VwGH Ra 2018/14/0263

VwGHRa 2018/14/026317.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweinzer, in der Revisionssache des XY in Z, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2018, Zl. W200 1430042- 2/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018140263.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 24. Juni 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Das (damals zuständige) Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28. September 2012 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies den Revisionswerber nach Afghanistan aus.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 26. Jänner 2016 hinsichtlich § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dem Revisionswerber wurde jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

4 Mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 11. Mai 2016 wurde der Revisionswerber wegen § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

5 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 7. Oktober 2016 wurde der Revisionswerber wegen §§ 27 Abs. 1 und 2

2. Fall, 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Zusatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

6 Am 14. Februar 2017 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

7 In der Folge wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.

8 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 1. Februar 2018 wurde der dem Revisionswerber mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen und der Antrag vom 14. Februar 2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen. Das BFA erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und es wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Juni 2018 wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

10 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24. September 2018, E 2950/2018-7, ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das BVwG habe seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG nur mit der Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet.

15 Ungeachtet dessen, dass - anders als der Revisionswerber meint - das BVwG im vorliegenden Fall seinen Ausspruch, mit dem die Revision nicht zugelassen wurde, (in der nach dem Gesetz gebotenen Kürze) hinreichend begründet hat, führt selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung dieser Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 13.12.2017, Ra 2017/19/0417, mwN).

16 Weiters beruft sich der Revisionswerber darauf, dass Ermittlungsmängel vorlägen und von der beantragten Verhandlung abgesehen worden sei.

17 Zum Vorbringen betreffend Ermittlungsmängel ist darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0192, mwN). Diesen Anforderungen kommt die Revision mit ihren bloß pauschalen Behauptungen aber nicht nach.

18 Dass die Beweiswürdigung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre, wird in der Revision nicht dargelegt (vgl. VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0138, mwN).

19 Sofern die Revision das Unterbleiben der Verhandlung ins Treffen führt, ist zu entgegnen, dass das BVwG am 7. Mai 2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, bei der im Übrigen dem Verhandlungsprotokoll zufolge auch der rechtsfreundliche Vertreter des Revisionswerbers anwesend war.

20 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2018

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