European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017210038.F00
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.452,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 9. Februar 2018, W154 2131687-1/19E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, der einen allgemeinen Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz gestellt hat, mit seinem Fristsetzungsantrag im Ergebnis Säumnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Erlassung mehrerer trennbarer Absprüche (in Bezug auf zwei Festnahmen und zwei Schubhaftbescheide) geltend gemacht hat, sodass § 52 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden ist (vgl. idS VwGH 31.8.2017, Fr 2017/21/0028). Unter Anwendung des § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG (iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014) und in Anbetracht der bloß einmal entrichteten Gebühr nach § 24a VwGG ergibt sich damit ein Kostenbetrag von insgesamt EUR 2.452,80.
Wien, am 15. März 2018
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