Spruch:
Solange der öffentlich-rechtliche Dienstgeber zu erkennen gibt, daß wegen geänderter Lebenserhaltungskosten eine Anpassung der Beamtenbezüge notwendig ist, diese aber nicht mehr durch Gewährung von Teuerungszulagen, sondern auf andere Weise bewirkt, muß anstelle der einer vereinbarten Wertsicherungsklausel zugrunde gelegten, jetzt unanwendbar gewordenen Vergleichsgröße "prozentuelle Steigerung eines Lehrer-Grundgehaltes durch die jeweilige Teuerungszulage" im Wege der Vertragsergänzung eine entsprechende andere Vergleichsgröße herangezogen werden
OGH 28. Feber 1979, 6 Ob 772/78 (KG Wels R 430/78; BG Wels 2 C 407/78)
Text
Die Beklagten schulden den Klägern auf Grund des Leibrentenvertrages vom 1. April 1968 Monatsbeträge, die zum Zweck der Wertsicherung vereinbarungsgemäß im gleichen Verhältnis steigen oder fallen sollen wie der Bruttogehalt eines Lehrers an höheren Schulen im ersten Dienstjahr auf Grund der sogenannten "Teuerungsklausel". Infolge geänderter Handhabung des Gehaltsrechtes der öffentlich Bediensteten werden seit mehreren Jahren keine Teuerungszulagenverordnungen mehr erlassen.
Die Kläger begehren zu den zuletzt mit 2972 S errechneten und nach dem Klagevorbringen von den Beklagten auch in dieser Höhe gezahlten Monatsbeträgen für die Monate März 1976 bis Jänner 1977 einen Erhöhungsbetrag von je 153 S und für die Monate Feber 1977 bis Feber 1978 einen Erhöhungsbetrag von je 350 S, insgesamt daher 11mal 153 S = 1683 S und 13mal 350 S = 4550 S, zusammen 6233 S.
Nach dem Standpunkt der Kläger sei im Wege der Vertragsergänzung für den in Wegfall geratenen vereinbarten Wertmesser der Teuerungszulage der Verbraucherpreisindex 1966 als neuer Wertmesser heranzuziehen. Dies sei entgegen dem Einwendungsvorbringen der Beklagten in den seinerzeitigen Vertragsbesprechungen keineswegs ausgeschlossen worden.
Die Beklagten wenden ein, daß sie schon in den Vorverhandlungen zum Abschluß des Leibrentenvertrages den Verbraucherpreisindex als Grundlage für die zu vereinbarende Wertsicherung der Rentenbeträge ausdrücklich abgelehnt hätten und daß für den nicht mehr anwendbaren Wertmesser der Teuerungszulagen überhaupt kein vergleichbarer Wertmesser zu finden sei. Für die Zeit bis 31. Dezember 1977 seien die Leibrentenforderungen der Kläger im übrigen abgerechnet, der sich ergebende Unterschiedsbetrag von den Beklagten gezahlt und von den Klägern auch angenommen worden.
Das Erstgericht hat das Klagebegehren abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat aus Anlaß der Berufung das erstinstanzliche Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren in Ansehung der für die Monate Juli bis Dezember 1976 geforderten Erhöhungsbeträge (6mal 153 S = 918 S) samt 4% Zinsen seit dem Klagetag als nichtig aufgehoben und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen; im übrigen (5mal 153 S = 765 S plus 13mal 350 S = 4550 S, zusammen: 5315 S) faßte das Berufungsgericht unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes einen Aufhebungsbeschluß.
Die Vorinstanzen legten als unbestritten zugrunde, daß die Streitteile zur Wertsicherung der von den Beklagten den Klägern zu leistenden Leibrente von monatlich 1400 S nach Punkt IV des Vertrages vom 1. April 1968 folgende Vereinbarung trafen:
"Zum Zweck der Wertsicherung der vereinbarten monatlichen Leibrente kommen die Vertragsparteien mit bloß obligatorischer Wirkung überein, daß sich dieselbe in dem Ausmaß erhöht oder erniedrigt, als sich das Gehalt der öffentlichen Bediensteten auf Grund der sogenannten "Teuerungsklausel" erhöht oder dieses Gehalt fällt. Bei dieser Berechnung ist vom Bruttogehalt eines Lehrers an höheren Schulen im ersten Dienstjahr auszugehen und im Falle einer Teuerungszulage die Steigerung des Grundgehaltes prozentuell festzustellen. Um den gleichen Prozentsatz, um den das Grundgehalt steigt oder um den das Grundgehalt niedriger wird, steigt oder fällt auch die monatliche Leibrente.
