VwGH Ra 2017/10/0113

VwGHRa 2017/10/011311.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der Bürgermeisterin der Stadt Klagenfurt am Wörthersee in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofstraße 35/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16. Mai 2017, Zl. KLVwG- 516/7/2017, betreffend Rückerstattung von Leistungen der sozialen Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bürgermeisterin der Stadt Klagenfurt am Wörthersee; mitbeteiligte Partei: K K in K), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde (der Revisionswerberin) vom 19. Jänner 2017 wurde die Mitbeteiligte gemäß § 59 Abs. 3 und 4 Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG dazu verpflichtet, zu Unrecht bezogene Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 526,-- (in sieben monatlichen, näher bestimmten Teilbeträgen) zurückzuerstatten.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 16. Mai 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten einer dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und hob den Bescheid vom 19. Jänner 2017 (wie sich aus der Begründung ergibt: ersatzlos) auf, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.

3 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 3. In den gesonderten Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) bringt die Revisionswerberin Folgendes vor:

"IV Zulässigkeit der Revision

Im Hinblick auf die vorliegende Rechtsfrage fehlt eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH und besteht deutliche Diskrepanz zwischen den Judikaten des Landesverwaltungsgerichtes und der durch Durchführungserlass abgesicherten und gesetzlich determinierten Praxis.

Schon aufgrund des Fehlens einer präzisierenden und damit die Rechtslage klärenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erscheint die Revision als jedenfalls notwendig. Außerdem würde die Übernahme der Rechtsmeinung des Landesverwaltungsgerichts die gesamte in Kärnten geübte Praxis der Berechnung und Auszahlung der Mindestsicherung, als auch den seit 2011 in Geltung stehenden Durchführungserlass aufheben."

7 4. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die gesonderte Zulässigkeitsbegründung gemäß § 28 Abs. 3 VwGG für die Beurteilung der Zulässigkeit einer (außerordentlichen) Revision allein maßgebend; die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Gerichtshof erfolgt daher ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2015, Zl. Ra 2015/02/0159, mwN, sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, E 63 zu § 28 VwGG).

8 In den "gesonderten" Zulässigkeitsgründen iSd § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. die weiteren Nachweise bei Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., E 99 zu § 28 VwGG). Ein allgemein gehaltenes und nicht näher konkretisiertes Vorbringen, dass eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle, genügt dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. Juni 2016, Zl. Ra 2016/03/0053, mwN).

9 5. Die gesonderten Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision, in denen die als grundsätzlich im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG erachtete Rechtsfrage nicht konkret dargelegt wird, genügt somit den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG nicht.

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. August 2017

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