VwGH Ra 2019/02/0080

VwGHRa 2019/02/008020.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des T in W, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller in 1030 Wien, Weyrgasse 5/7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Februar 2019, Zl. VGW-002/082/7317/2018-3, betreffend Übertretung des § 17 Abs. 2 Wiener Wettengesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Normen

VwRallg
WettenG Wr 2016 §17 Abs1
WettenG Wr 2016 §17 Abs2
WettenG Wr 2016 §2 Z1
WettenG Wr 2016 §2 Z2
WettenG Wr 2016 §2 Z3
WettenG Wr 2016 §2 Z4
WettenG Wr 2016 §3
WettenG Wr 2016 §6 Abs1 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020080.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis vom 6. April 2018 legte die belangte Behörde dem Revisionswerber zur Last, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der V. Handelsges.m.b.H. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in W, H Gasse 85, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Vermittlerin, ausübe, am 9. März 2017 die Verpflichtung des § 17 Abs. 2 Wiener Wettengesetz nicht eingehalten, weil die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung nicht beinhaltet habe.

2 Der Revisionswerber habe dadurch § 17 Abs. 2 Wiener Wettengesetz, in der Stammfassung LGBl. für Wien Nr. 26/2016, verletzt, weshalb über ihn gemäß § 24 Abs. 1 Z 10 Wiener Wettengesetz iVm § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt wurde. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die V. Handelsges.m.b.H. über eine aufrechte "Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen" vom 25. Februar 2014 für den Standort im "Cafe M" in der H Gasse 85 in W verfüge. Zum Tatzeitpunkt am 9. März 2017 habe diese Betriebsstätte einen an der Eingangstür befestigten, gut lesbaren Hinweis mit dem Wortlaut "Wettunternehmer Sportwetten V. Handelsges.m.b.H, H Straße 7/1, M" enthalten. Bei einer behördlichen "Mängelnachkontrolle" am 28. September 2017 sei der Wortlaut der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte durch ein optisch ähnliches Hinweisschild ersetzt und nunmehr "Vermittler von Sportwetten" anstelle des ursprünglichen Textes "Wettunternehmer Sportwetten" angebracht gewesen.

5 Den festgestellten Sachverhalt stützte das Verwaltungsgericht beweiswürdigend auf den Akteninhalt und das Beschwerdevorbringen. Der festgestellte Sachverhalt und der Text am angebrachten Hinweis der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte zum Tatzeitpunkt seien nicht bestritten worden.

6 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe ausgehend vom festgestellten Sachverhalt das Tatbild des § 17 Abs. 2 Wiener Wettengesetz in der Stammfassung LGBl. Nr. 26/2016 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) erfüllt. Gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. habe eine Wettunternehmerin ihre Betriebsstätte als solche "deutlich und dauerhaft kenntlich" zu machen. Nach Abs. 2 umfasse dies einen "unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung". Der Hinweis auf die Wettunternehmereigenschaft allein ohne Angaben zum "Gegenstand der Bewilligung" und der konkret behördlich bewilligten wettunternehmerischen Tätigkeitsform - Buchmacher, Totalisateur oder Vermittler (§ 2 Z 1 bis 3 iVm Z 4 Wiener Wettengesetz) - werde dem Unmissverständlichkeitsgebot nicht gerecht. 7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.

8 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 17 Abs. 2 Wiener Wettengesetz in der hier maßgeblichen Stammfassung LGBl. Nr. 26/2016. Aus dem Gesetzestext selbst sei nicht erkennbar, was sich der Gesetzgeber unter einem "unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung" vorgestellt habe. Insbesondere sei nicht erkennbar, ob die Unterscheidung zwischen Buchmacher, Totalisateur und Vermittler, die vom Gesetzgeber alle unter dem Begriff "Wettunternehmer" zusammengefasst würden, für die äußere Bezeichnung der Betriebsstätte gemäß § 17 Wiener Wettengesetz wesentlich sei und dort zum Ausdruck kommen solle.

