BDG 1979 §39
B-VG Art. 133 Abs4
RGV §2 Abs3
RGV §2 Abs4
RGV §22 Abs1
RGV §22 Abs2
RGV §27
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2210112.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes Wien vom 15.10.2018, Zl. 100166-2018, betreffend Zuteilungsgebühren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Bis 31.10.2013 war der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin die Regionalleitung Distribution, Distributionsmanagerin, Code XXXX , in der Distribution XXXX .
Am 29.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin die Weisung erteilt, sich zur Dienstleistung beim Post-Arbeitsmarkt in XXXX einzufinden, wo sie diversen Projekten zugeteilt wurde.
Mit Weisung vom 16.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 23.03.2016 der Unternehmenszentrale, Bereich XXXX , mit Dienstort Wien zur Dienstleistung zugewiesen. Es wurde zugleich angemerkt, dass eine Versetzung der Beschwerdeführerin an diese Dienststelle angedacht sei.
Gegen diese Weisung remonstrierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.03.2016.
Mit Schreiben vom 16.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Weisung vom 16.03.2016 als zurückgezogen gelte, an der geplanten Versetzung aber festgehalte werde und die Beschwerdeführerin bis zur bescheidmäßigen Erledigung der Versetzung weiterhin ihren Dienst in Wien zu versehen habe.
Dagegen remonstrierte die Beschwerdeführerin wiederum mit Schreiben vom 04.07.2016.
Mit Schreiben vom 11.07.2016 wiederholte die belangte Behörde die Weisung im Hinblick auf die Dienstzuteilung zur Unternehmenszentrale in Wien.
Mit Schreiben vom 02.08.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass sie weiterhin an der beabsichtigten Versetzung festhalte, und gewährte neuerlich Parteiengehör.
Die Beschwerdeführerin erstattete hierzu mit Schreiben vom 16.08.2017 eine Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 22.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.12.2017 in die Unternehmenszentrale, Bereich XXXX , Abteilung XXXX , Prozesse XXXX , mit Dienstort Wien versetzt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2018, Zl. W122 2189529-1, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde dstattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Mit Bescheid vom 26.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.04.2019 erneut in die Unternehmenszentrale, Bereich XXXX , Abteilung XXXX , Prozesse XXXX , mit Dienstort Wien versetzt. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin neuerlich eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde ein.
Die Beschwerdeführerin legte Reiserechnungen für den Zeitraum von 23.03.2016 bis 22.11.2017 vor und beantragte die Auszahlung von Zuteilungsgebühren nach § 22 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), die für den Zeitraum März bis September 2016 zur Anweisung gelangten.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Dienstzuteilungsgebühren infolge der Dienstzuteilungen in die Unternehmenszentrale nach Wien über 180 Tage (also über Oktober 2016) hinaus abgewiesen.
Es sei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien zu § 22 Abs. 8 RGV (RV 981 BlgNR 24. GP ) im gegenständlichen Fall keinesfalls davon auszugehen, dass es in der Natur des Dienstes gelegen sei, dass Anspruch auf Dienstzuteilungsgebühren für den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung, also über 180 Tage hinaus, bestehe. Schon mit dem ersten Dienstzuteilungsschreiben vom 16.03.2016 sei ausdrücklich angemerkt worden, dass auch die Versetzung der Beschwerdeführerin zur Zuteilungsdienststelle geplant sei. Es habe sich bereits zu diesem Zeitpunkt bei der Dienstzuteilung nicht um eine Maßnahme zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs gehandelt, sondern es sei von Anbeginn die Versetzung definitiv beabsichtigt gewesen. Auch handle es sich nicht um einen Bereich, in dem eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig gewesen wäre. Die über die Dauer von 180 Tagen hinausgehende Zeit der Dienstzuteilung bis zum Zeitpunkt der Umsetzung der Versetzung sei durch das anhängige Versetzungsverfahren mit dem damit verbundenen Parteiengehör, den dazu erfolgten Stellungnahmen und Einwendungen sowie den damit im Zusammenhang stehenden Ermittlungen und gesetzlichen