VwGH Ra 2017/22/0212

VwGHRa 2017/22/021216.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des I D in W, vertreten durch Dr. Karin Zahiragic, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Hahngasse 17, gegen das am 31. Mai 2017 mündlich verkündete und am 19. Juni 2017 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-151/086/3903/2017-10, betreffend Aufenthaltsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §64 Abs3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (belangte Behörde) vom 23. Jänner 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender" mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen, am 31. Mai 2017 mündlich verkündeten und am 19. Juni 2017 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen, die ordentliche Revision für unzulässig erklärt und dem Revisionswerber der Ersatz der Barauslagen für den beigezogenen Dolmetscher dem Grunde nach auferlegt (Spruchpunkte A.I. bis A.III.). Unter einem mit der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses wurde dem Revisionswerber mit Beschluss der Ersatz von Barauslagen in der konkreten Höhe von EUR 99,- auferlegt und auch diesbezüglich die ordentliche Revision für unzulässig erklärt (Spruchpunkte B.I. und B.II.).

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber trotz bedingter Zulassung zum Studium mit Bescheid vom 12. Mai 2015 und Aufenthalt in Österreich seit 15. Juni 2015 vor Ende August 2016 seinem Studium bzw. dem Spracherwerb nicht nachgegangen sei und keine Deutschkurse besucht habe. Der Revisionswerber habe keinen Studienerfolgsnachweis erbracht und somit die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 3 NAG nicht erfüllt.

In seiner näher dargelegten Beweiswürdigung ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es dem Revisionswerber im Studienjahr 2015/2016 in gesundheitlicher Hinsicht möglich gewesen wäre, Deutsch zu lernen, und er nicht an einer seelischen Störung gelitten habe, die ihn am Studium gehindert habe. Der Revisionswerber habe zwar behauptet, ab August 2015 an einer seelischen Störung erkrankt gewesen zu sein, in der von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 13. Jänner 2017 sei aber lediglich angeführt, er habe "depressive Phasen" bzw. "Belastungsstörungen" und sei von Mai 2016 bis Ende August 2016 in Behandlung gewesen. Das Verwaltungsgericht verneinte das Vorliegen eines unabwendbaren oder unvorhergesehenen Grundes im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG.

3 Gegen dieses Erkenntnis (nicht jedoch gegen den unter einem ausgefertigten Beschluss) erhob der Revisionswerber - nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof sowie Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof - die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, das Verwaltungsgericht sei entgegen der (nicht näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ergebnis gelangt, dass seine gesundheitlichen Probleme kein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG seien. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes sei unschlüssig.

6 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (siehe zu allem VwGH 11.2.2016, Ra 2016/22/0001, bzw. 27.7.2017, Ra 2017/22/0082, Rn. 8, jeweils mwN).

7 Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die vom Revisionswerber ins Treffen geführte seelische Störung auch unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigung nicht als Grund im Sinn des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG angesehen hat, wonach trotz Fehlen des Studienerfolges die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden könne.

8 Soweit der Revisionswerber das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit als wesentlichen Verfahrensfehler rügt, genügt der Hinweis, dass es die Revision unterlässt, in der Zulassungsbegründung die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang darzulegen (siehe diesbezüglich VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0099, Rn. 8, mwN).

9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 11 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte

gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 16. Jänner 2018

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