VwGH Ra 2019/05/0101

VwGHRa 2019/05/010125.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des H Z in S, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 19. März 2019, VGW- 111/077/16166/2018-10, betreffend eine Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050101.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Oktober 2018, mit welchem sein Antrag auf Zustellung eines näher bezeichneten Baubewilligungsbescheides als unzulässig zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision führt der Revisionswerber mit näherer Begründung aus, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Revisionswerber, der in die Rechtsposition seiner Rechtsvorgänger eingetreten sei, nicht auch die Legitimation zukomme, Zustellmängel in Ansehung des Baubewilligungsbescheides geltend zu machen. Zu dieser Rechtsfrage existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Gleiches gelte für die Rechtsfrage, ob die Nichtigkeit von Zustellvollmachten durch die Verwaltungsbehörde von Amts wegen zu prüfen sei.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. 6 In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses legte das Verwaltungsgericht zwar zunächst dar, dass der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zur Nichtigkeit der in Rede stehenden Vollmacht versuche, Rechte geltend zu machen, die ihm nicht zustünden, und dass eine allenfalls vorliegende relative Nichtigkeit nicht von Amts wegen wahrzunehmen sei. Darüber hinaus ging das Verwaltungsgericht - offenkundig unter der Annahme, dass dem Revisionswerber doch die Legitimation zur Geltendmachung eines entsprechenden Zustellmangels in Bezug auf den gegenständlichen Baubewilligungsbescheid zukomme - davon aus, dass eine allfällige Nichtigkeit entsprechender Nutzungsvorbehalte in der Vollmacht zu Gunsten des Wohnungseigentumsorganisators gegebenenfalls nur eine Teilnichtigkeit wäre und diese Teilnichtigkeit lediglich den entsprechenden Nutzungsvorbehalt, nicht aber auch die Zustellvollmacht umfassen würde. Auch aus diesem Grund erweise sich die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet. 7 Das angefochtene Erkenntnis beruht somit auf einer Alternativbegründung, wonach die seitens der Rechtsvorgänger des Revisionswerbers erteilte Vollmacht teilbar sei und die vom Revisionswerber behauptete Nichtigkeit nicht auch die erteilte Zustellvollmacht umfassen würde. Dieser Begründung tritt der Revisionswerber in keiner Weise entgegen und zeigt somit auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht mit der im vorliegenden Einzelfall vorgenommenen Interpretation der Vollmacht ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt hätte (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2017/05/0095, mwN). Angesichts dessen kommt den in den Revisionszulässigkeitsgründen aufgeworfenen Fragen zur Legitimation des Revisionswerbers und zur amtswegigen Prüfung von Zustellvollmachten keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG jedoch nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 16.8.2019, Ra 2019/05/0087, mwN). Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2019

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