Normen
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §64 Abs3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220054.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde) vom 22. Dezember 2016 wurde der Antrag der Revisionswerberin, einer iranischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" auf Grund des fehlenden Studienerfolgs im vorangegangenen Studienjahr gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
2 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin vor, sie sei seit September 2015 in medizinischer Behandlung und leide seit Februar 2016 an einer schweren Depression. Durch dieses unabwendbare und unvorhersehbare Ereignis sei es ihr nicht möglich gewesen, entsprechende Studienerfolgsnachweise zu erbringen.
3 Mit dem angefochtenen, am 4. Juli 2017 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien diese Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass die Revisionswerberin ungeachtet der eingeräumten Nachfrist von drei Monaten einen Studienerfolgsnachweis "mit Gültigkeit für den Beobachtungszeitraum" nicht vorgelegt habe. Das Vorliegen eines unabwendbaren oder unvorhersehbaren Grundes verneinte das Verwaltungsgericht und verwies insbesondere darauf, dass für die Zeit der "vorgeblichen Krankheit durchgehende Arbeitsnachweise" vorliegen würden, weshalb das Vorbringen betreffend die "alles behindernde Depression" als unglaubwürdig angesehen werde.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der Revision wird zur Zulässigkeit zum einen gerügt, dass die Krankheit der Revisionswerberin nicht näher eruiert worden sei.
7 Damit wendet sich die Revisionswerberin der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich des Vorliegens eines unabwendbaren oder unvorhersehbaren Grundes im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG, der trotz Fehlen des Studienerfolges die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ermögliche. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes nur in beschränktem Maße, nämlich nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, nicht aber hinsichtlich ihrer Richtigkeit, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt (vgl. - ebenfalls im Zusammenhang mit § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG - VwGH 16.1.2018, Ra 2017/22/0212, mwN). Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes vermag die Revisionswerberin mit ihrem diesbezüglichen, nicht weiter substantiierten Vorbringen allerdings nicht aufzuzeigen.
8 Soweit mit dem aufgezeigten Vorbringen ein Verfahrensfehler behauptet wird, fehlt es an einer entsprechenden Relevanzdarlegung (siehe dazu VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0099, mwN).
9 Zum anderen wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, dass die Einräumung einer Frist von fünf Tagen ab Absolvierung der Prüfung (vorliegend am 28. Juni 2017) für die Vorlage eines Erfolgsnachweises unangemessen sei. Dass die Revisionswerberin den Nachweis über den tatsächlich erbrachten Studienerfolg nicht rechtzeitig habe vorlegen können, sei außerhalb ihres Einflussbereichs gelegen.
10 Die Revision vermag aus folgenden Gründen nicht aufzuzeigen, dass die Entscheidung über die Revision von der Lösung der damit aufgeworfenen Frage betreffend die Angemessenheit der Frist für die Vorlage eines Studienerfolgsnachweises abhängt.
11 Das angefochtene Erkenntnis wurde mit seiner Verkündung am 4. Juli 2017 erlassen (siehe diesbezüglich VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082, Rn. 14, mwN). Das vorangegangene - und somit maßgebliche - Studienjahr war daher das Studienjahr 2015/2016. Da das Studienjahr 2016/2017 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses noch nicht abgeschlossen war, hätte ein allfälliger Studienerfolg in diesem noch laufenden Studienjahr der Beurteilung des Vorliegens eines hinreichenden Studienerfolgs im angefochtenen Erkenntnis nicht zugrunde gelegt werden können (siehe VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004). Damit kommt es aber auf die die Erbringung eines Studienerfolgs für das Studienjahr 2016/2017 betreffende Frage fallbezogen nicht an.
12 Dass das angefochtene Erkenntnis keine näheren Darlegungen zum maßgeblichen Studienjahr enthält, vermag im vorliegenden Fall an der fehlenden Erheblichkeit der ins Treffen geführten Rechtsfrage zur Angemessenheit der Frist für die Vorlage eines Studienerfolgsnachweises nichts zu ändern. Die Revision tritt nämlich der - mit dem vorgelegten Verwaltungsakt in Einklang stehenden - Darstellung des Verwaltungsgerichtes, wonach der Verlängerungsantrag der Revisionswerberin von der belangten Behörde wegen fehlenden Studienerfolgs im vorangegangenen Studienjahr (somit im Studienjahr 2015/2016) abgewiesen worden sei und die Revisionswerberin in ihrer dagegen erhobenen Beschwerde (lediglich) das Vorliegen eines unabwendbaren oder unvorhersehbaren Ereignisses (im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG) geltend gemacht habe, nicht entgegen.
13 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. März 2018
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