VwGH Ra 2019/07/0096

VwGHRa 2019/07/009610.4.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des E H in E, vertreten durch die Heller & Gahler Rechtsanwalts Kommanditpartnerschaft in 1010 Wien, Schulerstraße 18/7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. August 2019, LVwG-AV-505/001-2018, betreffend Entfernungsauftrag nach dem Niederösterreichischen Kulturflächenschutzgesetz 2007 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:

Normen

ForstG 1975
ForstG 1975 §1a Abs1
KulturflächenschutzG NÖ 2007
KulturflächenschutzG NÖ 2007 §3 Abs1 Z5
KulturflächenschutzG NÖ 2007 §3 Abs1 Z5 lita
VwGG §41
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070096.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (BH) vom 6. April 2018 wurde dem Revisionswerber nach dem Niederösterreichischen Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFlSchG) aufgetragen, 15 auf einem näher genannten Grundstück der KG E. gepflanzte Bäume sowie den natürlichen Aufwuchs aus Bäumen und Sträuchern innerhalb von drei Metern entlang der Grenze zu einem Nachbargrundstück zu entfernen.

2 Die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (LVwG) vom 6. August 2019 abgewiesen. Der Bescheid der BH wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Lageplan vom 10. April 2019, welcher einen Bestandteil des Erkenntnisses bilde, vermessenen und eingetragenen Pflanzen mit den Nummern 1 bis 11, 13 bis 20, 22, 24, 27 bis 41, 43 bis 49, 52 bis 71 sowie die Sträucher innerhalb des Bereiches der Messpunkte 101, 102, 103, 104 und 105 bis spätestens 30. November 2019 zu entfernen seien. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

3 Das LVwG hielt unter anderem fest, dass im Rahmen einer am 28. März 2019 auf dem Grundstück des Revisionswerbers durchgeführten mündlichen Verhandlung mit Ortsaugenschein entlang der Grenze innerhalb von 6 m zum (erwähnten) Nachbargrundstück der im Lageplan dargestellte Bewuchs festgestellt worden sei. 4 Unter Verweis auf die Beurteilung eines Amtssachverständigen für Forstwesen, der vor Ort Erhebungen getätigt habe, stellte das LVwG ferner fest, dass der Bewuchs an forstlichen Gewächsen und forstlichen Sträuchern auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft zwei Zehntel der Überschirmung bereits erreicht habe, ferner dass bei Belassen dieses Bewuchses, d.h. ohne Pflegemaßnahmen oder sonstige Eingriffe, innerhalb von fünf Jahren spätestens mit Waldeigenschaft zu rechnen sei und dass die angeführten Pflanzen keinen stabilisierenden Einfluss auf den Boden hätten und nicht der Absicherung der Böschung vor Abrutschungen dienten.

5 Im Erwägungsteil seines Erkenntnisses führte das LVwG unter anderem aus, dass - weil die angeführten Pflanzen keinen stabilisierenden Einfluss auf den Boden hätten und nicht der Absicherung der Böschung vor Abrutschungen dienten - keine Neupflanzung zum Schutz von Abhängen, Böschungen oder Verkehrsanlagen und damit auch keine Ausnahme vom Geltungsbereich im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 NÖ KFlSchG vorliege.

6 Im Hinblick auf die in § 5 NÖ KFlSchG geregelten Mindestpflanzabstände sei zu klären, ob es sich um eine Neupflanzung oder um eine Kulturumwandlung handle. Das LVwG hielt dazu in den Erwägungsteilen 7.2. und 7.3. unter anderem fest (Hervorhebungen nicht im Original):

"Im gegenständlichen Fall wurden einerseits Bäume entlang der Grundgrenze gepflanzt sowie natürlicher Anflug geduldet, durch den mittlerweile eine(r) Überschirmung des Grundstücks (des Revisionswerbers) von 2/10 der Grundfläche erfolgt ist.

Für die weitere Beurteilung des gegenständlichen Falles ist daher von einer Kulturumwandlung auszugehen.

