Normen
12010E049 AEUV Art49;
12010E056 AEUV Art56;
12010E267 AEUV Art267;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB;
62012CJ0390 Pfleger VORAB;
62015CJ0464 Admiral Casinos Entertainment VORAB;
62015CJ0685 Online Games VORAB;
62017CJ0003 Sporting Odds VORAB;
62017CO0079 Gmalieva VORAB;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §14 Abs3;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z3;
VStG §7;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090175.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 4. August 2016 wurde der Revisionswerber der achtfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 7 VStG für schuldig erkannt und über ihn acht Geldstrafen in der Höhe von jeweils 3.000,-- Euro (sowie acht Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils 102 Stunden) verhängt, weil von einer näher bezeichneten GmbH verbotene Ausspielungen mit acht näher bezeichneten Glücksspielgeräten, an denen vom Inland aus teilgenommen werden konnte, unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien und die handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft ihre Geschäftsführertätigkeit faktisch nicht ausgeübt habe und den Anordnungen des Revisionswerbers unterworfen gewesen sei. Der Revisionswerber habe als Gesellschafter durch regemäßige Besuche und Vornahme aller geschäftsrelevanter Entscheidungen, dem Einstellen von Personal, Meldungen an die Polizei, Mietzahlungen usw., die Gesellschaft faktisch geführt. Die handelsrechtliche Geschäftsführerin sei wegen dieser verbotenen Ausspielungen rechtskräftig bestraft worden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit der Maßgabe, dass es den Strafausspruch der behördlichen Entscheidung um die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG ergänzte, als unbegründet ab, sprach über Verfahrenskosten ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Dem Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zu erwidern, dass die für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV aufgeworfenen Fragen klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09 , Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12 , Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15 , Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17 , Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C- 79/17). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser - weiterhin maßgeblichen - Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall mit seiner Beurteilung im Ergebnis nicht abgewichen. Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt nichts auf, was diesbezüglich zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Die angefochtene Entscheidung steht entgegen diesem Vorbringen auch nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12 .
6 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15 , die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17 , Rn. 55; VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0039).
7 Soweit das Zulassungsvorbringen in der Revision auf § 14 Abs. 3 GSpG Bezug nimmt, aber sonst keine weiteren Ausführungen zu dieser Thematik vornimmt, genügt es, auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2018 zu verweisen.
8 Mit dem Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 2018, Ra 2017/17/0052, bezüglich (unzulässiger) Werbepraktiken ein entsprechendes Beweisverfahren durchführen hätte müssen und entsprechende Feststellungen hätte treffen müssen, wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht ausreichend dargetan; außerdem liegen der gegenständlichen Entscheidung andere Feststellungen bezüglich der Werbetätigkeit der Konzessionäre zugrunde als jener Entscheidung, auf welche sich die Revision stützt.
9 Wenn der Revisionswerber überdies rügt, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG, unterlässt er es konkret darzulegen, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass er seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0067). Dies gilt auch zum Revisionsvorbringen bezüglich der Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG. Im Übrigen hat der Revisionswerber die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung nicht bekämpft.
10 Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers wurde durch die Anführung der Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z 3 VStG Genüge getan. Auch diesbezüglich wurde nicht dargelegt, dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre. Der vom Landesverwaltungsgericht herangezogene Strafrahmen ergibt sich darüber hinaus explizit aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0130 bis 0131).
11 Das weitere Vorbringen, es bestünde ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, geht ins Leere, zumal der Revisionswerber dabei die im Erkenntnis enthaltene Wiedergabe einer Zeugenaussage heranzieht und die als Ergebnis der Beweiswürdigung eindeutigen Feststellungen dazu, wer die notwendigen Anordnungen für den Betrieb getroffen hat, außer Acht lässt (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0034).
12 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen in der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. November 2018
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