VwGH Ra 2019/09/0157

VwGHRa 2019/09/015725.6.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport (nunmehr Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2019, W122 2221928‑2/8E, betreffend Einberufung einer Sitzung des Zentralwahlausschusses nach dem Bundes‑Personalvertretungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Mag. A B in C, vertreten durch Mag. Matthias Prückler, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8), den Beschluss gefasst:

Normen

PVG 1967 §16 Abs4
PVG 1967 §16 Abs6
PVG 1967 §18 Abs1
PVG 1967 §18 Abs2
PVG 1967 §22 Abs1 idF 1975/363
PVG 1967 §22 Abs2 idF 1975/363
PVG 1967 §22 Abs3 idF 1975/363
PVG 1967 §22 Abs4 idF 1975/363
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090157.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte wurde mit dem am 23. April 2019 kundgemachten Beschluss des Zentralausschusses vom 10. April 2019 ‑ wie acht andere Mitglieder und neun Ersatzmitglieder ‑ in den Zentralwahlausschuss gewählt. Er ist das an Lebensjahren älteste Mitglied des Zentralwahlausschusses.

2 Am 9. Mai 2019 setzte der Mitbeteiligte den Termin für die konstituierende Sitzung des Zentralwahlausschusses für den 13. August 2019 an, den er in der Folge auf den 29. Juli 2019 vorverlegte. Das zweitälteste Mitglied setzte am 14. Mai 2019 eine konstituierende Sitzung für den 20. Mai 2019 an.

3 Mit Bescheid vom 14. Juni 2019 wies die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde und nun revisionswerbende Partei den Antrag des Mitbeteiligten auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einberufung der ersten Sitzung des neu bestellten Zentralwahlausschusses durch ihn als das an Lebensjahren älteste Mitglied und der Gesetzwidrigkeit der Einberufung einer früheren ersten Sitzung des Zentralwahlausschusses durch das an Lebensjahren zweitälteste Mitglied mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Zentralwahlausschusses ab.

4 Dies begründete sie zusammengefasst damit, dass ein neu gewählter Dienststellenausschuss nach § 22 Abs. 1 Bundes‑Personalvertretungsgesetz (PVG) spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen sei. Wenn nun nach § 18 Abs. 2 iVm § 16 Abs. 6 PVG die erste Sitzung des Zentralwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach der Bestellung einzuberufen sei, sei daraus zu schließen, dass der Einberufung der ersten Sitzung des Zentralwahlausschusses eine höhere Dringlichkeit zukomme. Wenn der Gesetzgeber hier auf die Festsetzung einer Frist für den Sitzungstermin verzichtet habe, könne dies nur dahingehend interpretiert werden, dass die erste Sitzung des Zentralwahlausschusses so schnell wie möglich, jedenfalls binnen kürzerer Frist als acht Wochen, stattzufinden habe. Die Einberufung der ersten Sitzung des Zentralwahlausschusses durch den Mitbeteiligten für einen Termin mehr als vier Monate nach der Bestellung sei daher als verspätet anzusehen. Infolge Säumigkeit des Mitbeteiligten als an Lebensjahren ältestes Mitglied habe somit das an Lebensjahren zweitälteste Mitglied in gesetzmäßiger Geschäftsführung zu einer ersten Sitzung des Zentralwahlausschusses geladen.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten statt und stellte fest, dass die Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Zentralwahlausschusses durch dessen ältestes Mitglied rechtmäßig erfolgt und die Ladung zu einer früheren ersten Sitzung durch den Zweitältesten rechtswidrig gewesen sei. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte es für nicht zulässig.

6 Ausgehend von dem eingangs im Wesentlichen wiedergegeben Sachverhalt begründete das Bundesverwaltungsgericht dies rechtlich zusammengefasst dahingehend, dass zwischen dem Einberufen einer Sitzung und dem Abhalten dieser Sitzung zu unterscheiden sei. Unter ersterem sei (bloß) das Ansetzen der Sitzung zu verstehen. Eine frühere Abhaltung der konstituierenden Sitzung sei nicht erforderlich gewesen, weil zur Vorbereitung der Durchführung der Wahl am 27. und 28. November 2019 auch bei einer Konstituierung am 13. August 2019 ausreichend Zeit geblieben wäre.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende außerordentliche Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde. Der Mitbeteiligte erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zur Behandlung nicht eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.

