VwGH Ra 2019/06/0238

VwGHRa 2019/06/02385.11.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision 1. der C B in H und 2. des DDDr. D K in W, beide vertreten durch DDDr. Dieter G. Kindel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rosenbursenstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 31. Oktober 2017, Zl. 405- 3/187/1/17-2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Hollersbach; mitbeteiligte Partei: B GmbH in M, vertreten durch die Vavrosky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Mozartplatz 4; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8
BauPolG Slbg 1997 §7
BauPolG Slbg 1997 §9
BauRallg
BauTG Slbg 1976 §62
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §14 Abs1 litd

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060238.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 14. September 2016 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Hollersbach der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Tiefgarage auf näher bezeichneten Grundstücken der KG J. Mit zwei Bescheiden je vom 13. Dezember 2016 wies die Gemeindevertretung der Gemeinde Hollersbach die von den revisionswerbenden Parteien als Nachbarn des Bauvorhabens gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhobenen Berufungen als unbegründet ab. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die gegen diese Bescheide von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (I.) und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig sei (II.).

3 Aus Anlass einer gegen dieses Erkenntnis von den revisionswerbenden Parteien zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde fasste dieser am 11. Dezember 2018 zu Zl. E 4313/2017-45 den Beschluss, gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Hollersbach, beschlossen von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hollersbach am 15. Oktober 1998 und am 17. März 1999, und des Bebauungsplanes der Grundstufe für den Bereich "Alpschwendt" (Berger) der Gemeinde Hollersbach, beschlossen von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hollersbach am 27. Mai 2015, von Amts wegen zu prüfen.

4 Mit Erkenntnis vom 14. Juni 2019, V 81-82/2018 ua., sprach der Verfassungsgerichtshof mit näherer Begründung aus, dass die in Prüfung gezogenen Verordnungen nicht als gesetzwidrig aufgehoben werden.

5 Mit Beschluss ebenfalls vom 14. Juni 2019, E 4313/2017-50, lehnte der Verfassungsgerichthof die Behandlung der von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

6 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Frage ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und es gebe "im Land Salzburg zahlreiche Wegegemeinschaften bzw. Bringungsgemeinschaften, die grundbücherlicher Eigentümer von Forst- bzw. Weidewegen bzw. Forststraßen" seien; die Rechtsfrage, " ‚wofür bzw. womit' diese befahren werden können" habe "für diese Gemeinschaften, da diese in einer großen Anzahl im Land Salzburg, etc. bestehen, große Bedeutung". Berücksichtige man zwei näher genannte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH jeweils 3.10.2018, Ra 2018/07/0423 bis 0425 und Ra 2018/07/0426), ergebe sich, dass das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet sein müsse. Weiters stehe dieses aus näher ausgeführten Gründen in Widerspruch mit der Rechtsmeinung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis zu V 81-82/2018 und zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Verweis auf Ausführungen in den Revisionsgründen).

7 Die Revision ist unzulässig.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Die revisionswerbenden Parteien verkennen mit ihrem oben dargestellten Zulässigkeitsvorbringen, welches im Ergebnis ausschließlich auf die behauptetermaßen mangelnde Verkehrserschließung des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes abzielt, ihre Rechtsstellung als Nachbarn im Bauverfahren. 12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. für viele z.B. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007, mwN).

13 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die in dieser Bestimmung genannte Rechtsfrage eine solche ist, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist (vgl. dazu etwa VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0015). 14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht den Nachbarn kein subjektivöffentliches Recht auf das Vorliegen einer entsprechenden Verkehrsverbindung des Baugrundstückes mit den öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 14 Abs. 1 lit. d Bebauungsgrundlagengesetz zu (vgl. hierzu etwa VwGH 24.4.2017, Ra 2017/06/0043, 7.8.2013, 2012/06/0142, oder auch 11.9.1997, 96/06/0226, jeweils mwN). Für das vorliegende nachbarrechtliche Verfahren haben daher auch bereits ergangene Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Salzburger Güter- und Seilwege-Landesgesetz zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Zufahrtsmöglichkeit zum Baugrundstück keine Relevanz.

15 Die für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Gründe betreffen somit (abgesehen davon, dass Art. 133 Abs. 4 B-VG ausschließlich an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anknüpft, vgl. hierzu etwa VwGH 14.2.2017, Ra 2017/17/0010, und dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG durch einen bloßen Verweis auf die Revisionsgründe nicht entsprochen wird, vgl. hierzu etwa VwGH 26.2.2019, Ra 2016/06/0115, oder auch 27.3.2018, Ra 2016/06/0049) keine Rechtsfragen, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängt. Das Vorbringen zeigt daher keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. in diesem Sinne nochmals VwGH 24.4.2017, Ra 2017/06/0043).

16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. November 2019

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