7.3. Mindestpflanzabstände

Gemäß § 5 Abs. 3 Ziffer 1 NÖ Kulturflächenschutzgesetz ist bei einer Aufforstung sowie bei Duldung des natürlichen Anfluges bei Sträuchern ein Mindestpflanzabstand von 3 m, bei Bäumen ein Mindestpflanzabstand von 6 m einzuhalten."

7 Abschließend führte das LVwG aus, die im Spruch angeführten Bäume befänden sich innerhalb von 6 m, die Sträucher innerhalb von 3 m zur Grundgrenze. Daher sei der Entfernungsauftrag diesbezüglich aufrecht zu erhalten gewesen.

8 Die im Spruch nicht angeführten Bäume bzw. Sträucher seien vom Entfernungsauftrag auszunehmen gewesen, weil sie entweder nicht innerhalb des relevanten Abstandes lägen oder bereits älter als 10 Jahre seien (§ 7 Abs. 2 Z 1 NÖ KFlSchG).

9 Gegen dieses Erkenntnis des LVwG richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, das Erkenntnis aufzuheben.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 13 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

14 In diesen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. etwa VwGH 28.3.2019, Ra 2019/07/0031 bis 0034, mwN).

15 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. erneut VwGH 28.3.2019, Ra 2019/07/0031 bis 0034, mwN).

16 Mit den unter der Überschrift "Abweichende Rechtsprechung" dargelegten, jedoch nicht näher erläuterten Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, das angefochtene Erkenntnis des LVwG "ist mit Verfahrensmängel behaftet und geht mangels objektiv nachvollziehbarer Beweiswürdigung von unrichtigen Tatsachenfeststellungen aus", das LVwG habe eine "unrichtige rechtliche Beurteilung" vorgenommen, weshalb der Revisionswerber durch das Erkenntnis "in seinen subjektiven Rechten verletzt ist", und es sei "der festgestellte Sachverhalt unvollständig, unrichtig und entbehrt darüber hinaus einer nachvollziehbaren Grundlage", wird nicht konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufgezeigt, aus welchen Gründen und von welcher Rechtsprechung das LVwG abgewichen sei.

17 Gleiches gilt für das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, an der bekämpften Entscheidung des LVwG "hat ein dem Anschein nach befangenes Organ teilgenommen und liegen Verfahrensfehler durch die nicht ordnungsgemäße Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts vor".

18 Unter der Überschrift "Fehlende höchstgerichtliche Rechtsprechung" bringt der Revisionswerber vor, es sei die Frage zu klären, ob eine Kulturumwandlung auch eine Neupflanzung von Obstbäumen erfasse. Diese könnten bereits begrifflich nicht im Begriff der forstlichen Gewächse enthalten sein, weshalb bei diesen von einer Neupflanzung im Sinn des NÖ KFlSchG auszugehen sei. Das LVwG habe dem Revisionswerber aber auch die Entfernung von Neupflanzungen aufgetragen und diese dem Begriff der Kulturumwandlung subsumiert, weil vermeintlich eine Überschirmung von 2/10 der Grundfläche vorliege. Abgesehen davon, dass der Revisionswerber die Überschirmung generell bestreite, weil diese schlichtweg nicht objektiv festgestellt worden sei, sei es für die rechtliche Beurteilung relevant, ob auf einem Grundstück, bei welchem eine Überschirmung von 2/10 durch Naturverjüngung vorliege, auch sämtliche Neupflanzungen zu entfernen seien. Dem Gesetzeswortlaut folgend seien diese nicht aus einem Naturanflug entstanden, weshalb diese auch nicht zu entfernen seien. Das Erkenntnis des LVwG ziehe aber die Abstände der Kulturumwandlung auch auf Neupflanzungen heran, weshalb - wohl bereits begrifflich -

der Entfernungsauftrag zu weit gefasst sei. Das LVwG gehe damit über den äußerst möglichen Wortsinn eines "natürlichen Anflugs" in § 3 Abs. 1 Z 5 KFlSchG hinaus. Ein solcher Anflug könne schon per definitionem nicht auch eine Selbstpflanzung von Obstbäumen umfassen. Die Relevanz dieser Frage liege auch darin, dass im Falle einer Qualifikation als Neupflanzung gemäß § 5 Abs. 1 NÖ KFlSchG andere Abstände als bei einer Kulturumwandlung gemäß § 5 Abs. 3 NÖ KFlSchG einzuhalten seien. 19 Auch mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