9 Nach der Ansicht des Revisionswerbers entspreche die Angabe der (bloßen) Wettunternehmerschaft dem Gebot des § 17 Abs. 2 Wiener Wettengesetz, zumal das Wiener Wettengesetz fast durchgehend den Begriff "Wettunternehmer" verwende. Eine Unterscheidung sei nicht notwendig, weil Vermittlerlokale Buchmacherlokalen gleichen würden. Eine Unterscheidung sei auch für Wettkunden völlig irrelevant und der Behörde sei aufgrund der Verwaltungsakten bewusst, um welche Art von Wettunternehmer es sich handle.

 

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Die Revision ist zulässig, weil - wie vom Revisionswerber aufgezeigt - höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 17 Abs. 2 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 26/2016 fehlt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

12 Zum Tatzeitpunkt am 9. März 2017 stand das Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 48/2016, in Kraft.

13 § 17 Wiener Wettengesetz in der Stammfassung LGBl. Nr. 26/2016, unverändert geblieben durch die Novelle LGBl. Nr. 48/2016, lautet:

"Äußere Bezeichnung der Betriebsstätte § 17. (1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer

ist verpflichtet, die Betriebsstätte durch eine äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft kenntlich zu machen.

(2) Die äußere Bezeichnung hat in gut sichtbarer Schrift einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten."

14 § 17 Abs. 1 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 26/2016 legt somit eine Pflicht zur Kennzeichnung der Betriebsstätte durch eine äußere Bezeichnung fest, während dessen Abs. 2 bestimmt, welchen Inhalt diese "äußere Bezeichnung" konkret aufzuweisen hat.

15 Die Erläuterungen führen zu § 17 Wiener Wettengesetz in der Stammfassung (vgl. ErläutRV BlgLT 3/20 16, S. 7) aus:

"Die Kennzeichnungspflicht für die jeweilige Betriebsstätte (eindeutige äußere Bezeichnung mit Hinweis auf den Gegenstand der bewilligten Tätigkeit) soll es den Wettkundinnen und Wettkunden, aber auch den Überprüfungsorganen der Behörde ermöglichen, zu wissen, wer welche Tätigkeit in der jeweiligen Betriebsstätte ausüben darf."

16 Gemäß § 2 Z 4 Wiener Wettengesetz ist Wettunternehmer, wer die Tätigkeit als Buchmacher und/oder als Totalisateur und/oder als Vermittler gewerbsmäßig ausübt.

17 Gemäß § 3 Wiener Wettengesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden. Als Mindestinhalt des Bewilligungsbescheids sieht § 6 Abs. 1 Z 1 leg. cit. unter anderem "die Art der ausgeübten Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer" vor.

18 Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es unterschiedliche Tätigkeiten als Wettunternehmer gibt, und zwar jene des Buchmachers, des Totalisateurs und des Vermittlers von Wettkunden. Deren Ausübung ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige stellt jeweils eine unterschiedliche Verwaltungsübertretung dar (vgl. zum Vorarlberger Wettengesetz, VwGH 24.6.2019, Ra 2018/02/0049 bis 0050).

19 Daraus folgt, dass die behördliche Bewilligung somit nicht für die "Tätigkeit als Wettunternehmer", sondern für die jeweilige "Art der ausgeübten Tätigkeit als Wettunternehmer", sohin für die Tätigkeit als Buchmacher, Totalisateur und/oder Vermittler im Sinne des § 2 Z 1 bis 3 Wiener Wettengesetz, erteilt wird. 20 "Gegenstand der Bewilligung" im Sinne des § 17 Abs. 2 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 26/2016 kann daher - ausgehend vom Inhalt des Bewilligungsbescheids - nur die konkret bewilligte Tätigkeitsart, nämlich die Tätigkeit als Buchmacher, Totalisateur und/oder Vermittler, sein, nicht hingegen die "Tätigkeit als Wettunternehmer". Der Terminus

"Wettunternehmer" stellt vielmehr einen Oberbegriff dar, um die verschiedenen Arten der Wettunternehmertätigkeit unter einem zu benennen (§ 2 Z 4 Wiener Wettengesetz), er sagt jedoch nichts über die konkret bewilligte Tätigkeit und damit den "Gegenstand der Bewilligung" aus. Folglich geht auch der Einwand des Revisionswerbers, im Wiener Wettengesetz werde fast durchgehend der Begriff "Wettunternehmer" verwendet, weshalb dies auch für die äußere Bezeichnung ausreiche, ins Leere.

