VwGH Ra 2019/19/0146

VwGHRa 2019/19/014621.5.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A A A, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2019, W276 2195611-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190146.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Ghazni und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 5. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag mit Bescheid vom 13. April 2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. 3 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit zunächst vorgebracht, die Feststellungen des BVwG hinsichtlich des Bestehens eines familiären und sozialen Netzwerkes in Afghanistan, auf dessen Unterstützung der Revisionswerber bei seiner Rückkehr vertrauen könne, seien nicht zutreffend.

8 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0416, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung hinsichtlich des Bestehens eines sozialen Netzwerkes in Afghanistan, die das BVwG maßgeblich auf die eigenen Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung gestützt hat, legt die Revision nicht dar. 9 Die Revision führt weiters aus, dem Revisionswerber drohe bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Auch eine "Übersiedlung" in "andere Landesteile Afghanistans, insbesondere Kabul," sei nicht zumutbar, zumal der Revisionswerber über kein soziales Netzwerk verfüge, daher "besonders vulnerabel" sei und in anderen Landesteilen als "Fremder" wahrgenommen würde.

10 Das BVwG hat festgestellt, dass der Revisionswerber in Afghanistan Familienangehörige - unter anderem in Mazar-e Sharif einen dort lebenden Bruder - habe, von denen er bei seiner Rückkehr Unterstützung erhalten könne. Soweit die Revision erneut vorbringt, dass der Revisionswerber über kein soziales Netzwerk verfüge, entfernt sie sich somit vom festgestellten Sachverhalt und wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0266, mwN). Im Übrigen übersieht die Revision, dass das BVwG ohnehin davon ausgegangen ist, dass dem Revisionswerber bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz eine Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Das BVwG hat jedoch - auf der Grundlage näherer Feststellungen - angenommen, dass dem Revisionswerber eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif offen stehe. Eine Unvertretbarkeit dieser Annahme zeigt die Revision nicht auf (vgl. in diesem Sinn VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0590).

11 Soweit die Revision darüber hinaus vorbringt, die Rechtsprechung sei "uneinheitlich", weil das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Fall auf vergleichbarer Sachverhaltsgrundlage einem afghanischen Staatsangehörigen den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt habe, reicht es darauf hinzuweisen, dass eine uneinheitliche Rechtsprechung eines Verwaltungsgerichts für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt, wenn es zu der betreffenden Frage eine (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0411, mwN). Dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht einheitlich wäre, legt der Revisionswerber nicht dar.

12 Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die vorliegende Revision, in der zu den Revisionsgründen lediglich auf das zur Zulässigkeit erstattete Vorbringen verwiesen und daher das gesamte Vorbringen als Zulässigkeitsvorbringen erstattet wird, nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl. etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0590; 18.10.2017, Ra 2017/19/0238). 13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Mai 2019

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