VwGH Ra 2018/12/0044

VwGHRa 2018/12/00442.7.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Dr. F B in V, vertreten durch Dr. Kurt Bayr und Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. Juni 2018, Zl. LVwG-2018/37/0416-12, betreffend Feststellungen nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
GdBG Innsbruck 1970 §108 Abs3 idF 2013/116
GdBG Innsbruck 1970 §55 idF 2013/116
GdBG Innsbruck 1970 §55b Abs1 lita idF 2001/064
GehG 1956 §88
LBG Tir 1998 §2 litc
LBG Tir 1998 §76 Abs3
PG 1965 §59 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120044.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der am 1. Jänner 1986 in ein provisorisches öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommene Revisionswerber steht seit 1. Mai 2016 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. 2 Mit Eingabe vom 28. Jänner 2016 beantragte er die Erlassung eines Feststellungsbescheides (Hervorhebungen im Original)

1. über die Höhe seiner monatlichen und jährlichen Nebengebührenwerte und

2. über die Umrechnung seiner monatlichen Nebengebühren, insbesondere in jenen Monaten, in denen eine Einmalzahlung, ein Weihnachtsgeld (Lebenshaltungskostenausgleichszulage) ausbezahlt wurde sowie

3. über den Charakter der "Westzulage (Allgemeine Zulage)" und über deren Berücksichtigung bei der Umrechnung in seine Nebengebührenwerte.

3 Mit Bescheid vom 5. April 2016 setzte die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck die Summe der Nebengebührenwerte für das Jahr 2015 mit Null fest (Spruchpunkt I.), wies die Anträge zur Umrechnung der monatlichen Nebengebühren sowie über den Charakter der "Westzulage/Allgemeine Zulage" als unbegründet ab (Spruchpunkt II.) und stellte aus Anlass des Ansuchens vom 28. Jänner 2016 fest, dass dem Revisionswerber ab 1. Mai 2016 zum Ruhegenuss eine Nebengebührenzulage in der Höhe von EUR 470,42 gebühre (Spruchpunkt III.).

4 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. 5 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Juni 2016 wies die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck die Beschwerde als unbegründet ab.

6 Mit Beschluss vom 19. Juni 2017 hob das Landesverwaltungsgericht Tirol über Vorlageantrag die Beschwerdevorentscheidung vom 21. Juni 2016 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck zurück. 7 Dazu führte das Gericht begründend u.a. aus, dass (neben der Höhe) auch die die Frage der Umrechnung in Nebengebührenwerte einem Feststellungsverfahren zugänglich sei. Da die behördlichen Ermittlungen zu allen Spruchpunkten grob mangelhaft geblieben seien, sei von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen gewesen.

8 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 setzte die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck das Verfahren über den Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung der Höhe der monatlichen Nebengebührenwerte (Punkt 1. des Antrages vom 28. Jänner 2016) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Charakter der "Westzulage/Allgemeine Zulage" (Punkt 3. des Antrages vom 28. Jänner 2016) aus.

9 Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 wies die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck zu Punkt 2. der Eingabe vom 28. Jänner 2016 den Antrag auf Feststellung, ob Einmalzahlungen und Weihnachtsgeld eine Teuerungszulage darstellten, als unbegründet ab und stellte fest, dass die "Allgemeine Zulage" dem Charakter nach eine besondere Zulage nach § 55b Abs. 1 lit. a Innsb rucker Gemeindebeamtengesetz 1970 (IGBG), LGBl. Nr. 44, darstelle, die als ruhegenussfähige besondere Zulage zum Gehalt gewährt werde und bei der Umrechnung in Nebengebührenwerte nicht zu berücksichtigen sei.

10 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er u.a. ausführte, die Auffassung der Behörde, dass eine Einmalzahlung zwecks Inflationsabgeltung und das jährlich ausbezahlte Weihnachtsgeld keine Abgeltungen für Teuerungen seien, sei dürftig begründet worden.

