VwGH Ra 2017/16/0074

VwGHRa 2017/16/007411.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der R. Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Februar 2017, Zl. RV/1200073/2015, betreffend nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Feldkirch Wolfurt), den Beschluss gefasst:

Normen

31992R2913 ZK 1992 Art221 Abs3;
62008CJ0124 Snauwaert und Deschaumes VORAB;
ZollRDG 1994 §74 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017160074.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die revisionswerbende Partei macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, es fehle an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, "inwiefern das persönliche Verschulden eines Dritten im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 74 Abs. 2 ZollR-DG führen kann, wenn ein primärer Zollschuldner weder am inkriminierten und verschuldensabhängigen Verhalten des Dritten beteiligt war, keine Kenntnis von den Malversationen dieses Dritten haben konnte oder hätte müssen und zudem an keinem gerichtlichen Strafverfahren im Sinne von § 74 Abs. 2 ZollR-DG beteiligt war."

5 Für die verlängerte Verjährungsfrist des § 74 Abs. 2 ZollR-DG kommt es nicht darauf an, ob der in Anspruch genommene Zollschuldner die Abgaben selbst hinterzogen hat (vgl. VwGH 26.2.2004, 2002/16/0005) oder der Zollschuldner der Täter der strafbaren Handlung ist (vgl. EuGH 16.7.2009, Snauwaert, C-124/08 und C-125/08 , Rn. 30, zur unionsrechtlichen Grundlage des Art. 221 Abs. 3 ZK, die durch die VO (EU) Nr. 2700/2000 zwar textlich verändert aber nach den Materialien ABl. C 208 vom 20.7.2000, S 8 inhaltsgleich geblieben ist). Von dieser Rechtsprechung, die auch für § 74 Abs. 2 ZollR-DG idF des auf der Grundlage der VO (EU) Nr. 2700/2000 ergangenen BGBl. I Nr. 61/2001 maßgeblich ist, wich das Bundesfinanzgericht nicht ab.

6 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Jänner 2019

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