Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190188.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 22. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er fürchte bei einer Rückkehr von Jihadisten, die bereits seinen Bruder entführt hätten, getötet zu werden.
2 Mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 4415/2018-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG habe seinen Ausspruch, wonach eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. Dies entspreche nicht den vom Verfassungsgesetzgeber im Auge gehabten Anforderungen an eine solche Begründung. Anhand der Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis sei eine Einschätzung der Erfolgsaussichten nicht möglich.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung dieser Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber demnach nicht gehindert (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2019/19/0075, mwN).
10 Zur Zulässigkeit der Revision wird weiteres geltend gemacht, dass das Ermittlungsverfahren in Verkennung der maßgeblichen Bestimmungen der §§ 37ff AVG mangelhaft geführt worden sei. Das BVwG habe im Verfahren dargelegte Urkunden nur unzureichend berücksichtigt, sowie das entsprechende Vorbringen des Revisionswerbers im Zuge der Beschwerdeverhandlung und der eingebrachten Stellungnahme seiner Entscheidungsfindung nicht zugrunde gelegt. Dem Verwaltungsgericht sei daher eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0352, mwN). Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. wiederum VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0352, mwN).
12 Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung der vorliegenden Revision, insoweit sie - pauschal und ohne konkrete Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren - lediglich die mangelnde Berücksichtigung nicht näher genannter Urkunden und eines nicht näher konkretisierten Vorbringens behauptet, nicht gerecht. 13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. zu nahezu wortidentem Vorbringen VwGH 14.8.2018, Ra 2018/01/0344 bis 0346; 10.9.2018, Ra 2018/19/0451; 20.9.2018, Ra 2018/20/0407; 12.12.2018, Ra 2018/19/0637 bis 0642; 17.12.2018, Ra 2018/14/0253; 17.12.2018, Ra 2018/14/0263; 15.1.2019, Ra 2018/14/0442; 29.1.2019, Ra 2018/18/0399; 26.3.2019, Ra 2019/19/0075).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2019
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