11 Die revisionswerbende Partei sieht die die Zulässigkeit ihrer Revision begründende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darin gelegen, welcher zeitliche Abstand zwischen der Einberufung zur ersten (konstituierenden) Sitzung und der Abhaltung dieser ersten Sitzung eines neu gewählten Zentralwahlausschusses liegen dürfe, ohne dass Säumigkeit des Einberufenden im Sinn des § 16 Abs. 6 PVG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 PVG vorliege, wozu bislang Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle. Die Frage der Rechtzeitigkeit des Termins sei für die Tätigkeit aller Wahlausschüsse von wesentlicher Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit dieser Rechtsfrage nicht befasst, sondern im Wesentlichen bloß mit der Unterscheidung zwischen Einberufung und Abhaltung von laufenden geschäftsführenden Sitzungen von Personalvertretungsorganen. Auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Terminisierung der konstituierenden Sitzung von Wahlausschüssen sei es, abgesehen von der Feststellung, dass außer der internen Konstituierung des Zentralwahlausschusses keine dringlichen Beschlüsse zu fassen gewesen wären, nicht eingegangen.

12 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes‑Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt novelliert durch BGBl. I Nr. 58/2019, lauten (auszugsweise):

„Wahlausschüsse

§ 16. (1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuss zu bilden.

...

(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuss wählbar sein. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuss angehören. Der Dienststellenwahlausschuss hat aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer zu wählen; die Bestimmung des § 22 Abs. 1 letzte drei Sätze findet sinngemäß Anwendung. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkte des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.

...

(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuss kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt. § 22 Abs. 2 bis 4 findet mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist.

...

§ 18. (1) Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Zentralwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Zentralausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.

(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zum Zentralausschuss wählbar sein. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäße Anwendung.

...

Geschäftsführung des Dienststellenausschusses

§ 22. (1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin (Stellvertreterinnen) bzw. ihren (ihre) oder seinen (seine) Stellvertreter sowie die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer. Die oder der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist die oder der (von mehreren die oder der erste) Vorsitzendenstellvertreterin oder Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen zu beurteilen.

(2) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Sie oder er hat den Dienststellenausschuss innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Der Dienststellenausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellenausschuss beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat, sofern sie oder er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.“

13 Mit den oben dargestellten Revisionsausführungen wird die Zulässigkeit der Revision im dargelegten Sinn nicht aufgezeigt, setzt diese neben einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG doch voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage „abhängt“. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz der Rechtsfrage für den Verfahrensausgang begründet wird (vgl. etwa VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0185). Ein allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines konkreten Fallbezuges reicht jedenfalls nicht aus. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (siehe VwGH 20.5.2020, Ra 2020/09/0018, mwN). Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens des Revisionswerbers in Ansehung der Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) zudem dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/12/0015).

14 Das Verwaltungsgericht hat eine Säumigkeit mit der Abhaltung der ersten Sitzung des Zentralwahlausschusses ‑ wie die Revision selbst einräumt ‑ mit der Begründung, dass dringende Beschlüsse nicht zu fassen gewesen wären, verneint. Ferner führte es in diesem Zusammenhang aus, dass zur Vorbereitung der Durchführung der Wahl am 27. und 28. November 2019 auch bei einer Konstituierung am 13. August 2019 ausreichend Zeit geblieben wäre.

15 Beiden Argumenten wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht entgegengetreten und deshalb auch nicht aufgezeigt, inwiefern eine Entscheidung über die Revision von der aufgeworfenen Rechtsfrage abhängig wäre.

