VwGH Ra 2019/08/0022

VwGHRa 2019/08/00222.5.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Arbeitsmarktservice St. Pölten in 3100 St. Pölten, Daniel Gran-Straße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2018, Zl. W164 2154314-2/7E, betreffend Verlust der Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: G M in R), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37
AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080022.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des revisionswerbenden Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 1. März 2017 über den Verlust der Notstandshilfe vom 8. Februar bis 4. April 2017 gemäß § 28 Abs. 5 VwGG ersatzlos behoben, weil der Mitbeteiligte keinen Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG verwirklicht habe. 5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 6 Das AMS erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass "der Revisionsgegner" (das Verwaltungsgericht) die in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise (insbesondere die Angaben des Mitbeteiligten) unrichtig gewürdigt habe.

7 Rechtsfragen des Verfahrensrechts - wie hier die behauptete unrichtige Sachverhaltsfeststellung - sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall erforderliche Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 8.8.2018, Ra 2018/08/0176 u.a.). Davon kann im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht für glaubwürdig angesehenen Angaben des Mitbeteiligten keine Rede sein.

8 Das Institut der außerordentlichen Revision hat auch nicht

den Zweck, allfällige nachteilige Folgen zu sanieren, die daraus entstehen, dass das AMS meint, "auf Grund der klaren Sach- und Rechtslage und mangels Personalressourcen" nicht an der Wahrheitsfindung im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitwirken zu müssen.

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. Mai 2019

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