Normen
AsylG 2005 §70
AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z1
32013R0604 Dublin-III
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019010001.J00
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, insoweit damit die Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verwaltungsabgabe abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht in der Sache den Antrag des Revisionswerbers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides (betreffend die Ablehnung von Aufnahmegesuchen Griechenlands nach der Dublin III-Verordnung), den Eventualantrag auf Zustimmung zu den griechischen Aufnahmegesuchen nach der Dublin III-Verordnung, sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht (auf vorläufige Zustimmung zum griechischen Aufnahmegesuch) zurück und erlegte dem Revisionswerber eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 auf. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
3 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Der gegenständliche Rechtsfall gleicht hinsichtlich
Sachverhalt und maßgeblichen Rechtsfragen jenen Rechtsfällen, die mit Erkenntnis VwGH 26.3.2019, Ro 2018/19/0005 bis 0010, entschieden wurden. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Zu I.:
5 Die Auferlegung einer Verwaltungsabgabe erweist sich aus den in dem genannten Erkenntnis (Rz 37 ff) genannten Gründen gemäß § 70 AsylG 2005 als rechtswidrig. Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Umfang - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den § 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Zu II.:
7 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlich Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 30.4.2019, Ra 2018/10/0066, mwN).
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat die in den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision aufgeworfenen Rechtsfragen in dem genannten Erkenntnis Ro 2018/19/0005 bis 0010 (Rz 17 bis 36) geklärt.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher im genannten Umfang zurückzuweisen. Wien, am 1. Oktober 2019
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