16 Während nämlich § 22 Abs. 1 erster Satz PVG für die erste Sitzung eines Dienststellenausschusses vorsieht, dass dieser von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen ist, wird für die konstituierende Sitzung des nach § 18 Abs. 1 PVG zu bildenden Zentralwahlausschusses eine Frist für die Abhaltung der ersten Sitzung nicht normiert. So ordnet der auf den Zentralwahlausschuss nach § 18 Abs. 2 PVG sinngemäß anzuwendende § 16 Abs. 6 PVG für die Wahlausschüsse eine sinngemäße Anwendung von § 22 Abs. 2 bis 4 PVG mit der Maßgabe an, dass die erste Sitzung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied ‑ im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied ‑ spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist. Eine konkrete Frist für die Abhaltung der ersten Sitzung des Zentralwahlausschusses ist nicht festgelegt. Überdies normiert § 16 Abs. 4 PVG eine sinngemäße Anwendung lediglich der letzten drei Sätze des § 22 Abs. 1 PVG; somit gerade nicht des ersten Satzes, der eine Frist für die Einberufung und Abhaltung der ersten Sitzung des Dienststellenausschusses vorsieht.

17 Selbst wenn eine Säumigkeit im hier zu beurteilenden Fall ‑ wie vom Bundesverwaltungsgericht geprüft und verneint ‑ auch in einer verspäteten Abhaltung der ersten Sitzung eines Wahlausschusses gelegen sein könnte, und abgesehen davon, dass in der Zulässigkeitsbegründung hiezu ein konkretes Vorbringen nicht erstattet wird, wäre vor einer Herleitung der fehlenden Frist zur Abhaltung der ersten Sitzung mittels eines Größenschlusses aus § 22 Abs. 1 erster Satz PVG ‑ wie dies im behördlichen Bescheid argumentiert wurde ‑ zudem das Folgende zu beachten:

18 Die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften zur Lückenfüllung setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bestehen einer echten (planwidrigen) Gesetzeslücke voraus. Eine solche Lücke ist nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. etwa VwGH 22.3.2019, Ra 2018/04/0089; VwGH 27.9.2011, 2010/12/0120, mwN).

19 Während nun durch die PVG‑Novelle 1975, BGBl. Nr. 363/1975, zur Beseitigung der zunächst bestehenden Unklarheit, ob die in § 22 Abs. 1 PVG vorerst bloß vorgesehene Frist von drei Wochen nur für die Einberufung gelte, oder auch die konstituierende Sitzung innerhalb dieser Frist stattfinden müsse, und um zu gewährleisten, dass der Sitzungstermin innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses liegt (siehe Schragel, PVG (1993) § 22 Rz 16; ErläutRV 1593 BlgNR 13. GP  7), in diese Bestimmung eine Frist von acht Wochen für die Abhaltung der ersten Sitzung eingefügt wurde, erfolgte ‑ bei gleicher Ausgangslage ‑ eine Befristung für die Abhaltung der ersten Sitzung der Wahlausschüsse nicht. Dem Gesetzgeber war somit sowohl das Problem der Normierung bloß einer Einberufungsfrist und die Notwendigkeit der Abhaltung der ersten Sitzung in angemessener Frist bewusst. Wenn er dennoch für die Wahlausschüsse keine bestimmte Frist für die Abhaltung der konstituierenden Sitzung normierte, spricht dies jedenfalls nicht gegen die Annahme, dass hier keine echte, mit einem Größenschluss zu füllende Gesetzeslücke vorläge.

20 Es ist daher nicht von vornherein von der Hand zu weisen, wenn das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall beurteilte, ob dem Mitbeteiligten als dem an Lebensjahren ältesten Mitglied bei der Anberaumung der ersten Sitzung des Zentralwahlausschusses Säumnis vorzuwerfen war.

21 Eine solche Einzelfallbeurteilung ‑ als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung ‑ wirft jedoch nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. etwa VwGH 26.2.2019, Ra 2019/06/0012, mwN). Dies wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht dargelegt, tritt diese den Argumenten des Verwaltungsgerichts doch nicht argumentativ entgegen. So wird insbesondere nicht aufgezeigt, dass die Wahrnehmung einer dem Zentralwahlausschuss nach seiner Konstituierung zukommende Aufgabe (siehe § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 6, § 26 Abs. 4 und § 27 Abs. 4 PVG), eine frühere Abhaltung der ersten Sitzung erfordert hätte.

22 Die Revision war daher zurückzuweisen.

23 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Juni 2020

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