11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig. 12 Das Verwaltungsgericht stellte u.a. fest, der Revisionswerber habe seit dem Eintritt in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis die "Allgemeine Zulage/Westzulage" bezogen, die im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand EUR 332,50 betragen habe. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 31. März 2016 habe die Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck den dem Revisionswerber ab 1. Mai 2016 gebührenden monatlichen Ruhegenuss in der Höhe von EUR 6.986,97 brutto festgesetzt. Die Behörde habe die "Allgemeine Zulage/Westzulage" in Höhe von EUR 332,50 in die Berechnung des Ruhegenusses miteinbezogen. Betreffend das Weihnachtsgeld hielt das Gericht fest, der Revisionswerber habe während seines aufrechten Dienstverhältnisses jährlich eine Lebenshaltungskostenausgleichszulage/Weihnachtsgeld erhalten. Nähere Regelungen dazu habe der für das Jahr 1990 und die Folgejahre maßgebliche Beschluss des Stadtsenates vom 7. November 1990 enthalten. Der Revisionswerber habe auch nach seiner Versetzung in den Ruhestand Weihnachtsgeld erhalten. Die Gewährung dieser Zulage regle nunmehr die am 15. Dezember 2017 in Kraft getretene, auf § 55b Abs. 1 IGBG gestützte Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 7. Dezember 2017 über die Gewährung einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung an Bedienstete der Landeshauptstadt Innsbruck. Der Revisionswerber habe zudem Einmalzahlungen erhalten, und zwar im Februar 1997 in der Höhe von ATS 3.600,--, im Juli 2003 in der Höhe von EUR 100,-- sowie im Mai 2008 in der Höhe von EUR 175,--. Diese Einmalzahlungen seien aufgrund entsprechender Beschlüsse des Stadtsenates im Rahmen von Gehaltsverhandlungen anstelle von Gehaltsvalorisierungen erfolgt.

13 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck habe keine Verordnung im Sinn von § 88 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, erlassen. Bei der "Allgemeinen Zulage/Westzulage" handle es sich um eine ruhegenussfähige Zulage im Sinn von § 55 (gemeint: 55b) Abs. 1 lit. a IGBG und nicht um eine Teuerungszulage. Die Lebenshaltungskostenausgleichszulage entspreche inhaltlich dem Weihnachtsgeld und sei eine einmalige jährliche Sonderzahlung. Dabei handle es sich um eine Zulage im Sinn von § 55b Abs. 1 lit. b IGBG. Die Einmalzahlungen seien einmalige Abfindungen zwecks Abgeltung der Inflation gewesen. Sie dienten nicht der Anpassung von Monatsbezügen und seien daher auch nicht als Teuerungszulagen zu qualifizieren. Somit seien die "Allgemeine Zulage/Westzulage", das Weihnachtsgeld und die Einmalzahlungen nicht als Teuerungszulagen zu qualifizieren. Der Feststellungsbescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 15. Dezember 2017 sei daher nicht rechtswidrig. 14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben, hilfsweise möge der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden.

15 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision, hilfsweise deren Abweisung beantragt wird.

16 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs insofern ab, als die Aufteilung bzw. "Filetierung" des verfahrenseinleitenden Antrags zugelassen worden sei, obwohl entsprechend der Judikatur einzelne Berechnungselemente nicht Gegenstand eines gesonderten Feststellungsbescheides sein dürften.

Es sei fallbezogen auch die gleichzeitige Erlassung eines Aussetzungsbescheides zu berücksichtigen sowie die Frage zu beurteilen, ob ein an sich unteilbarer Antrag durch die Behörde so "gedreht" werden dürfe, dass er einen Sinn erhalte, der augenscheinlich im Ergebnis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs widerspreche.

Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht von der "Wesenskerntheorie" abgewichen, weil bei der Ermittlung von "Werten" (hier: den Nebengebührenwerten) die gesetzlich vorgesehenen Komponenten (d.h. "zuzüglich" Teuerungszulagen, Teuerungsabgeltungen) in die Ermittlung miteinzubeziehen seien. Die in Rede stehenden Teuerungsabgeltungen ("Allgemeine Zulage/Westzulage", das Weihnachtsgeld und die Einmalzahlungen) seien durch das Gericht ohne nachvollziehbare Begründung nicht berücksichtigt worden. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer

außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 20 Die maßgeblichen Bestimmungen des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 (IGBG), LGBl. Nr. 44 (§§ 55 und 108 in der Fassung LGBl. Nr. 116/2013; § 55b in der Fassung LGBl. Nr. 64/2001, wobei die in § 55b getroffenen Regelungen im Wesentlichen auf das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/1982 zurückgehen), lauten auszugsweise:

"§ 55

Allgemeine Bestimmungen

Auf das Besoldungsrecht der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck finden folgende Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:

a) § 2 lit. c mit Ausnahme der Z. 1 sublit. bb und cc des Landesbeamtengesetzes 1998 mit folgenden Abweichungen: ...

b) Die §§ 9, 10, 11 und 16a des Landesbeamtengesetzes 1998.

