Normen
AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 29. Juli 2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Als Fluchtgrund gab er an, mit einem Mädchen gegen den Willen derer Eltern ein Verhältnis gehabt zu haben. Die Eltern hätten das Mädchen daraufhin getötet und er sei aus Angst, er würde auch ermordet werden, geflohen. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21. März 2016 abgewiesen. Das die dagegen erhobene Beschwerde abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 9. November 2016 erwuchs in Rechtskraft. Begründend führte das BVwG darin aus, das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers sei gänzlich unglaubwürdig und überdies bestehe selbst bei Wahrunterstellung desselben eine innerstaatliche Fluchtalternative.
2 Am 15. Mai 2017 stellte der Revisionswerber einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Als Begründung gab er - soweit entscheidungsrelevant - an, dass er sein ursprüngliches Fluchtvorbringen aufrecht halte, sich der Sachverhalt mittlerweile jedoch dahingehend geändert habe, dass seine eigene Familie von jener des Mädchens angegriffen worden sei. Die Verfolger hätten auf die Familie des Revisionswerbers geschossen und, sein Onkel sei dabei ums Leben gekommen. Außerdem sei der Revisionswerber 2014 zu Unrecht angezeigt worden.
3 Mit Bescheid vom 24. August 2017 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hervorgekommen sei.
4 Das BVwG wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. September 2017 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit eine Verletzung der Verhandlungspflicht durch das BVwG geltend gemacht wird. Das Vorbringen, wonach auf die Familie des Revisionswerbers geschossen und sein Onkel getötet worden sei, lege eine Änderung der Sachlage dar und wäre im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu hinterfragen gewesen.
6 Die Revision erweist sich als unzulässig.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen geltend gemacht, es liege keine entschiedene Rechtssache vor. Das neue Vorbringen des Revisionswerbers, wonach auf seine Familie geschossen und sein Onkel getötet worden sei, habe keine Berücksichtigung in der Entscheidung des BVwG gefunden und wäre im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu hinterfragen gewesen.
11 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan. Der Revisionswerber übersieht damit, dass das BVwG sein Erkenntnis, jeweils für sich tragend, sowohl auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte als auch auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gestützt hat.
12 Dass hinsichtlich beider dieser Argumentationsstränge eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung eingetreten und daher ein Folgeantrag zulässig gewesen wäre, zeigt die Revision nicht konkret auf.
13 In der Revision werden somit schon deshalb keine relevanten Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0102; 17.2.2016, Ra 2016/20/0003; sowie 2.9.2014, Ra 2014/18/0020).
14 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2017
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