European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018080014.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0022, mwN).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag der Revisionswerberin auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1997 gemäß § 68a ASVG als unzulässig zurück. Begründend führte es aus, dass die Revisionswerberin im betreffenden Zeitraum noch nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen sei; ihre Einbeziehung in die Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin sei erst auf Grund des ASRÄG 1997 mit 1. Jänner 1998 erfolgt. Die Nachentrichtung verjährter Beiträge könne aber nur Zeiträume erfassen, in denen eine Pflichtversicherung tatsächlich bestanden habe.
6 Selbst wenn man annehme, dass der Antrag hinsichtlich der versicherungsfreien Zeiten grundsätzlich zulässig gewesen wäre, wäre er wegen Verspätung zurückzuweisen, weil er erst nach dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) gestellt worden sei. Ein schon vor dem Stichtag eingebrachtes Schreiben der Pensionsversicherungsansta lt mit dem Ersuchen um Überprüfung der Versicherungszeiten könne - entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin - nicht als in ihrem Namen gestellter Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge gewertet werden.
7 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. "Die in der vorliegenden Entscheidung zu lösende Rechtsfrage" sei bislang noch nicht an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen worden, sodass es an "diesbezüglicher Rechtsprechung" fehle. Die zu lösende "Rechtsfrage der Verjährung von Anträgen nach § 68a ASVG" habe über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weil sich vergleichbare Sachverhaltskonstellationen, "insbesondere im Zusammenhang mit sog prekären Dienstverhältnissen, die mit freien Dienstverträgen begründet werden", stellen könnten.
8 Mit dieser Begründung, die in der Revision unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit fast wortgleich wiederholt wird, wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon deswegen nicht dargelegt, weil nicht spezifiziert wird, zu welcher konkreten, entscheidungswesentlichen Rechtsfrage Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (vgl. zum diesbezüglichen Konkretisierungsgebot etwa VwGH 11.8.2017, Ra 2017/10/0113, mwN). Sollten das Bundesverwaltungsgericht und die Revisionswerberin sich darauf beziehen wollen, dass es noch keine Rechtsprechung zu der Frage gibt, ob die Nachentrichtung verjährter Beiträge das Bestehen der Pflichtversicherung im betreffenden Zeitraum voraussetzt, so ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Rechtslage insofern klar und eindeutig ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in einem solchen Fall etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), setzt doch die Verjährung von Beiträgen eine dem Grunde nach bestehende Beitragspflicht und damit eine aufrechte Pflichtversicherung schon begrifflich voraus. Da das Nichtbestehen der Pflichtversicherung der Revisionswerberin vor dem 1. Jänner 1998 aber unstrittig war, kam es auf die Eventualbegründung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr an.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die belangte Behörde - zurückzuweisen.
10 Ein Aufwandersatz war mangels darauf gerichteten Antrags der belangten Behörde nicht zuzusprechen.
Wien, am 25. März 2019
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