Fristen verursacht worden. Die dadurch verursachte Überschreitung der Dauer der Dienstzuteilung über 180 Tage hinaus bewirke jedoch nicht, dass die Dauer der Dienstzuteilung in der Natur des Dienstes iSd § 22 Abs. 8 RGV gelegen wäre. Der Anspruch auf Zuteilungsgebühren habe damit mit Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung geendet und habe nicht während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung gebührt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Schon auf Grund der Bestimmung des § 39 BDG 1979 sei evident, dass die Dienstzuteilung nur aus dienstlichen Gründen und über 90 Tage hinaus (mangels Zustimmungserteilung) nur unter der Voraussetzung verfügt werden dürfte, dass der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werde könnte. Es müssten daher in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe vorgelegen haben, die den Austausch mit einer anderen Person unzweckmäßig erschienen ließen, sodass - die Rechtskonformität der Maßnahme vorausgesetzt - die Ausnahmebestimmung des § 22 Abs. 8 RGV auf die Beschwerdeführerin zutreffe und ihr somit für den gesamten Zeitraum März 2016 bis November 2017 eine Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs. 2 RGV zustehe. Denkbar sei auch, dass es aufgrund der anhaltenden Rationalisierung im Bereich der Behörde und des ständigen Einziehens höherwertiger Arbeitsplätze in der Natur des Dienstes liege, eine über 180 Tage dauernde Dienstzuteilung zu verfügen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Parteien zum der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt befragt wurden. In rechtlicher Hinsicht führte der Behördenvertreter aus, dass es bei der Unterscheidung zwischen der "Dienstzuteilung" iSd § 2 Abs. 3 RGV und der "Versetzung" iSd § 2 Abs. 4 RGV auf die konkreten Verhältnisse und dienstlichen Umstände ankomme und es der Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sei, dass die Weisungen, mit denen die Dienstzuteilungen verfügt wurden, bereits im Jahr 2016 zur Vorbereitung einer Versetzung iSd BDG 1979 erlassen wurden. Auf die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 22.11.2017 verfügten Versetzung komme es für die Beurteilung des gegenständlichen Anspruchs nicht an. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte in der mündlichen Verhandlung insbesondere aus, die Dienstzuteilungen seien trotz mehrfacher Remonstrationen der Beschwerdeführerin aufrechterhalten und mit dem dringenden dienstlichen Bedarf bzw. der dringenden dienstlichen Notwendigkeit ihrer Person auf dem besagten Arbeitsplatz begründet worden, sodass daraus jedenfalls die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 8 RGV abzuleiten sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Weisung vom 16.03.2016 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 23.03.2016 der Unternehmenszentrale, Bereich XXXX , mit Dienstort Wien zur Dienstleistung zugewiesen. Es wurde zugleich angemerkt, dass eine Versetzung der Beschwerdeführerin an diese Dienststelle angedacht sei.
Mit Schreiben vom 16.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Weisung vom 16.03.2016 als zurückgezogen gelte, an der geplanten Versetzung aber festgehalte werde und die Beschwerdeführerin bis zur bescheidmäßigen Erledigung der Versetzung weiterhin ihren Dienst in Wien zu versehen habe.
Mit Schreiben vom 11.07.2016 wiederholte die belangte Behörde die Weisung im Hinblick auf die Dienstzuteilung zur Unternehmenszentrale in Wien.
Mit Schreiben vom 02.08.2017 teilte die belangte Behörde erneut mit, dass sie weiterhin an der beabsichtigten Versetzung festhalte und gewährte hierzu neuerlich Parteiengehör.
Mit Bescheid vom 22.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.12.2017 in die Unternehmenszentrale, Bereich XXXX , Abteilung XXXX , Prozesse XXXX , mit Dienstort Wien versetzt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2018, Zl. W122 2189529-1, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde dstattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Mit Bescheid vom 26.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.04.2019 erneut in die Unternehmenszentrale, Bereich XXXX , Abteilung XXXX , Prozesse XXXX , mit Dienstort Wien versetzt. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde ein.