...

§ 55b

Besondere Zulagen

(1) Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann der Gemeinderat durch Verordnung

  1. a) ruhegenußfähige besondere Zulagen zum Gehalt,
  2. b) eine einmalige jährliche Sonderzahlung gewähren.

    ...

(2) Die Zulagen nach Abs. 1 sind in einem Geldbetrag, in einem Hundertsatz des Gehaltes oder in einem Hundertsatz eines nach Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmten Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.

(3) Zulagen nach Abs. 1 lit. a sind 14mal jährlich zu gewähren. Sie können abgestuft nach der Höhe des Gehaltes verschieden hoch festgesetzt werden. Zulagen nach Abs. 1 lit. a gelten in den Fällen, in denen Ansprüche nach dem Gehalt zu bemessen sind, als Teil des Gehaltes und teilen dessen rechtliches Schicksal.

(4) Der Gemeinderat hat in der Verordnung nach Abs. 1 die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Zulagen nach Abs. 1 festzusetzen. Hiebei kann der Anspruch auf die einmalige jährliche Sonderzahlung an den Anspruch auf einen kalendermäßig bestimmten Bezug gebunden werden. In der Verordnung kann auch bestimmt werden, daß die einmalige jährliche Sonderzahlung nur zum Teil gewährt wird, wenn der Beamte nicht das ganze Kalenderjahr hindurch Anspruch auf Bezüge hat.

(5) Die einmalige jährliche Sonderzahlung ist unter den gleichen Voraussetzungen auch Empfängern von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Empfängern von außerordentlichen fortlaufenden Zuwendungen oder ähnlichen Leistungen aus Dienstverhältnissen zur Landeshauptstadt Innsbruck zu gewähren.

...

§ 108

Übergangsbestimmungen für Beamte des Dienststandes

...

(3) ...Die Bestimmungen des § 56 des Pensionsgesetzes 1965 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz fünf beträgt, daß die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen. ..."

21 Gemäß § 2 lit. c Tiroler Landesbeamtengesetz 1998 (LBG), LGBl. Nr. 65/1998, finden "soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 677/1978 mit Ausnahme der §§ 22 und 83 sowie mit näher genannten Abweichungen sinngemäß Anwendung.

22 Gemäß § 76 Abs. 3 LBG (vgl. zu dessen Anwendbarkeit § 51 IGBG in der Fassung LGBl. Nr. 84/2016 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 IGBG) sind anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebühr geltenden Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

23 Gemäß § 88 Abs. 1 GehG 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, konnten, sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig war, durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen waren in Hundertsätzen festzusetzen. Sie konnten für die einzelnen Teile des Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden.

24 Zunächst ist der Revision zu erwidern, dass in der vorliegenden einzelfallbezogenen Konstellation im Hinblick auf die Bindungswirkung des aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. Juni 2017 die Erlassung getrennter Feststellungsbescheide auch über den Charakter und die Umrechnung der Nebengebührenwerte (deren Zulässigkeit das Landesverwaltungsgericht in der die aufhebende und zurückverweisende Entscheidung tragenden Begründung ausdrücklich bejahte bzw. voraussetzte) ausnahmsweise keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft.