Die Erhöhung der Leibrente tritt jedoch nur dann ein, wenn der Teuerungszuschlag zum Grundgehalt mindestens 2.5% beträgt. ....."
Das Erstgericht legte in seiner rechtlichen Beurteilung dar:
Der vereinbarte Wertmesser sei überaus ungewöhnlich und mit keinem anderen vergleichbar. Die Bundesregierung habe auf Grund des § 88 Abs. 1 GehG 1956 durch Teuerungszulagenverordnungen u. a. auch die Lehrergehälter nach jeweils festgesetzten Hundertsätzen erhöht. Seit der im Jahr 1975 erlassenen Verordnung BGBl. 340/1975 werde aber von der Verordnungsermächtigung des Gehaltsgesetzes nicht mehr Gebrauch gemacht. In diesem Sinne "stagnierten" die Bezüge der Bundesbediensteten. Die Kläger müßten dies umso eher hinnehmen, als sie nach der Textierung des Vertragspunktes IV auch mit einem Absinken des Grundgehaltes auf Grund der sogenannten Teuerungsklausel hätten rechnen müssen. Die Gehaltssteigerungen auf Grund der Teuerungszulagenverordnungen in den Jahren 1968 bis 1975 wiesen keinerlei Ähnlichkeiten mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindex auf. Aber auch der Tariflohnindex im öffentlichen Dienst, Unterabteilung Bund, lasse nicht erkennen, wie weit Steigerungen auf Grund gesetzlicher Anhebungen der Bezüge oder auf Grund der Teuerungszulagenverordnungen errechnet worden seien. Bei der Eigenheit des vereinbarten Wertmessers müsse dessen Überleitung in einen anderen Index fehl gehen.
Das Berufungsgericht ging in seinem Aufhebungsbeschluß von folgenden rechtlichen Überlegungen aus:
Die Streitteile hätten eine gültige Wertsicherung vereinbart. Diese Vereinbarung habe nach dem offensichtlichen Parteiwillen bezweckt, den Leibrentenanspruch von den Schwankungen der Kaufkraft des Schillings unabhängig zu machen. Der vereinbarte Wertmesser sei weggefallen. Für diese Möglichkeit hätten die Parteien keine vertragliche Regelung getroffen. Diese Vertragslücke sei durch Vertragsergänzung zu schließen. Es müsse der dem weggefallenen Wertmesser nach Treu und Glauben im Verkehr und dem im Vertrag sonst zum Ausdruck kommenden Parteiwillen am nächsten kommende Wertmesser herangezogen werden. Dies gelte auch dann, wenn die Parteien einen ungewöhnlichen Wertmesser vereinbart hätten und wenn es schwierig sei, einen tauglichen neuen zu finden. Die erstrichterliche Ansicht, daß der Rentenbetrag erstarrt wäre, sei nicht zu teilen. Für die Bestimmung eines neuen Wertmessers reichten jedoch die bisherigen Verfahrensergebnisse nicht hin; es sei vielmehr noch zu klären, von welchen Vorstellungen die Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages überhaupt ausgegangen seien, welche Motive sie überhaupt bewegt hätten, den angeführten, ungewöhnlichen Wertmesser zu vereinbaren, ob und warum von vornherein der Verbraucherpreisindex 1966 als Wertmesser abgelehnt worden sei. Erst nach Erforschung des Parteiwillens bei Vertragsabschluß und nach Klärung der Umstände, welche Kriterien bzw. Motive damals hinsichtlich der Wertsicherung für die Parteien maßgebend waren, werde beurteilt werden können, welcher Wertmesser dem weggefallenen am nächsten komme. Unter Anwendung des zu bestimmenden neuen Wertmessers werde dann an die durch den bisherigen Wertmesser bestimmte Höhe der Rente anzuschließen sein.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Parteien haben nach ihrem schriftlich niedergelegten Vertragswillen die Wertsicherung der Leibrentenbeträge formell auf die zum Grundgehalt eines Lehrers an höheren Schulen im ersten Dienstjahr jeweils gewährten Teuerungszulagen abgestellt. Gesetzliche Grundlage für die Gewährung solcher Zulagen ist die Verordnungsermächtigung nach § 88 Abs. 1 GehG 1956. Diese nach wie vor in Geltung stehende Bestimmung lautet:
"Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für einzelne Teile des Monatsbezuges (§ 3 Abs. 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden."
