VwGH Ra 2019/09/0033

VwGHRa 2019/09/003325.4.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision der M P in F, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. August 2018, LVwG 30.10-866/2018-32, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §2 Abs2
GSpG 1989 §2 Abs4
GSpG 1989 §4
GSpG 1989 §52 Abs1
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090033.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Revisionswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer näher bezeichneten Gesellschaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zweier Übertretungen nach § 52 Abs. 1 drittes Tatbild iVm § 2 Abs. 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig und verhängte über sie zwei Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. November 2018, E 4110/2018-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. 3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Wenn die Revisionswerberin rügt, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG, unterlässt sie es konkret darzulegen, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0193). So wurde der Revisionswerberin bereits im behördlichen Straferkenntnis - ebenso wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung - angelastet, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin eines näher bezeichneten Unternehmens zu verantworten, dass dieses in einem von ihm zur Verfügung gestellten und nur unter Mitwirkung seiner Bediensteten betretbaren Raum des von ihm betriebenen, namentlich genannten Bordells an einer angegebenen Adresse in einem genau umschriebenen Zeitraum mit näher beschriebenen Glücksspielautomaten verbotene Ausspielungen im Sinn des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht habe.

6 Soweit ferner unter Hinweis u.a. auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2018, Ra 2017/17/0052, bezüglich (unzulässiger) Werbepraktiken ein Verfahrensmangel behauptet wird, zeigt das Zulässigkeitsvorbringen dessen Relevanz nicht auf (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2018/09/0175).

7 Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2019

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