25 Die (ebenfalls einzelfallbezogene) Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach der verfahrenseinleitende, in drei Punkte gegliederte Feststellungsantrag auf die Erlassung jeweils getrennter Feststellungsabsprüche zu den drei Antragspunkten gerichtet war, erweist sich als jedenfalls nicht unvertretbar (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei Vorliegen einer vertretbaren Auslegung eines Parteiantrages VwGH 5.9.2018, Ra 2018/12/0030). Der in Rechtskraft erwachsene Aussetzungsbescheid vom 15. Dezember 2017 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass sich im Revisionsfall im Zusammenhang mit dessen Erlassung keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

26 Im Übrigen trifft der in der Zulässigkeitsbegründung erhobene Vorwurf, die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Einmalzahlungen, des Weihnachtsgelds und der "Allgemeinen Zulage/Westzulage" erwiese sich als nicht nachvollziehbar, nicht zu. Der Rechtsauffassung des Gerichts, wonach die Einmalzahlungen, die "Allgemeine Zulage/Westzulage" und das Weihnachtsgeld nicht als Teuerungszulagen im Sinn von § 76 Abs. 3 LBG, sondern die zuletzt genannten Zulagen als ruhegenussfähige besondere Zulage in Sinn von § 55b Abs. 1 lit. a IGBG bzw. als Zulage (einmalige jährliche Sonderzahlung) im Sinn von § 55b Abs. 1 lit. b IGBG zu beurteilen seien, tritt die Revision zudem nicht substantiiert entgegen. Dazu ist überdies Folgendes festzuhalten:

27 Zunächst enthalten weder das IGBG noch das LBG explizite Regelungen betreffend die Gewährung einer Teuerungszulage. Der in § 76 Abs. 3 LBG erwähnte Begriff der Teuerungszulage nimmt offensichtlich auf bundesgesetzliche Bestimmungen Bezug. Zum einen erklären nämlich § 55 IGBG und § 2 lit. c LBG die gehaltsrechtlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen (darunter auch § 88 GehG) mit bestimmten Ausnahmen und Abweichungen für anwendbar; dementsprechend ist für die Frage der Umrechnung von Nebengebührenwerten Tiroler Landesbeamter bzw. Innsbrucker Gemeinde beamter die Bestimmung des § 88 GehG unmittelbar von Bedeutung. Im Übrigen orientieren sich die in § 76 Abs. 3 LBG normierten Modalitäten für die Berechnung der Nebengebührenwerte an entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen (vgl. z.B. § 59 Abs. 3 Pensionsgesetz 1965, der in derselben Weise wie § 76 Abs. 3 LBG die Berücksichtigung einer allfälligen Teuerungszulage anordnet), weshalb auch insofern davon auszugehen ist, dass der Begriffsinhalt der in § 76 Abs. 3 LBG genannten Teuerungszulage dem Begriff der Teuerungszulage im Sinn von bundesgesetzlichen Bestimmungen gleichzuhalten ist.

28 Der Charakter bzw. Zweck der in § 88 GehG festgelegten Teuerungszulage erschließt sich aus ihrer Bezeichnung; demnach soll sie als Teuerungszulage zur Abgeltung von (inflationsbedingten) Teuerungen dienen (vgl. zum Zweck der Teuerungszulage als Inflationsabgeltung z.B. OGH 28.2.1979, 6 Ob 772/78). Ferner legt § 88 GehG fest, dass die Teuerungszulage betragsmäßig in Bezug zu dem dem Beamten gebührenden Monatsbezug zu stehen hat und entsprechend durch den Verordnungsgeber in Hundertsätzen festzusetzen ist. Die in der Zulässigkeitsbegründung vertretene Ansicht, bei den in Rede stehenden Zahlungen (Allgemeine Zulage/Westzulage, Weihnachtsgeld und Einmalzahlungen) handle es sich um Teuerungszulagen erweist sich im Hinblick auf die für diese Leistungen jeweils maßgeblichen Rechtsgrundlagen und ihre Ausgestaltung durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber - wie im Folgenden aufgezeigt - im Lichte des eindeutigen Wortlautes des § 76 Abs. 3 LBG als nicht zutreffend (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Gesetzeswortlaut in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens in Ansehung der Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie VwGH 27.4.2017, Ra 2017/12/0015).