20 § 3 Abs. 1 NÖ KFlSchG definiert unter anderem die Begriffe "Neupflanzungen" (Z 4 leg. cit.; das sind Pflanzungen von Bäumen, Weingärten, Sträuchern oder ähnlichen Gewächsen, die hinsichtlich der Art und Anordnung der Pflanzung keine Kulturumwandlung darstellen) und "Kulturumwandlungen" (Z 5 leg. cit.; dazu zählen unter anderem (a) Aufforstungen und (f) die Duldung des natürlichen Anfluges ab Erreichen einer Überschirmung von zwei Zehntel der Grundfläche (Naturverjüngung)).

21 Das LVwG ging im angefochtenen Erkenntnis allein vom Vorliegen einer Kulturumwandlung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 5 NÖ KFlSchG und damit nicht von Neupflanzungen im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ KFlSchG aus. Dementsprechend prüfte das LVwG auch ausschließlich die Einhaltung der Mindestpflanzabstände nach § 5 Abs. 3 NÖ KFlSchG (und nicht nach § 5 Abs. 1 leg. cit.). 22 Eine Zusammenschau der oben teilweise wiedergegebenen Erwägungsteile 7.2. und 7.3. des angefochtenen Erkenntnisses zeigt, dass das LVwG das Vorliegen einer Kulturumwandlung einerseits mit der Pflanzung neuer Bäume entlang der Grundgrenze (wodurch es den Tatbestand der Aufforstung nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a NÖ KFlSchG als verwirklicht ansah) und andererseits mit der Duldung des natürlichen Anfluges (ausdrücklich wurden hier die Sträucher genannt; das LVwG sah dadurch den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. f NÖ KFlSchG als verwirklicht an) annahm.

23 Ob mit dieser Beurteilung sämtliche im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses in Verbindung mit dem Lageplan vom 10. April 2019 genannten Pflanzen - so auch jene Pflanzen, die durch Wildwuchs entstanden sind - abgedeckt sind, kann hier dahinstehen, weil sich das zitierte Vorbringen des Revisionswerbers (lediglich) auf die Neupflanzung (Selbstpflanzung) von Obstbäumen bezieht und diese jedenfalls von der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung umfasst ist. 24 Mit der Pflanzung von Bäumen entlang der Grundgrenze, wobei nicht zwischen verschiedenen Baumarten unterschieden wurde, erachtete das LVwG - wie ausgeführt - den Tatbestand der Aufforstung nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a NÖ KFlSchG (als eine Form der Kulturumwandlung) als verwirklicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers des NÖ KFlSchG liegt eine "Aufforstung" dann vor, wenn aus forstfachlicher Sicht zu erwarten ist, dass die Pflanzung zu Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 werden wird (vgl. die Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 Z 5 NÖ KFlSchG im Antrag von Abgeordneten des Niederösterreichischen Landtages betreffend die Neuerlassung eines NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 2007, Ltg.-830/A- 1/76-2007).

25 Gemäß § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975 sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

26 Dass im gegenständlichen Fall durch den Bewuchs an forstlichen Gewächsen und forstlichen Sträuchern auf der Liegenschaft des Revisionswerbers - bei Belassen dieses Bewuchses -

spätestens innerhalb von fünf Jahren mit Waldeigenschaft zu rechnen sei, hat das LVwG im angefochtenen Erkenntnis unter Verweis auf die fachliche Beurteilung des Amtssachverständigen für Forstwesen festgestellt. Diesen Ausführungen des Amtssachverständigen ist der Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

27 Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage kann nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (VwGH 28.7.2016, Ra 2015/07/0147; 14.8.2018, Ra 2017/17/0357, jeweils mwN).

28 Das Neuerungsverbot gilt auch für solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht diesbezüglich nichts vorgebracht wurde (VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0001; 25.6.2019, Ro 2018/10/0028, jeweils mwN).

