VwGH Ra 2016/13/0024

VwGHRa 2016/13/002421.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski sowie MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Revision des L in W, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Nikolaus, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1130 Wien, St. Veit-Gasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. März 2016, Zl. RV/7102875/2012, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2006, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §167 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016130024.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber betreibt ein Taxiunternehmen. 2 Im Anschluss an eine beim Revisionswerber durchgeführte

Außenprüfung ergingen u.a. Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2006 (vgl. zu den Jahren 2000 bis 2005 den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2014, Ro 2014/13/0022). Der Gewinn bzw. die Umsätze wurden entsprechend der Außenprüfung geschätzt. Das Finanzamt ging dabei - wie auch bereits für die Vorjahre - davon aus, dass pro Fahrzeug und Jahr insgesamt 24.000 km zurückgelegt worden seien. Hievon seien 10% Privatfahrten abzuziehen, sodass sich ohne Privatfahrten

21.600 km ergäben. Davon seien wiederum 43% als Leerkilometer abzuziehen, sodass sich "Besetztkilometer" von 12.312 errechneten.

3 Der Revisionswerber erhob gegen diese Bescheide Berufung (nunmehr Beschwerde).

4 Nach Zustellung des bereits genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2014 erstattete der Revisionswerber weiteres Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Ausgehend vom Treibstoffverbrauch ermittle die Außenprüfung überhöhte Kilometerleistungen. Gehe man von realistischen Verbrauchswerten aus, lasse sich eine kalkulatorische Verprobung ableiten, die zum Ergebnis führe, dass die vom Revisionswerber erklärten Umsatzerlöse zutreffend seien.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht die angefochtenen Bescheide ab und verwies zu den Bemessungsgrundlagen und zur Höhe der Abgaben auf die dem Erkenntnis angeschlossenen Berechnungsblätter. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zulässig.

6 Begründend führte das Bundesfinanzgericht - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - aus, die Kritik des Revisionswerbers an der Kalkulation des Finanzamtes habe sich zuletzt darauf beschränkt, dass bei der Verprobung die errechnete Kilometerleistung der gesamten Taxiflotte des Revisionswerbers unter Zugrundelegung der in seiner Buchhaltung angeführten Treibstoffkosten ohne Abzug eines Privatanteiles (10%) erfolgt sei. Der Revisionswerber gehe davon aus, dass in den von ihm erklärten Treibstoffkosten auch jene für die Privatfahrten enthalten seien.

7 Den Einwänden des Revisionswerbers, dass es sich bei den Privatfahrten auch um Fahrten zum Betanken, zu Überprüfungen, zur Abrechnung mit dem Revisionswerber sowie vom und zum Abstellen der Fahrzeuge bei den Taxilenkern handle, sei (u.a.) entgegen zu halten, dass all diese Fahrten bereits im Rahmen des Leerkilometeranteiles Berücksichtigung gefunden hätten, zumal all diese Tätigkeiten in der Regel im Rahmen von Fahrten nach "Absetzung" eines Kunden erfolgten und die ersten und letzten Fahrten zum Standplatz unabhängig davon anfielen, ob das Fahrzeug privat oder auf einem vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Parkplatz abgestellt werde. Der Abzug von Privatfahrten werde damit so verstanden, dass der Revisionswerber den Taxilenkern, nachdem sie die Fahrzeuge bei sich zu Hause abgestellt hätten, auch gestattet habe, diese für private Fahrten zu nutzen. Es erscheine nicht plausibel, dass der Revisionswerber für diese Privatfahrten seiner Taxilenker auch die Treibstoffkosten übernommen habe. Dem entsprechend erscheine die vom Finanzamt erstellte Kalkulation, deren Verprobung - unter Zugrundelegung der gesamten verzeichneten Treibstoffkosten - einen Verbrauch von 9,9 l für 100 km ergebe, zutreffend. Die vom Finanzamt vorgenommene Umsatz- und Gewinnzuschätzung erscheine daher der Höhe nach zutreffend.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, die vom Bundesfinanzgericht in Übereinstimmung mit dem Finanzamt getroffene Sachverhaltsannahme, der dem Anteil an Privatfahrten (10%) entsprechende Treibstoffaufwand sei im Rechenwerk des Revisionswerbers nicht enthalten, sei nicht schlüssig begründet.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insoweit einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs handelt und darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012, mwN). Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. den Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/15/0028, mwN).

13 Die Revision kann eine Unschlüssigkeit der Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes zur in der Revision alleine strittigen Frage, ob der Treibstoffaufwand für die Privatfahrten in der Buchhaltung des Revisionswerbers erfasst wurde, nicht aufzeigen. Es mag zwar sein, dass in der Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 16. Dezember 2013 (betreffend die Jahre 2000 bis 2005) ausgeführt wurde, dass jene Fahrten, die der Revisionswerber als weitere "nicht produktive" Fahrten bezeichne, einerseits als Privatfahrten und andererseits als Leerfahrten erfasst seien. Im nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht aber präzisiert, dass all diese Fahrten im Rahmen des Leerkilometeranteils Berücksichtigung fänden. Dass bestimmte "nicht produktive" Fahrten - entgegen diesen Ausführungen - zu den Privatfahrten gezählt worden seien, wird in der Revision nicht dargetan. Es ist daher nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall davon ausgegangen ist, dass die mit 10% der Gesamtkilometerleistung angenommenen Privatfahrten keine betrieblich veranlassten "nicht operativen" Fahrten beinhalten.

14 Damit begegnet aber auch die Schlussfolgerung des Bundesfinanzgerichtes, der Treibstoffaufwand für die Privatfahrten sei in der Buchhaltung des Revisionswerbers nicht erfasst, keinen Bedenken. Die mit 10% der Gesamtkilometerleistung angenommene Privatbenützung enthält - wie dargelegt - keine betrieblich veranlassten "nicht operativen" Fahrten. Nur bei betrieblich veranlassten (wenn auch nicht operativen) Fahrten könnte es naheliegen, dass der hiefür erforderliche Treibstoffverbrauch in der Buchhaltung erfasst wird. Warum es aber nicht der Lebenserfahrung entsprechen solle, dass die Taxilenker den Treibstoffaufwand für Privatfahrten aus eigenem getragen hätten, ist nicht ersichtlich. Dass im Rechenwerk des Revisionswerbers jeder Hinweis für den Ersatz von Treibstoffaufwand fehlt, stützt im Hinblick auf die unstrittigen Mängel der Buchhaltung des Revisionswerbers den Standpunkt des Revisionswerbers nicht.

15 Wenn der Revisionswerber ergänzend darauf verweist, betreffend die Jahre 2000 bis 2005 sei die Ermittlung der Gesamtkilometerleistung in der Weise erfolgt, dass der aus der Buchhaltung ersichtliche Treibstoffaufwand um den Privatanteil (10%) gekürzt worden sei, was vom Verwaltungsgerichtshof als schlüssig bestätigt worden sei, so wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 23. April 2014 aber lediglich dargelegt, dass der Revisionswerber eine Unschlüssigkeit der Erwägungen des unabhängigen Finanzsenates zu der von ihm vorgelegten Treibstoffanalyse nicht aufgezeigt habe. Die Frage, ob Treibstoffaufwendungen für Privatfahrten in der Buchhaltung des Revisionswerbers erfasst seien, war in jenem Verfahren nicht Gegenstand der Revision.

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. September 2016

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