VwGH Ra 2017/16/0178

VwGHRa 2017/16/017818.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision des Dr. H F, Rechtsanwalt in W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 2017, Zl. W208 2160080-1/5E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017160178.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass das Bezirksgericht Josefstadt mit Beschluss vom 26. Jänner 2017 die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den Revisionswerber bewilligte, Gerichtsgebühren nach TP 4 lit. a GGG sowie eine Vollzugsgebühr bestimmte und aussprach, dass die Exekution auch zur Hereinbringung der Gerichts- und Vollzugsgebühren bewilligt werde und die Anordnung sofort vollstreckbar sei. Einem dagegen erhobenen Rekurs wurde nicht stattgegeben.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Vorschreibung der Pauschalgebühr für das genannte Exekutionsverfahren nach TP 4 lit. a GGG zuzüglich der Vollzugsgebühr sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs.1 GEG. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision begründet ihre Zulässigkeit damit, soweit ersichtlich, bestehe keine höchstgerichtliche Judikatur zu den nachfolgend angeführten, für die gegenständliche Entscheidung zweifellos präjudiziellen Fragen, welche somit zwanglos als erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG einzuordnen seien:

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