29 Unter das Neuerungsverbot fällt im vorliegenden Fall das erstmals in der Revision erstattete und nicht näher konkretisierte Vorbringen, "die Neupflanzung von Obstbäumen" könne nicht im Begriff der forstlichen Gewächse enthalten sein. Abgesehen davon, dass in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt wird, auf welche Bäume sich dieses Vorbringen konkret bezieht, zählen nach dem Anhang (Punkt 2. Laubgehölze) zum Forstgesetz 1975 zu den Holzgewächsen gemäß § 1a Abs. 1 Forstgesetz 1975 unter anderem "für die inländische forstliche Nutzung geeignete, fremdländische, bestandesbildende Arten und Hybriden" dort näher angeführter Gattungen, zu denen etwa Juglans und Prunus zählen. 30 Nun stellen - abgesehen von den vom Amtssachverständigen für Forstwesen und im angefochtenen Erkenntnis bereits als "Prunus" bezeichneten Pflanzen - etwa die hier in Rede stehenden Pflanzen Marille (Prunus Armeniaca) und Zwetschke (Prunus Domestica) Arten der Gattung Prunus dar. Walnüsse entsprechen der Gattung Juglans (vgl. dazu etwa www.pflanzen-lexikon.com ). 31 Ob die genannten Pflanzen die Kriterien ("für die inländische forstliche Nutzung geeignete, fremdländische, bestandesbildende Arten und Hybriden der Gattungen ...") gemäß dem Anhang zum Forstgesetz 1975 erfüllen, kann mangels konkreter, auf der Grundlage einer sachverständigen Beurteilung zu treffender Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Diese Feststellungen sind jedoch deshalb unterblieben, weil der Revisionswerber, der mit seiner Rechtsvertretung auch bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, in der die einzelnen Pflanzen vom Amtssachverständigen für Forstwesen klassifiziert worden waren, anwesend war, kein entsprechendes Vorbringen erstattet hatte.

32 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte der Amtssachverständige für Forstwesen vom "vorgefundenen Bewuchs an forstlichen Gewächsen und forstlichen Sträuchern" gesprochen. Vor dem Hintergrund der fachkundigen Beurteilung des forstfachlichen Amtssachverständigen kann dem LVwG in diesem Zusammenhang auch nicht vorgeworfen werden, es habe die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen (vgl. dazu etwa VwGH 31.1.2019, Ra 2018/07/0482 und 0483, mwN).

33 Geht man demnach mit dem LVwG davon aus, dass die im vorliegenden Fall erfolgte Pflanzung von Bäumen zur Aufforstung zähle und aus diesem Grund eine Kulturumwandlung darstelle, erweist sich das dazu erstattete Zulässigkeitsvorbringen der Revision als für die gegenständliche Entscheidung nicht maßgeblich:

34 Das - mit dem Verweis auf die in § 5 Abs. 1 NÖ KFlSchG für Neupflanzungen geregelten Mindestpflanzabstände erstattete - Vorbringen des Revisionswerbers, das LVwG habe ihm auch die Entfernung von "Neupflanzungen" (gemeint: im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ KFlSchG) aufgetragen und diese dem Begriff der Kulturumwandlung subsumiert, trifft nach dem Gesagten nicht zu. 35 Auf die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision in den Mittelpunkt gestellte Frage der Überschirmung von zwei Zehntel der Grundfläche kommt es im Zusammenhang mit dem vom Revisionswerber allein bemängelten Auftrag zur Entfernung von Obstbäumen nicht an, weil das LVwG die Pflanzung von Bäumen dem Tatbestand der Aufforstungen nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a NÖ KFlSchG und nicht dem Tatbestand der Duldung des natürlichen Anfluges ab Erreichen einer Überschirmung von zwei Zehntel der Grundfläche (Naturverjüngung) nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. f NÖ KFlSchG subsumiert hat. 36 Ebenso wenig hat das LVwG die in § 5 Abs. 3 NÖ KFlSchG normierten Mindestabstände bei Kulturumwandlungen auch für "Neupflanzungen" nach § 3 Abs. 1 Z 4 NÖ KFlSchG herangezogen, weil es seiner Beurteilung gar keine Neupflanzungen im Sinn dieser Bestimmung zugrunde legte.

37 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. April 2020

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