In den Jahren 1968 bis 1975 wurde von dieser Verordnungsermächtigung alljährlich Gebrauch gemacht (BGBl. 352/1968, 233/1969, 157/1970, 162/1971, 188/1972, 294/1973, 147/1974 und 340/1975). Mit Verordnung vom 18. Mai 1976 BGBl. 283 wurde die damals in Geltung stehende Teuerungszulagenverordnung 1975 für die Zeit ab 30. Juni 1976 außer Kraft gesetzt. Auch für die Zeit ab 1. Juli 1976 traten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz Erhöhungen in den Monatsbezügen der nach dem Gehaltsgesetz 1956 bezugsberechtigten Beamten ein; diese erfolgten jedoch durch Anhebung der gesetzlichen Bezugsansätze selbst (29. GehG-Novelle vom 9. Juni 1976 BGBl. 291;
31. GehG-Novelle vom 14. Dezember 1977 BGBl. 662).
Die Kläger machen nun der Sache nach geltend, daß in dem ihrem Begehren zugrunde gelegten Zeitraum zwar der innere Wort der Vertragswährung zu Ihrem Nachteil gesunken sei, wegen der eingetretenen Teuerung die nach der Wertsicherungsklausel maßgebenden Beamtenbezüge auch eine Erhöhung erfahren hätten, daß dabei aber eine von den Parteien bei Vertragsabschluß nicht bedachte Änderung in der technischen Durchführung solcher Bezugserhöhungen erfolgt sei. Deshalb würde ein formelles Festhalten an der Bezugserhöhung durch Teuerungszulagen dem seinerzeitigen Parteiwillen nicht gerecht werden. Im Weg der Vertragsergänzung sei ein Ersatzwertmesser zu finden; als solcher böte sich der Verbraucherpreisindex I an.
Die Beklagten haben das Begehren dem Grund und der Höhe nach bestritten. Sie haben die tatsächlichen Voraussetzungen für die von den Klägern für erforderlich gehaltene Vertragsergänzung nicht ausdrücklich zugestanden, in ihrem Einwendungsvorbringen zu Punkt 3 lit. b des Schriftsatzes vom 20. April 1978 aber unterstellt. Nach den Erläuternden Bemerkungen zu den Regierungsvorlagen 225 und 673 BlgNR, XIV. GP, steht außer jedem Zweifel, daß die durch die 29. und die 31. GehG-Novelle erfolgten Bezugserhöhungen zumindest auch eine Teuerungsabgeltung bewirken sollten, wie sie in den Jahren zuvor durch die Teuerungszulagen erreicht wurde.
Beide Streitteile legen ihren entgegengesetzten Prozeßstandpunkten übereinstimmend den oben wiedergegebenen Wortlaut des Vertragspunktes IV zugrunde, ohne - soweit die Regelung wirkt - einen vom schriftlich niedergelegten Wortsinn abweichenden Parteiwillen zu behaupten. Nach objektiver Auslegung der zitierten Wertsicherungsklausel sollte nun jede Anpassung des als "Grundgehalt" bezeichneten Teiles des Monatsbezuges der Bezugsperson an die geänderten Lebenshaltungskosten durch Gewährung einer Teuerungszulage die Höhe der von den Beklagten geschuldeten Leibrentenbeträge entsprechend ändern. Nach der gesetzlichen Änderung der Beamtenbezüge durch die 29. und die 31. GehG-Novelle ist im Zusammenhang mit den erwähnten Gesetzesmaterialien davon auszugehen, daß zwar nicht der vom Bundesgesetzgeber ermächtigte Verordnungsgesetzgeber, sondern der Bundesgesetzgeber selbst eine solche Änderung der Lebenshaltungskosten angenommen hat, die eine Änderung der Bezüge notwendig machte. Gerade darauf stellte aber die von den Streitteilen vereinbarte Wertsicherungsklausel nach objektiver Vertragsauslegung dem Gründe nach ab. Die formelle Weitergeltung der Verordnungsermächtigung des § 88 Abs. 1 GehG 1956 ändert daran nichts, daß von ihr trotz Vorliegens der Regelungsvoraussetzungen nicht Gebrauch gemacht und die sachlich gebotene Anpassung der Beamtenbezüge durch einen unmittelbaren Akt des Gesetzgebers bewirkt wurde.
Solange der öffentlich-rechtliche Dienstgeber zu erkennen gibt, daß wegen geänderter Lebenshaltungskosten eine Anpassung der Beamtenbezüge notwendig ist, diese aber anstatt durch Gewährung von Teuerungszulagen auf andere Weise bewirkt, besteht nach dem zugrunde gelegten Parteiwillen der Streitteile das Bedürfnis, anstelle der unanwendbaren Vergleichsgröße (Prozentsatz der Teuerungszulage) eine entsprechende andere Vergleichsgröße anzuwenden. Vertraglich wurde eine solche Ersatzgröße nicht festgelegt; die Voraussetzungen für eine Vertragsergänzung liegen daher entgegen den Rekursausführungen vor.