Der Beschwerdeführerin wurden Zuteilungsgebühren nach § 22 RGV für den Zeitraum März bis September 2016 ausbezahlt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen in Übereinstimmung mit den schlüssigen und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung und sind insoweit unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
§ 22 RGV lautet (auszugsweise) wie folgt:
"Dienstzuteilung
§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:
1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;
2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif
I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.
(3) - (7) ...
(8) In Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liegt, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreitet, gebührt der Beamtin oder dem Beamten die Zuteilungsgebühr gemäß Abs. 2 während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung."
§ 27 RGV lautet (auszugsweise) wie folgt:
"Versetzung
§ 27. (1) Der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren). Ist der Beamte aus Anlaß des Wechsels des Dienstortes nicht in den neuen Dienstort, sondern in einen anderen Ort übersiedelt und tritt dadurch an die Stelle des Anspruches auf Trennungsgebühr der Anspruch auf Trennungszuschuß, so gebührt ihm, falls er von diesem anderen Ort innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der ersten Übersiedlung in den Dienstort übersiedelt, an Übersiedlungsgebühren der Reisekostenersatz (§ 29) und der Frachtkostenersatz (§ 30).
(2) Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln.
(3) - (4) ..."
Gemäß § 2 Abs. 3 RGV liegt eine "Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung" vor, "wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird."
Gemäß § 2 Abs. 4 RGV liegt eine "Versetzung im Sinne dieser Verordnung" vor, "wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes."
3.1.2. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2011 (RV 981 BlgNR 24. GP , 221) heißt es zu § 22 RGV auszugsweise:
"Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss für die Frage der Abgrenzung zwischen Versetzung und Dienstzuteilung im Sinne der RGV insbesondere festgestellt werden, ob der für die Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten zur Dienstleistung an einem bestimmten Ort maßgebende Bedarf im Zeitpunkt der Zuweisung nur ein vorübergehender war oder schon damals die Dienstleistung auf nicht absehbare Zeit geplant gewesen ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Dienstzuteilung, und zwar sowohl im Dienstrecht als auch im Reisegebührenrecht sind ersichtlicherweise nicht auf jahrelange Dauerzuteilungen abgestellt (siehe E 30.01.2006, Zl. 2004/09/0221 und die dort zitierte Vorjudikatur). Dieser Judikatur soll nun Rechnung getragen werden und ein Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach insgesamt 180 Tagen enden.
In bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung kann es in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt, so etwa das Einsatzkommando Cobra als Sondereinheit gemäß § 6 Abs. 3 SPG, das über das ‚klassische' Antiterrorsegment hinaus vor allem zur Unterstützung beim Einschreiten bei erhöhten oder hohen Gefährdungslagen herangezogen wird. Auch in ausgesuchten schwierigen Kriminalfällen können die Ermittlungsverfahren durch dienstzugeteilte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über 180 Tage hinaus andauern. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang dienstzugeteilten Exekutivbeamtinnen und Exekutivbeamten. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Daher fallen beispielsweise Dienstzuteilungen auf systemisierte Arbeitsplätze in Zentralleitungen keinesfalls unter diesen Tatbestand."
Nach diesen Gesetzesmaterialien kann es in bestimmten Bereichen der Bundesverwaltung in der Natur der Dienstleistung liegen, dass eine Zuweisung an einen bestimmten Ort einen vorübergehenden Bedarf über 180 Tage hinaus abdeckt. Der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr soll jedoch nur in jenen Bereichen Anwendung finden, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist. Liegen daher im zu versehenden Dienst wurzelnde Umstände vor, die es zweckmäßig erscheinen lassen, dass ein Wechsel der dienstzugeteilten Person unterbleibt, und die vielmehr dafür sprechen, dass dieselbe Person weiterhin Dienst versieht (z.B. weil das Einarbeiten eines neuen Beamten äußerst zeitaufwändig wäre), ist im Verständnis der Gesetzesmaterialien, das im Gesetzeswortlaut gerade noch Deckung findet, davon auszugehen, dass gemäß § 22 Abs. 8 RGV die Zuteilungsgebühr während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung - und somit über 180 Tage hinaus - gebührt (VwGH 08.03.2018, Ra 2015/12/0015).
