VwGH Ra 2018/18/0067

VwGHRa 2018/18/006723.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des A B A, in B, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2017, Zl. I415 2171377- 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 13. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er homosexuell sei und in Nigeria Angst um sein Leben habe. Er habe zwar nie Probleme mit den Behörden (Polizei) gehabt, sei aber Verfolgungshandlungen durch Bewohner eines Dorfes ausgesetzt gewesen.

2 Mit Bescheid vom 2. September 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers erachtete das Bundesverwaltungsgericht aus näher dargestellten Gründen als nicht glaubhaft. Zudem ging das Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 13. Dezember 2017, E 3832/2017-6, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers die Beschwerde mit Beschluss vom 5. Jänner 2018, E 3832/2017-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6 Die vorliegende außerordentliche Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend. Die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich nach Ansicht des Revisionswerbers als nicht schlüssig. Weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht hätten die Entscheidungen ordnungsgemäß begründet. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

8 Mit seinem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits das BFA - seine Entscheidung nicht nur auf die mangelnde Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens, sondern bei Wahrunterstellung desselben auch auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gestützt hat. Gegen die Annahme des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde weder in der Beschwerde ein substantiiertes Vorbringen erstattet, noch werden in der Revision konkrete Gründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht. Soweit in der Revision Begründungsmängel und die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden, legt der Revisionswerber - abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 9.1.2017, Ra 2016/18/0365) - insbesondere nicht dar, warum im konkreten Fall für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestehen würde. Das angefochtene Erkenntnis kann sich daher auf eine tragfähige Alternativbegründung stützen. Somit hängt die Revision nicht entscheidungswesentlich von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfragen ab (vgl. beispielsweise VwGH 13.12.2017, Ra 2017/01/0310; 19.10.2017, Ra 2017/18/0365; 17.1.2017, Ra 2016/19/0357; 17.2.2016, Ra 2016/20/0003).

9 In der Revision werden somit schon deshalb keine relevanten Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2018

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