VwGH Ra 2018/01/0136

VwGHRa 2018/01/01366.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des P M, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2018, Zl. L519 2171945- 1/17E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §7 Abs1 Z3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §6;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010136.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 20. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, er sei zum Christentum konvertiert und in diesem Zusammenhang verfolgt worden.

2 Mit Bescheid vom 4. September 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich Asyls und subsidiären Schutzes ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung fest und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise.

3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 1. Februar 2018 - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Begründend führte das BVwG im Hinblick auf die behauptete Konversion zusammengefasst aus, das diesbezügliche Vorbringen des Revisionswerbers sei als vollkommen unglaubwürdig zu qualifizieren. Der Revisionswerber habe den Iran lediglich aus persönlichen Motiven, bzw. aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Auf Grundlage der herangezogenen Länderberichte drohe dem Revisionswerber, welcher bloß zum Schein konvertiert sei, und bei welchem auszuschließen sei, dass er im Iran den christlichen Glauben ausübe bzw. missionarisch tätig sei, im Fall einer Rückkehr in den Iran keine asylrelevante Verfolgung.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das BVwG sei in Bezug auf notwendige Feststellungen zu den Folgen einer (Schein‑)Konversion von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Weiters sei das BVwG von (nicht näher angeführter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil die Beweiswürdigung nicht schlüssig begründet sei. Es liege keine freie Beweiswürdigung, sondern eine Befangenheit der Richterin vor.

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den Zulässigkeitsgründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (für viele z. B. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0281, mwN).

11 Diesem Erfordernis entspricht das gegenständliche Zulässigkeitsvorbringen nicht: Soweit sich die Revision auf notwendige Feststellungen beruft, wird nicht konkret dargelegt, inwiefern die vorliegende Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung abweiche. Überdies bezieht sich die Revision in diesem Zusammenhang auf vom BVwG nicht festgestelltes Vorbringen und entfernt sich damit vom festgestellten Sachverhalt. Insoweit kann bereits deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 30.11.2017, Ra 2017/08/0083, mwN). Sofern in der Zulässigkeitsbegründung weiters eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung behauptet wird, lässt sich der Revision nicht einmal entnehmen, von welcher Rechtsprechung das BVwG abgewichen worden sein soll.

12 Darüberhinaus hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach klargestellt, dass er - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 10.4.2017, Ra 2017/01/0088, mwN). Derartiges legt die Revision nicht dar.

13 Im Hinblick auf die in der Zulässigkeitsbegründung weiters - unsubstantiiert - behauptete Befangenheit der erkennenden Richterin ist festzuhalten, dass die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit jedenfalls voraussetzt, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechtes) aufgeworfen wird. Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insbesondere auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 11.1.2018, Ra 2017/02/0262, mwN).

14 Dem Verwaltungsgerichthof ist vorliegend nicht erkennbar, dass die unsubstantiierte Behauptung des Fehlens einer freien Beweiswürdigung die von der zitierten Rechtsprechung geforderten Gefahren begründet.

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

16 Damit erübrigt sich ein Abspruch des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 6. April 2018

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