VwGH Ra 2018/09/0069

VwGHRa 2018/09/006925.4.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des J Z in F, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 7. März 2018, Zl. LVwG 30.19-1513/2017-23, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), zu Recht erkannt:

Normen

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §44a Z3
VwGG §42 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090069.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. April 2017 wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm § 2 Abs. 2 und 4 sowie § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt, weil diese Gesellschaft in einem näher bezeichneten Lokal verbotene Ausspielungen mit zwölf näher bezeichneten Geräten ("Kontrollnummern 1 bis 12"), neun Touchscreens ("Kontrollnummern 13 bis 21") und einem Einzahlungsterminal ("Kontrollnummer 22") unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe in Höhe von 66.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 7. März 2018 wurde eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde hinsichtlich der genannten Geräte ("Kontrollnummern 1 bis 12") sowie eines Touchscreens ("Kontrollnummer 19") mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Höhe der Geldstrafen mit 3.000 Euro je Gerät festgesetzt und der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe behoben werde. Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde hinsichtlich der weiteren Touchscreens ("Kontrollnummern 13 bis 18 sowie 20 und 21") und des Einzahlungsterminals Folge gegeben, das behördliche Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und die Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall VStG eingestellt würden. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

4 Das Verwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß �� 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 Soweit der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen einen Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 3 VStG rügt, weil im Spruch die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG nicht angeführt worden sei, erweist sich die Revision als zulässig und begründet:

8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte ein Recht darauf, dass im Spruch eines Straferkenntnisses ausschließlich die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist. Das Verwaltungsgericht hat daher, wenn der Spruch des behördlichen Strafbescheides - wie hier - unvollständig ist, diesen in seinem Abspruch zu ergänzen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0184; 20.9.2018, Ra 2018/09/0058, mwN).

9 Im vorliegenden Fall ist bei einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG die Strafsanktionsnorm § 52 Abs. 2 GSpG. Das Verwaltungsgericht hat diese Anführung der Strafsanktionsnorm trotz ihres Fehlens im behördlichen Straferkenntnis im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachgeholt.

10 Damit hat das Landesverwaltungsgericht den Strafausspruch des angefochtenen Erkenntnisses mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb es bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

11 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. April 2019

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