21 Nach dem Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 2 Wiener Wettengeset z hat der Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung "unmissverständlich" zu sein. Dies spricht ebenfalls klar für eine Präzisierung der bewilligten Tätigkeitsart.

22 Die konkret mit Bescheid bewilligte Tätigkeitsart als Wettunternehmer (Buchmacher, Totalisateur, Vermittler) ist somit als "unmissverständlicher Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung" in der äußeren Bezeichnung gemäß § 17 Abs. 2 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 26/2016 anzuführen.

23 Auch wird der in den Gesetzesmaterialien dargestellte Normzweck nur durch die Angabe der bewilligten Tätigkeitsart erreicht, ist doch nur dadurch für Wettkunden und Überprüfungsorgane der Behörde bereits aus der äußeren Bezeichnung erkennbar, "wer welche Tätigkeit in der jeweiligen Betriebsstätte ausüben darf" (vgl. dazu erneut ErläutRV BlgLT 3/20 16, S. 7). Der bloße Hinweis auf die Eigenschaft als "Wettunternehmer" genügt hierfür nicht, zumal daraus nicht ersichtlich ist, zu welcher Tätigkeit der Wettunternehmer in der jeweiligen Betriebsstätte konkret befugt ist.

24 Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass dem Revisionswerber mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Februar 2014 "die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen" in einer näher bezeichneten Betriebsstätte erteilt wurde. Von den obigen Ausführungen ausgehend stellt diese konkret bewilligte Tätigkeitsart den "Gegenstand der Bewilligung" im Sinne des § 17 Abs. 2 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 26/2016 dar und war diese Tätigkeitsart somit in der äußeren Bezeichnung anzuführen.

25 Soweit der Revisionswerber der Ansicht ist, eine Unterscheidung der Tätigkeitsart sei für Wettkunden "völlig irrelevant" und für die Behörden aus den Verwaltungsakten ableitbar, so widerspricht dies den Gesetzesmaterialien, welche klar zum Ausdruck bringen, dass die Kennzeichnungspflicht einerseits dem Schutz der Wettkunden und andererseits der Information der Wettkunden sowie der Überprüfungsorgane der Behörde dient (vgl. erneut ErläutRV BlgLT 3/20 16, S. 1, 7). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zudem bereits mit den unterschiedlichen Tätigkeitsarten als Wettunternehmer beschäftigt und dazu ausgeführt, dass etwa ein Wettkundenvermittler nicht unmittelbar eine Wette abschließt, sondern vielmehr den Wettkunden an den Buchmacher oder den Totalisateur vermittelt (vgl. etwa zum Vorarlberger Wettengesetz, VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078, mwN). Auch daraus ist abzuleiten, dass eine Unterscheidung der jeweiligen Tätigkeitsart für Wettkunden sehr wohl von Relevanz ist (vgl. in diesem Sinn auch die Erläuterungen zur Novelle LGBl. Nr. 40/2018, ErläutRV BlgLT 7/20 18, S. 12).

26 Zusammenfassend kam das Verwaltungsgericht somit zutreffend zum Ergebnis, dass der Hinweis auf die Wettunternehmereigenschaft allein ohne Angabe der konkret bewilligten Tätigkeitsart den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 26/2016 nicht gerecht wird.

27 Soweit der Revisionswerber schließlich rügt, es sei innerhalb der Verjährungsfrist keine ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung erfolgt, ist zunächst auf die ständige hg. Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG hinzuweisen, wonach die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise zu sein hat, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheids, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2017/02/0242, mwN). 28 Dass diesem Erfordernis fallbezogen durch die belangte Behörde nicht entsprochen worden wäre, ist nicht ersichtlich, hat der Revisionswerber doch in seiner Beschwerde detailliert zu der ihm zur Last gelegten Übertretung Stellung genommen und sich konkret gegen die angelastete Tat zur Wehr gesetzt sowie letztlich - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts - den ihm vorgeworfenen rechtswidrigen Umstand beseitigt. Dass der Revisionswerber somit an der Wahrung seiner Verteidigungsrechte gehindert gewesen wäre oder er der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, lässt sich dem diesbezüglich unsubstantiierten Revisionsvorbringen gerade nicht entnehmen.

29 Die Revision war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. September 2019

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