Ein "Stagnieren" der Rentenhöhe widerspräche ebenso dem bei objektiver Vertragsauslegung zu unterstellenden Parteiwillen wie ein auf die Vergangenheit bezogener Vergleich mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindex, der doch gerade nach dem Einwendungsvorbringen der Beklagten als unmittelbar anzuwendender Wertmesser ausgeschlossen sein sollte. Es erübrigt sich deshalb eine nähere Darlegung dazu, daß die Rekurswerber die prozentmäßige Auswirkung der letzten beiden Teuerungszulagenverordnungen rechnungsmäßig verkennen.
Das Berufungsgericht hat nicht nur zutreffend die Voraussetzungen für eine Vertragsergänzung als gegeben angesehen, sondern auch frei von Rechtsirrtum ausgesprochen, daß an die durch den bisherigen Wertmesser bestimmte Höhe der Rente anzuschließen sein werde.
In Ergänzung dazu muß aber schon jetzt darauf hingewiesen werden, daß die Teuerungszulagenverordnung 1975 BGBl. 340 die Gewährung der Teuerungszulage für die Zeit ab 1. Juli 1975 anordnete und daß diese Verordnung erst mit Wirkung vom 30. Juni 1976 aufgehoben wurde (BGBl. 283/1976). Entgegen dem in der Klage zugrunde gelegten Standpunkt war also der in der Wertsicherungsklausel bezogene Wertmaßstab nicht bloß bis 30. Juni 1975, sondern bis 30. Juni 1976 wirksam. Für die Monate März bis Juni 1976 bedarf es daher keiner Bezugnahme auf einen Ersatzwertmesser.
Die gebotene Ausfüllung einer Vertragslücke durch Vertragsergänzung hat sich nach ihrer Funktion in den Grenzen des feststellbaren, für den anderen Vertragsteil erkennbar bekundeten realen Rechtsgeschäftswillens zu halten. Es widerspräche daher völlig der zu leistenden Aufgabe, den Parteien im Zuge der Vertragsergänzung eine Regelung als vereinbart zu unterstellen, die sie nach ihrem für den anderen Teil jeweils erkennbar bekundeten realen Vertragswillen ausgeschlossen wissen wollten. In diesem Sinn hat das Berufungsgericht zutreffend die zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen und Beweggrunde der Parteien für erheblich erachtet, aus denen sie die Wertsicherung gerade in der nicht alltäglichen Weise vereinbarten. Es trifft zu, daß daraus einerseits positive Anhaltspunkte für die als Ersatzwertmesser zu bestimmende Vergleichsgröße gefunden werden könnten wie andererseits Hinweise für eine negative Abgrenzung. Der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung liegt daher keine unzutreffende rechtliche Beurteilung zugrunde.
Sollte die Verfahrensergänzung keine zusätzlichen Anhaltspunkte für die gebotene Vertragsergänzung erbringen können, dann wird zu berücksichtigen sein, daß die inhaltliche Bestimmung der in den Teuerungszulagen festgelegten Hundertsätze jeweils auf die veröffentlichten Ergebnisse von Verhandlungen zwischen Vertretern der Beamtenschaft und Vertretern der öffentlichen Dienstgeber beruhten und daß solche Vertragsergebnisse auch bei den gesetzlichen Bezugserhöhungen durch die Gehaltsgesetznovellen Berücksichtigung fanden. Solange die Rekurswerber nicht konkret behaupteten und bewiesen, daß und gegebenenfalls in welchem Ausmaß Erhöhungen der Gehälter der in der Wertsicherungsklausel bezeichneten Bezugspersonen aus anderen Rücksichten erfolgte (vgl. z. B. Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 673 BlgNR, XIV. GP, zu Art. I Z. 49), wäre davon auszugehen, daß die gesetzlichen Bezugserhöhungen keine anderen Zwecke als die Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten verfolgten und daher im vollen Umfang einen tauglichen Vergleichsmaßstab für eine im Sinne der Wertsicherungsklausel vorzunehmende Rentenerhöhung darstellen könnten.
In Ergänzung des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses ist lediglich der Hinweis angezeigt, daß die von den Beklagten eingewendete Abrechnung für die Zeit bis 31. Dezember 1977 unter dem Gesichtspunkt einer abschließenden, streitbeendigenden Wirkung erheblich sein könnte. Gegebenenfalls werden daher auch die näheren Umstände dieser Abrechnung zu erörtern und festzustellen sein.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)