VwGH Ra 2018/16/0173

VwGHRa 2018/16/017324.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision 1. des M R in U und 2. der J GmbH in W, beide vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 3. April 2018, Zl. VGW- 002/086/15174/2017, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
VStG §25;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160173.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 21. September 2017 wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin gemäß § 9 Abs. 1 VStG der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 8.000 EUR (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiters wurde ihm ein Beitrag von 2.400 EUR zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Die Zweitrevisionswerberin wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung verpflichtet.

2 Dagegen erhoben die Revisionswerber am 23. Oktober 2017 Beschwerde.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. April 2018 gab das Landesverwaltungsgericht Wien (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschwerden der Revisionswerber insoweit Folge, als es (wegen der Weitervermietung des Geschäftslokals ab 4.5.2017) den Tatzeitraum von "1.2.2017 bis 16.5.2017, 13.00 Uhr" auf "1.2.2017 bis 3.5.2017" einschränkte und die drei verhängten Geldstrafen auf jeweils 2.500 EUR (samt Ersatzfreiheitsstrafen) herabsetzte. Weiters nahm es eine entsprechende Kürzung des Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens vor.

4 Die Revisionswerber erhoben gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E 1872/2018-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Soweit in der Revision zunächst die Beweiswürdigung des LVwG gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft (vgl. etwa VwGH 22.2.2017, Ra 2014/13/0028, mwN).

8 Warum das LVwG, u.a. gestützt auf die finanzpolizeilichen Kontrolle vom 16. Mai 2017, bei der drei funktionsfähige, betriebsbereite Glücksspielgeräte samt zugehöriger technischer Hilfsmittel (Laptop samt Drucker zum Ausdrucken bzw. Einscannen von "M-Cards") im Geschäftslokal vorgefunden worden waren und die Aussage der Angestellten K, wonach sich die Apparate seit ca. vier Monaten im Lokal befunden hätten sowie den Umstand, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung defekte oder funktionsuntaugliche Apparate nicht aufgestellt würden, nicht zum Ergebnis hätte gelangen dürfen, dass die Zweitrevisionswerberin im angeführten Tatzeitraum als Inhaberin des Geschäftslokals mittels der dort aufgestellten Glücksspielgeräte verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht hat, zeigt die Revision nicht auf.

9 Dem Vorbringen, wonach Erhebungen der Finanzpolizei am 4.5.2017 ergeben hätten, dass an diesem Tag ein Ausdruck der "M-Card" nicht möglich gewesen sei, kommt - abgesehen davon, dass daraus nicht zwangsläufig zu schließen ist, dass dies auch im Tatzeitraum "1.2.2017 bis 3.5.2017" nicht möglich gewesen wäre - schon aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbots (§ 41 VwGG) keine Bedeutung zu.

10 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen ein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz nur für jene Fälle gilt, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise beim entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfs erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise und eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165). Für die Annahme, dass beim entscheidenden Richter Zweifel an dem angelasteten Tatvorwurf bestanden hätten, sodass die Regel "in dubio pro reo" greifen hätte müssen, gibt es keine Anhaltspunkte.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 24. Jänner 2019

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