückgezogen gelte, an der geplanten Versetzung aber festgehalten werde und die Revisionswerberin bis zur bescheidmäßigen Erledigung der Versetzung weiterhin ihren Dienst in Wien zu versehen habe. 4 Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 wiederholte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Weisung im Hinblick auf die Dienstzuteilung zur Unternehmenszentrale in Wien. Mit Schreiben vom 2. August 2017 teilte sie erneut mit, dass sie weiterhin an der beabsichtigten Versetzung festhalte. 5 Mit Bescheid vom 22. November 2017 wurde die Revisionswerberin mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2017 in eine näher genannte Organisationseinheit der Unternehmenszentrale mit Dienstort Wien versetzt. Über Beschwerde der Revisionswerberin wurde dieser Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 8. November 2018 aufgehoben.
6 Mit Bescheid vom 26. März 2019 wurde die Revisionswerberin mit Wirksamkeit vom 1. April 2019 erneut zur genannten Organisationseinheit der Unternehmenszentrale mit Dienstort Wien versetzt. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin neuerlich Beschwerde.
7 Der Revisionswerberin wurden Zuteilungsgebühren nach § 22 der Reisegebührenvorschrift 1995 (RGV) für den Zeitraum März bis September 2016 ausbezahlt. Mit Antrag vom 1. März 2018 begehrte sie die Zuerkennung von Zuteilungsgebühren "für den Zeitraum von März 2016 bis November 2017 über die 180 Tage hinaus (sohin über Oktober 2016 hinaus)". Diesen Antrag wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Oktober 2018 ab. Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
8 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass im vorliegenden Fall auf die Frage, ob eine "Dienstzuteilung" im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV oder eine "Versetzung" iSd. § 2 Abs. 4 RGV vorliegt, nicht näher eingegangen werden müsse, weil ein Anspruch der Revisionswerberin auf Zuteilungsgebühren gemäß § 22 Abs. 2 RGV im Zeitraum der Überschreitung der 180 Tage "schon deshalb" nicht bestehe, weil der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 8 RGV nur in jenen Bereichen Anwendung finde, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig sei (Hinweis auf VwGH 8.3.2018, Ra 2015/12/0015). Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 22 Abs. 8 RGV seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil die Dienstzuteilung nicht in einem Bereich erfolgt sei, in dem eine Versetzung von vornherein unzweckmäßig wäre. Derartiges sei von der Revisionswerberin auch nicht behauptet worden, zumal sie lediglich angegeben habe, dass sie ihren Dienst auch vom Ort ihrer angestammten Dienststelle aus ausüben könnte und aus sozialen und familiären Gründen an diesen Ort gebunden sei. Aus dem Bestehen eines systemisierten Arbeitsplatzes lasse sich geradezu ableiten, dass eine Versetzung in diesem Bereich grundsätzlich zweckmäßig wäre (Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 981 BlgNR 24. GP , 221).
9 Zur Zulässigkeit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision bringt die Revisionswerberin vor, entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts komme der Frage, ob eine Dienstzuteilung oder eine Versetzung vorliege, Bedeutung zu, weil nur im Fall der Dienstzuteilung die Vorschriften des Abschnitts V (§§ 22 ff) der RGV zur Anwendung kämen. Zwischen der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde und der Revisionswerberin sei unstrittig, dass sie für insgesamt 20 Monate dienstzugeteilt gewesen sei. Strittig sei lediglich der Anspruch auf Zuteilungsgebühren nach Ablauf von 180 Tagen. Gemäß § 39 BDG 1979 sei eine Dienstzuteilung nur aus dienstlichen Gründen zulässig und dürfe ohne schriftliche Zustimmung höchstens für die Dauer von 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden. Eine darüber hinaus gehende Dienstzuteilung sei nur dann zulässig, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten könne oder sie zum Zweck einer Ausbildung erfolge. Da Letzteres nicht behauptet worden sei, sei die Dienstzuteilung der Revisionswerberin "offensichtlich" für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes notwendig gewesen, woran auch der Umstand nichts ändern könne, dass von Beginn an beabsichtigt gewesen sei, die Revisionswerberin von Amts wegen an den (zur Neubesetzung ausgeschriebenen) Arbeitsplatz zu versetzen. Durch die Stellenausschreibung und die angedrohte Versetzung, wogegen sie sich mit allen rechtlichen Mitteln gewehrt habe, sei ihre Dienstzuteilung zeitlich begrenzt und ein Ende absehbar gewesen. 10 Die Revision zitiert das zur Auslegung des § 22 Abs. 8 RGV ergangene Erkenntnis vom 8. März 2018, Ra 2015/12/0015, wonach die Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 8 RGV während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung - und somit über 180 Tage hinaus - gebührt , wenn "im zu versehenden Dienst wurzelnde Umstände" vorliegen, "die es zweckmäßig erscheinen lassen, dass ein Wechsel der dienstzugeteilten Person unterbleibt, und die vielmehr dafür sprechen, dass dieselbe Person weiterhin Dienst versieht (z.B. weil das Einarbeiten eines neuen Beamten äußerst zeitaufwändig wäre)". Dass dies auf sie zutreffe, stützt die Revisionswerberin darauf, dass sie dienstzugeteilt gewesen sei ("die Rechtskonformität der Maßnahme vorausgesetzt") und leitet daraus ab, dass "mangels gegenteiliger Verfahrensergebnisse" in ihrer Person gelegene Gründe vorgelegen haben müssten, die den Austausch mit einer anderen Person unzweckmäßig hätten erscheinen lassen.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 14 § 22 RGV, BGBl. Nr. 133/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, lautet, soweit hier relevant:
"ABSCHNITT V
Dienstzuteilung
§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung.
