VwGH Ra 2018/19/0416

VwGHRa 2018/19/041610.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des A T, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018, W182 2143913-2/22E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190416.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und stammt aus der Teilrepublik Tschetschenien.

2 Mit Bescheid vom 26. April 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 7. Jänner 2015 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtige nicht das Recht des Revisionswerbers auf Wahrung seines Privat- und Familienlebens. Der Revisionswerber könne zu seinen in Österreich aufhältigen Kindern bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kein "ausreichendes Naheverhältnis" aufrechterhalten.

8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0304, mwN). In der Revision wird nicht aufgezeigt, dass die im Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung im vorliegenden Fall unvertretbar erfolgt wäre. Die Ausführungen in der Revision, der Revisionswerber habe Kinder in Österreich, stehen im Widerspruch zu den Angaben des Revisionswerbers im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach der Revisionswerber kinderlos ist. Der Berücksichtigung dieses Vorbringens steht daher das nach § 41 VwGG im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.

9 Der Revisionswerber wendet sich in seiner Zulässigkeitsbegründung weiters gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht habe auch nicht sein "gesamtes Vorbringen" behandelt. Auch mit diesen Ausführungen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

10 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 4.12.2017, Ra 2017/19/0316, mwN). Entgegen dem Vorbringen in der Revision setzte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers in seiner Gesamtheit auseinander, erachtete dieses jedoch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der neben dem Revisionswerber auch zwei seiner Familienangehörigen als Zeugen einvernommen wurden, in Hinblick auf diverse Widersprüche nicht als glaubhaft. Die Revision zeigt nicht auf, dass diese Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes unvertretbar erfolgt wäre.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2018

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