Normen
B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110048.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2017 wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Klassen A und B (nachträglich) gemäß § 24 Abs. 1 FSG für die Dauer von 12 Monaten befristet.
2 Im Beschwerdeverfahren empfahl der vom Verwaltungsgericht beigezogene Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 20. September 2017 aus verkehrsmedizinischer Sicht die Befristung der Lenkberechtigung auf 2 Jahre und eine Kontrolluntersuchung nach einem Jahr. Der Sachverständige begründete dies unter Bezugnahme auf medizinische Vorbefunde damit, dass der Revisionswerber seit längerer Zeit unter "Anorexia Nervosa" leide, dies bei einer Körpergröße von 181 cm und einem aktuellen Gewicht von 44 kg. Der Revisionswerber sei zwar derzeit klinisch stabil, jedoch handle es sich dabei nicht um eine dauerhafte Stabilisierung seines Gesundheitszustandes. Die Untersuchung des Revisionswerbers habe dessen mangelnde Krankheitseinsicht gezeigt. Er wolle nach eigenen Aussagen eine Gewichtserhöhung durch Krafttraining erreichen, was aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gelingen werde, weil dafür eine erhöhte Zufuhr von Eiweiß notwendig wäre. Vielmehr sei bei zu geringer Nahrungszufuhr "eine weitere Gewichtsabnahme wahrscheinlich".
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht (nach durchgeführter mündlicher Verhandlung) die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass, gerechnet ab dem 20. September 2107, die Lenkberechtigung des Revisionswerbers auf zwei Jahre befristet und eine Kontrolluntersuchung nach einem Jahr vorgeschrieben werde. Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. In der Begründung stützte sich das Verwaltungsgericht (u.a.) auf die erwähnte amtsärztliche Stellungnahme vom 20. September 2017.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).
8 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Die Revision führt im Rahmen der Begründung ihrer Zulässigkeit aus, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und präzisiert dies nur insoweit, als die Befristung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers nicht auf der Grundlage entsprechender Gutachten verfügt worden sei.
10 Damit ist die Begründung für die Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen worden sein soll (vgl. abermals VwGH Ra 2018/11/0010 bis 0011 mit Verweis auf VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187). Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass das angefochtene Erkenntnis ohnedies auf das (oben zusammengefasst wiedergegebene) amtsärztliche Gutachten gestützt wurde, wobei die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung auch nicht darlegt, welchen durch die hg. Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen dieses Gutachten nicht entspreche.
11 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. März 2018
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