29 Im Übrigen wäre - wenngleich die Verordnungsermächtigung gemäß § 55b Abs. 1 zweiter Fall IGBG jener des § 88 GehG ähnelt - eine analoge Anwendung der in § 76 Abs. 3 LBG getroffenen Regelungen für Teuerungszulagen auf die hier geltend gemachten Zulagen auch nicht geboten:

30 So folgt aus § 108 Abs. 3 IGBG, dass der Tiroler Landesgesetzgeber die in § 55b Abs. 1 lit. a IGBG genannten ruhegenussfähigen Zulagen, nämlich z.B. die auf diese Bestimmung gestützte Gewährung einer Allgemeinen Zulage/Westzulage, offensichtlich nicht als Teuerungszulagen qualifizierte; widrigenfalls erwiese sich die gesonderte Erwähnung einer allfälligen Teuerungszulage neben den ruhegenussfähigen Zulagen in § 108 Abs. 3 IGBG als überflüssig.

31 Dafür dass das in Form einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung gewährte Weihnachtsgeld, welches (auch entsprechend dem vom Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 26. September 1989 sowie entsprechend den in den vorliegenden Akten befindlichen Beschlüssen der Innsbrucker Gemeindeorgane) unabhängig von der Höhe der monatlichen Bezüge des Beamten bestimmt wurde, einer Teuerungszulage im Sinn von § 88 GehG in der gemäß § 55 IGBG in Verbindung mit § 2 lit. c LBG maßgeblichen Fassung entsprechen würde, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. darüber hinaus die Stenographischen Berichte des Tiroler Landtages, IX. Periode, 19. Tagung, 1. Sitzung am 20. Oktober 1982, in der der Berichterstatter betonte, dass die in § 55b IGBG normierten Leistungen ("Personalzulage" und Weihnachtsgeld) über die Regelungen des vergleichbaren Bereichs des Bundesrechts (und somit auch des § 88 GehG) hinausgehen mögen, was zu dem auf Art. 98 Abs. 1 B-VG gestützten Einwand der Bundesregierung geführt habe; infolge dieses Einwandes behandelte der Tiroler Landtag in der Sitzung am 20. Oktober 1982 die Frage der Vereinbarkeit der in § 55b IGBG - insbesondere durch die Schaffung der Verordnungsermächtigung gemäß § 55b Abs. 1 erster Fall leg. cit. - vorgesehenen gehaltsrechtlichen Besserstellung der Innsbrucker Gemeindebeamten mit Art. 21 Abs. 1 B-VG und beschloss die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 55b IGBG).

32 Betreffend die in Rede stehenden Einmalzahlungen ergibt sich aus den in den vorgelegten Akten befindlichen Stadtsenatsbeschlüssen, dass den Innsbrucker Gemeindebeamten in den Jahren 2008 und 2003 gewisse Beträge im Hinblick auf eine zu erwartende (rückwirkende) landesgesetzliche Valorisierung der Bezüge der Tiroler Landes- und Gemeindebeamten vorweg ausbezahlt wurden, wobei für den Fall eines "anderen Ergebnisses" der gesetzlichen Bestimmungen auf Landesebene eine entsprechende "Berichtigung" angeordnet wurde. Die auf diese Beschlüsse des Stadtsenates gestützten einmaligen Auszahlungen, welche ausschließlich unter Vorwegnahme bzw. "unter Vorbehalt" einer erwarteten (rückwirkenden) Gesetzesänderung erfolgten, beruhen sohin offenkundig nicht auf einer Norm, mit welcher ein (eigenständiger) Anspruch auf Gewährung einer Teuerungszulage im Sinn von § 88 GehG geschaffen wurde. Die "Einmalzahlungen", die in den Jahren 1997 und 2008 auf landesgesetzlicher Grundlage in der Höhe von ATS 3.600,-- und EUR 175,-- erfolgten (vgl. das Gesetz über die Einmalzahlung an die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände in den Jahren 1996 und 1997, LGBl. Nr. 29/1996, sowie auch das Gesetz LGBl. Nr. 4/2009), waren ebenso wie die einmalige "Abfindung" im Jahr 2003 in der Höhe von EUR 100,-- nach Fixbeträgen unabhängig von der jeweiligen Höhe des Bezuges des Bediensteten bestimmt und hatten daher schon aus diesem Grund nicht den Charakter einer Teuerungszulage. Auch betreffend diese Zahlungen ist im Übrigen der Zulässigkeitsbegründung ein konkretisiertes Vorbringen nicht zu entnehmen.

33 Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 34 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 2. Juli 2019

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