VwGH Fr2017/21/0028

VwGHFr2017/21/002831.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über den Fristsetzungsantrag der L P, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten einer Beschwerde gegen Festnahme, Schubhaft und versuchte Abschiebung, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §47;
VwGG §52 Abs1;
VwGG §56 Abs1;

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.379,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Antragstellerin hatte gegen ihre Festnahme vom 14. Juni 2015, die anschließende Schubhaftverhängung und die dann versuchte Abschiebung Beschwerde erhoben. Diese blieb zunächst unerledigt, weshalb die Antragstellerin am 13. Juni 2017 einen Fristsetzungsantrag stellte. Diesem Fristsetzungsantrag wurde nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen, indem es mit Erkenntnis vom 31. Juli 2017, W186 2108676-1/16E, über die Beschwerde entschied. Damit wurde die Antragstellerin in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag, der dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit dem genannten Erkenntnis samt Zustellnachweis mit Bericht vom 21. August 2017 vorgelegt wurde, klaglos gestellt.

Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihrem Fristsetzungsantrag Säumnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Erlassung mehrerer trennbarer Absprüche (in Bezug auf Festnahme, Schubhaft und versuchte Abschiebung; siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2016/21/0014) geltend gemacht hat, sodass § 52 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 30. August 2011, Zlen. 2010/21/0489 bis 0493). Unter Anwendung des § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG (iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014) ergibt sich damit ein Kostenersatzbetrag von insgesamt EUR 2.379,60.

Wien, am 31. August 2017

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