VwGH Ra 2019/16/0185

VwGHRa 2019/16/018512.11.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und Hofrat Dr. Thoma sowie Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des FK in F, vertreten durch Mag. Gerd Weidacher, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Business Park 8, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 2. September 2019, RV/2300005/2019, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 156 FinStrG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Oststeiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160185.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages als verspätet zurück, weil - so die Begründung dieses Beschlusses - der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Zurückweisungsbeschluss gemäß § 17 ZustG nach einem Zustellversuch am 5. Juni 2019 am darauffolgenden Tag beim Postamt hinterlegt worden sei. Nach der Aktenlage sei der angefochtene Bescheid nach einem Zustellversuch am 5. Juni am 6. Juni 2019 "zur Abholung hinterlegt" worden. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG sei das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten werde. Hinterlegte Dokumente gälten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Die Zustellung des Zurückweisungsbescheides sei daher am 6. Juni 2019 erfolgt. Da der 6. Juli 2019 ein Samstag gewesen sein, habe die einmonatige Rechtsmittelfrist des § 150 Abs. 2 FinStrG am 8. Juli 2019 geendet. Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid sei am 11. Juli 2019 und somit verspätet zur Post gegeben worden. Die Stellungnahme des Revisionswerbers, erstmals wäre am 13. Juni 2019 versucht worden, den Zurückweisungsbescheid zuzustellen, decke sich nicht mit dem - im Übrigen dem Revisionswerber mittels Vorhaltes zur Kenntnis gebrachten - aktenkundigen Rückschein. Die Beschwerde erweise sich daher als verspätet eingebracht und sei zurückzuweisen. Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, die gegenständliche Entscheidung habe die Klärung von Sachverhaltsfragen - der Rechtzeitigkeit der Beschwerde - zum Gegenstand. Die gesetzliche Konsequenz der verspäteten Einbringung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. 2 Die gegen den Beschluss erhobene außerordentliche Revision begründet ihre Zulässigkeit damit, die Ausführungen "der belangten Behörde" (gemeint wohl: des Verwaltungsgerichtes) seien rechtlich unrichtig und widersprächen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Hinterlegte Dokumente seien gemäß § 17 Abs. 2 ZustG nicht mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt anzusehen, sondern mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten werde. Dieser Tag müsse nicht zwingend mit dem Tag der Hinterlegung übereinstimmen, weshalb die Ausführungen "der belangten Behörde" gesetzwidrig seien. Die Schlussfolgerungen und somit die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses ließen sich nicht mit dem festgestellten Sachverhalt in Übereinstimmung bringen.

3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Abs. 9 leg.cit. sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

4 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage "abhängt". Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz der Rechtsfrage für den Verfahrensausgang begründet wird (VwGH 25.4.2016, Ra 2016/16/0015, mwN).

5 Abgesehen davon, dass der angefochtene Beschluss nicht nur davon spricht, dass der vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid am 6. Juni 2019 beim Postamt hinterlegt worden sei, sondern an diesem Tag beim Postamt "zur Abholung hinterlegt" worden sei, behauptet die Revision nicht einmal, dass der angefochtene Zurückweisungsbescheid nicht ab 6. Juni 2019 zur Abholung bereit gehalten worden sei, womit sich die aufgeworfene Rechtsfrage als rein hypothetisch erweist.

6 Die vorliegende außerordentliche Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 12. November 2019

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