VwGH Ra 2014/13/0028

VwGHRa 2014/13/002822.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat Dr. Nowakowski sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des K in W, vertreten durch Mag. Katrin Ehrbar, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Zelinkagasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. Oktober 2014, Zl. RV/7100387/2009, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2002 bis 2006, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §167 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
BAO §167 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug die Umsatz- und Einkommensteuer des Revisionswerbers für die Jahre 2002 bis 2006 fest, wobei es die Bemessungsgrundlagen (aus dem Betrieb eines Busunternehmens) im Schätzungswege ermittelte und als Schätzungsmethode jene nach dem Lebensaufwand heranzog.

5 In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach jener Schätzungsmethode der Vorzug zu geben sei, die zur Erreichung des Ziels, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheine (Hinweis auf das Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, 2007/15/0226). Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssten schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlage bestehe, müsse mit den Lebenserfahrungen in Einklang stehen. Zudem müsse die Behörde auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (Hinweis auf das Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0158). Das angefochtene Erkenntnis weiche von dieser Rechtsprechung ab, weil es nicht mit der Lebenserfahrung in Einklang stehe. Bei lebensnaher Betrachtung sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber die Kredite und finanziellen Zuwendungen für die Finanzierung der Verluste verwendet habe. Zudem sei das Bundesfinanzgericht nicht auf alle vom Revisionswerber substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingegangen. Es habe keine Feststellungen zur Mittelherkunft getroffen, obwohl diese vom Revisionswerber nachgewiesen worden sei. Vielmehr habe das Bundesfinanzgericht den Revisionswerber mit der Rechtsansicht überrascht, dass auch eine Mittelverwendung nachgewiesen werden müsse, ohne ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

6 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird ein Abweichen von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufgezeigt.

7 Das Bundesfinanzgericht legt im angefochtenen Erkenntnis mit näherer Begründung dar, dass die schon im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung angewandte Schätzungsmethode nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in Höhe von EUR 11.000,-- pro Jahr am besten geeignet erscheine, um den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen. So sei wegen des Fehlens jeglicher Unterlagen keinerlei gesicherte Ausgangsposition vorhanden gewesen. Auch habe aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Revisionswerbers keine Aufklärung über die erklärten Umsätze und Verluste erlangt werden können.

8 Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts als "nicht lebensnah" rügt, ist darauf hinzuweisen, dass eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft (vgl. den Beschluss vom 21. September 2016, Ra 2016/13/0024, mwN). Dass das Bundesfinanzgericht seine Beweiswürdigung betreffend die Finanzierung der vom Revisionswerber erklärten Verluste und Lebenshaltungskosten in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise gepflogen hätte (vgl. etwa den Beschluss vom 2. Mai 2016, Ra 2016/16/0007), zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht auf.

9 Auch wird ein relevanter Verfahrensmangel mit dem nicht näher konkretisierten Vorbringen, wonach das Bundesfinanzgericht nicht auf alle vom Revisionswerber substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingegangen sei, nicht dargetan.

10 Wenn in der Revision ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot und eine Verletzung des Parteiengehörs gerügt wird, ist dem entgegen zu halten, dass bereits das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 24. Oktober 2008 die nachgereichten Kreditunterlagen als nicht ausreichend erachtet hat, um die Schätzung erschüttern zu können, und der Revisionswerber den vom Bundesfinanzgericht angesetzten Erörterungstermin nicht wahrgenommen hat.

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2017

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