3.1.3. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall keinesfalls davon auszugehen, dass es in der Natur des Dienstes gelegen wäre, dass die Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin sich über einen über 180 Tage hinausgehenden Zeitraum erstreckte:
Bei der hier in Rede stehenden Dienstzuteilung der Beschwerdeführerin handelte es sich nicht um eine Maßnahme zur Abdeckung eines vorübergehenden Bedarfs; vielmehr war von Beginn an die definitive Versetzung der Beschwerdeführerin auf den in Rede stehenden Arbeitsplatz beabsichtigt, die dann mit Bescheid vom 22.11.2017 verfügt wurde. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin schon mit Schreiben vom 16.03.2016 durch die belangte Behörde gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 die Absicht mitgeteilt wurde, sie auf den in Rede stehenden Arbeitsplatz zu versetzen. Auch in späteren Schreiben der Behörde wurde wiederholt die Absicht, an der geplanten Versetzung auf den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz festzuhalten, bekundet. Die im Fall der Beschwerdeführerin verfügte Dienstzuteilung hatte folglich offensichtlich nur den Zweck, diese schon vor einer endgültigen Versetzung auf dem in Aussicht genommenen Arbeitsplatz einzusetzen.
Der gegen den Versetzungsbescheid vom 22.11.2017 erhobenen Beschwerde wurde zwar mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2018, Zl. W122 2189529-1, wegen der unterbliebenen Abberufung von einer Dauerverwendung, der "Organisationsmaßnahme", die lediglich den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin betrifft, der mangelnden Alternativprüfung und der Außerachtlassung der Interessen der Beschwerdeführerin stattgegeben. Es handelt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht um einen Bereich, in dem eine Versetzung von vornherein unzweckmäßig wäre. Dass eine Versetzung im gegenständlichen Bereich keinesfalls zweckmäßig wäre, geht weder aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2018, Zl. W122 2189529-1, hervor noch wurde dies von der Beschwerdeführerin behauptet. Sie gab lediglich an, dass sie ihren Dienst auch von XXXX aus ausüben könnte und aus sozialen und familiären Gründen an XXXX gebunden sei. Vielmehr lässt sich aus dem Bestehen eines systemisierten Arbeitsplatzes geradezu ableiten, dass eine Versetzung in diesem Bereich grundsätzlich zweckmäßig wäre (vgl. dazu auch den Hinweis in den Gesetzesmaterialien, RV 981 BlgNR 24. GP , 221).
Da der über 180 Tage hinausgehende Bezug der Zuteilungsgebühr jedoch nur in jenen Bereichen Anwendung finden soll, in denen eine Versetzung keinesfalls zweckmäßig ist (VwGH 08.03.2018, Ra 2015/12/0015, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien RV 981 BlgNR
24. GP, 221), liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 22 Abs. 8 RGV im vorliegenden Fall nicht vor.
3.1.4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen die Rechtmäßigkeit der Dienstzuteilung nach § 39 BDG 1979 in Frage stellt, ist damit für ihren Standpunkt im gegenständlichen Verfahren nichts gewonnen: Gegenstand des Verfahrens ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Zuteilungsgebühren gemäß § 22 Abs. 1 und 2 RGV für einen Zeitraum von über 180 Tagen zusteht. Auch die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung nach § 38 BDG 1979 im konkreten Fall ist nicht Gegenstand des hier in Rede stehenden Beschwerdeverfahrens.
3.1.5. Es besteht daher schon aus diesem Grund jedenfalls kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zuteilungsgebühren gemäß § 22 Abs. 2 RGV im Zeitraum der Überschreitung der 180 Tage, sodass im vorliegenden Fall auf die Frage, ob eine "Dienstzuteilung" iSd § 2 Abs. 3 RGV oder eine "Versetzung" iSd § 2 Abs. 4 RGV vorliegt, nicht weiter einzugehen war.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Auslegung des § 22 Abs. 8 RGV kann auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.03.2018, Ra 2015/12/0015, verwiesen werden
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