VwGH Ra 2018/08/0240

VwGHRa 2018/08/024014.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des C Z in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2018, Zl. W141 2203734- 1/7E, betreffend Verlust der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien - Hietzinger Kai), zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018080240.L00

 

Spruch:

<spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Revisionswerber vom 1. Juni bis 26. Juli 2018 seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der Revisionswerber beziehe seit 1. Februar 2006 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In der Betreuungsvereinbarung vom 6. März 2018 sei festgehalten worden, dass das gesamte Bundesgebiet Österreichs als Beschäftigungsort in Frage komme. Der Revisionswerber sei am 12. April 2018 zu einer "Jobbörse" für den 3. Mai 2018 eingeladen worden. Zusätzlich seien ihm weitere sechs Vermittlungsvorschläge ausgefolgt worden. Der Revisionswerber sei beim "Jobday" anwesend gewesen. Er habe es jedoch abgelehnt, in Vorarlberg zu arbeiten. Er sei am selben Tag (3. Mai 2018) niederschriftlich einvernommen worden und habe angegeben, er könne auf Grund seines Hundes die Saisonarbeit in Vorarlberg nicht annehmen, weil er diesen nicht unterbringen könne. Am 30. Mai 2018 habe er gegenüber dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) angegeben, dass er gegen die angebotene Entlohnung, die in Aussicht genommene Verwendung, die Arbeitszeit, die tägliche Wegzeit, die Vereinbarkeit mit Betreuungspflichten sowie hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und der Sittlichkeit keine Einwendungen habe. Am 5. Juni 2018 habe der Revisionswerber dem AMS ein Schreiben übermittelt, in dem er darauf hinwies, dass er auf Grund seiner psychischen Verfassung (Erkrankung) den Job für die Sommersaison in Vorarlberg nicht annehmen könne. In seiner niederschriftlichen Befragung vom 23. Juli 2018 habe er angegeben, dass er auf Grund seiner psychischen Situation keinen Ortswechsel durchführen könne. Er leide seit 2008 an Alkoholismus sowie Angst- und Panikzuständen. Erst im Mai 2018 habe er eine fachärztliche Diagnose erhalten. Zuvor habe er diese Krankheit sich selbst gegenüber verleugnet. Entgegen den Ausführungen in dem fachärztlichen Befund (vom 16. Mai 2018, den der Revisionswerber mit seiner Beschwerde vom 9. Juli 2018 dem AMS vorgelegt hatte) fühle sich der Revisionswerber "prinzipiell eingeschränkt arbeitsfähig".

2 Der besagte, im Akt erliegende Befund des Facharztes aus dem Gebiet der Neurologie, Dr. B., enthält eine Diagnose "rez depressive Episoden chron Alkoholoveruse" und die Empfehlung "Pat aus meiner Sicht nicht arbeitsfähig".

3 Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, dem Einwand des Revisionswerbers, er könne auf Grund seiner psychischen Verfassung keine Arbeit in Vorarlberg annehmen, sei zu entgegnen, "dass ihm bis dato zwar durch einen Befund ein psychisches Leiden diagnostiziert wurde, jedoch er durchgehend bis 25.09.2018 voll arbeitsfähig war". Der Revisionswerber habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er sein Leiden von einem Psychiater abklären lassen möchte. Er hätte bereits fünf Monate Zeit gehabt, sein Problem abklären zu lassen, habe es jedoch bisher nicht für erforderlich gehalten, einen Psychiater zu kontaktieren, um tatsächlich sein psychisches Problem und seine Arbeitsfähigkeit abklären zu lassen.

4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, die angebotene Stelle sei dem Revisionswerber gemäß § 9 Abs. 2 AlVG "in jeglicher Hinsicht zumutbar" gewesen. Er habe eine mögliche Einstellung vereitelt.

5 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. Das AMS

hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der es die Abweisung der Revision bzw. deren Zurückweisung beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7 Der Revisionswerber erblickt entgegen dem gemäß § 25a Abs. 1 VwGG vorgenommenen Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass er im Verfahren geltend gemacht habe, auf Grund seiner psychischen Verfassung (Erkrankung) die Arbeit für die Sommersaison in Vorarlberg nicht annehmen zu können. Das Verwaltungsgericht habe keine Überprüfung seiner Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Tätigkeit vorgenommen. Damit weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

8 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

9 Der Revisionswerber hat im Verfahren vorgebracht, er habe die zugewiesene Beschäftigung wegen seiner krankheitshalber eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht annehmen können. Die ihm vom AMS vermittelte Beschäftigung sei nicht zumutbar iSd § 9 Abs. 1 AlVG. Eine Vereitelung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG setzt die Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung voraus. Eine arbeitslose Person ist zwar bei nicht von vornherein evident unzumutbaren Stellen zumindest zu einer weiteren Klärung in einem Vorstellungsgespräch verpflichtet (vgl. zuletzt VwGH 19.12.2018, Ra 2018/08/0210, mwN). Im vorliegenden Fall hätte sich die behauptete Unzumutbarkeit aber schon aus der Notwendigkeit eines Ortswechsels im Zusammenhang mit den behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen ergeben, sodass eine Klärung mit dem potentiellen Arbeitgeber nicht zielführend gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht war im Sinn der amtswegigen Ermittlungspflicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten über die verbliebene Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers einzuholen und auf Grund des ermittelten Leistungskalküls die Frage zu klären, ob er den Anforderungen der ihm zugewiesenen Beschäftigung gewachsen gewesen wäre bzw. ob er überhaupt arbeitsfähig iSd § 8 AlVG war. Sollte diese Frage zu verneinen sein, so kann auf die Nichtbewerbung um diese Beschäftigung ein Ausspruch des Verlusts einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung iSd § 10 Abs. 1 AlVG nicht gegründet werden (vgl. auch VwGH 26.1.2010, 2008/08/0018).

10 Da das Verwaltungsgericht seine rechtliche Schlussfolgerung, dass die angebotene Stelle dem Revisionswerber "gemäß § 9 Abs. 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar" war, auf einen unzureichend ermittelten Sachverhalt gegründet hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

11 Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 14. Jänner 2019

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