§ 17 findet sinngemäß Anwendung.
...
(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung."
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit § 22 Abs. 8 RGV im Erkenntnis vom 8. März 2018, Ra 2015/12/0015, näher auseinandergesetzt und dazu festgehalten, dass es nach den einschlägigen Gesetzesmaterialien (RV 981 BlgNR 24. GP 221) in bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung in der Natur der Dienstleistung liegen könne, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdecke. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr finde nur in jenen Bereichen Anwendung, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig sei. Nach den Gesetzesmaterialien sei zu prüfen, ob die Dauer der konkret vorliegenden, vorübergehenden Dienstzuteilung, aus im betroffenen Dienstbereich in der Natur des Dienstes liegenden Gründen 180 Tage überschreite. Dies zeigten schon die dort genannten Beispiele des z. B. für die Cobra notwendigen Einschreitens bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen bzw. für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bzw. Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamte nicht generell, sondern in ausgesucht schwierigen Kriminalfällen bei Ermittlungsverfahren, die mehr als 180 Tage andauerten. Bei Vorliegen von im zu versehenden Dienst wurzelnden Umständen, die es zweckmäßig erscheinen ließen, dass ein Wechsel der dienstzugeteilten Person unterbleibe, und die vielmehr dafür sprächen, dass dieselbe Person weiterhin Dienst versehe (z.B. weil das Einarbeiten eines neuen Beamten äußerst zeitaufwändig wäre), sei im Verständnis der Gesetzesmaterialien, das im Gesetzeswortlaut gerade noch Deckung finde, davon auszugehen, dass gemäß § 22 Abs. 8 RGV die Zuteilungsgebühr während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung - und somit über 180 Tage hinaus - gebühre.
16 Die Revision bestreitet nicht den - zum Teil disloziert - im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt, dass von Beginn an die definitive Versetzung der Revisionswerberin auf den in Rede stehenden Arbeitsplatz beabsichtigt gewesen sei, die dann mit Bescheid vom 22. November 2017 verfügt worden sei. Sie bestreitet auch nicht das "Bestehen eines systemisierten Arbeitsplatzes", aus dem das Bundesverwaltungsgericht abgeleitet hat, dass eine Versetzung vorliegendenfalls grundsätzlich zweckmäßig gewesen wäre.
17 Soweit die Revision - sowohl in der Zulässigkeitsbegründung als auch in den Revisionsgründen - näher ausführt, dass es sich bei den die Revisionswerberin treffenden Maßnahmen um eine Dienstzuteilung gemäß § 2 Abs. 3 RGV gehandelt habe, ist damit für die Zulässigkeit der Revision nichts gewonnen, weil das angefochtene Erkenntnis das Vorliegen der in § 22 Abs. 8 RGV geregelten Voraussetzungen für eine über die Dauer von 180 Tagen hinaus gehende Zuteilungsgebühr nicht deswegen verneint hat, weil keine Dienstzuteilung vorgelegen sei, sondern - mit näherer Begründung - deshalb, weil es sich um keine Dienstzuteilung in einem Dienstbereich handelt, "in de(m) es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet".
18 Dass das Bundesverwaltungsgericht dabei von der im Erkenntnis vom 8. März 2018, Ra 2015/12/0015, getroffenen Auslegung abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf. 19 Soweit die Revision aus dem Umstand allein, dass die Revisionswerberin bis zu ihrer (zunächst erfolgreich bekämpften) Versetzung "über einen langen Zeitraum" dienstzugeteilt war, abzuleiten versucht, dass "in ihrer Person gelegene" Umstände "vorgelegen haben müssen", die den Austausch mit einer anderen Person unzweckmäßig erscheinen ließen, ist ihr entgegenzuhalten, dass der bloße Umstand, dass eine Dienstzuteilung - sei es auch allenfalls rechtswidrig (faktisch) - über einen langen Zeitraum aufrechterhalten wird, nicht ausreicht, um die Anspruchsvoraussetzungen des § 22 Abs. 8 RGV zu erfüllen. Dass nicht bloß "in der Person der Revisionswerberin gelegene Gründe", sondern - wie es der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 8. März 2018, Ra 2015/12/0015, als Erfordernis formuliert hat - "im betroffenen Dienstbereich in der Natur des Dienstes liegende Gründe" gegeben waren, zeigt die Revision nicht auf. 20 Soweit dieses Vorbringen der Zulässigkeitsbegründung allerdings so zu verstehen sein sollte, dass damit ein Verfahrensmangel behauptet wird (dahin deuten die korrespondierenden Ausführungen in den Revisionsgründen, wonach das Bundesverwaltungsgericht verabsäumt habe, Gründe anzuführen, warum die Dienstzuteilung der Revisionswerberin "über einen derart langen Zeitraum aufrechterhalten wurde"), wird damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Mängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensfehlers in der Sache ein anderes für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (VwGH 4.3.2019, Ra 2018/20/0540; siehe auch VwGH 27.3.2019, Ra 2019/12/0018). Welche - von den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen abweichenden - Tatsachen das Bundesverwaltungsgericht hätte ermitteln und feststellen sollen, die eine Subsumtion unter § 22 Abs. 8 RGV erlaubt hätten, wird in der Revision nicht aufgezeigt. 21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2020
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