Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1 impl;
BDG 1979 §215;
BDG 1979 §219 Abs3;
BDG 1979 §219;
BDG 1979 §51 Abs1;
GehG 1956 §12c Abs1 Z2 idF 2011/I/140;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
LDG 1984 §56 Abs3 idF 1992/873;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120111.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber stand als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. Juni 2017 wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt (für Näheres siehe VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008).
2 Mit Bescheid der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 21. November 2016 wurde im Hinblick auf einen Antrag des Revisionswerbers vom 3. November 2016 festgestellt, dass dem Revisionswerber mit Wirkung vom 12. September 2016 bis auf Weiteres keine Bezüge aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gebührten.
3 Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass den Revisionswerber als Leiter einer Volksschule gemäß § 56 Abs. 3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, die Pflicht getroffen habe, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein. Der Revisionswerber habe sich bereits ab Montag, den 11. Juli 2016, gesund gemeldet und auch eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vorgelegt, in welcher das Ende seiner Arbeitsunfähigkeit (beginnend ab 29. Februar 2016) mit 8. Juli 2016 bestätigt worden sei. Das Schuljahr habe nach § 2 Abs. 1 Oö. Schulzeitgesetz 1976, LGBl. Nr. 48/1976, mit Montag, 12. September 2016 begonnen. Als Leiter habe er bereits ab Mittwoch, den 7. September 2016 am Dienstort anwesend zu sein und an der bereits länger festgesetzten Leiterdienstbesprechung am 8. September 2016 teilzunehmen gehabt. Zu dieser sei er unentschuldigt nicht erschienen. Darüber hinaus sei er auch ab 12. September 2016 und danach bis dato dem Dienst ferngeblieben. Es sei weder eine Krankmeldung erfolgt, noch habe er einen Entschuldigungsgrund für seine Abwesenheit nachgewiesen. Der Revisionswerber sei in einem in einem anderen Zusammenhang ergangenen Schreiben des Landesschulrats für Oberösterreich vom 15. September 2016 sogar ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er als gesund gelte, seinen Dienst auszuüben und den Dienstpflichten entsprechend nachzukommen habe. Es stehe damit fest, dass der Revisionswerber eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst unentschuldigt fern geblieben sei, womit die Voraussetzungen des § 12c Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, für die Einstellung der Bezüge ex lege mit 12. September 2016 erfüllt seien.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Jänner 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 12c Abs. 1 Z 2 GehG als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei mit Wirkung vom 1. September 2010 zum Leiter der näher bezeichneten Volksschule ernannt und dieser Schule zur Dienstleistung zugewiesen worden. Am 7. April 2015 sei ihm gegenüber eine vorübergehende Dienstzuweisung gemäß § 21 LDG 1984 ab 8. April 2015 an eine andere Volksschule ausgesprochen worden. Die Beendigung dieser vorübergehenden Zuweisung mit Wirkung vom 7. April 2016 sei ihm mit Schreiben vom 15. März 2016 mitgeteilt worden.
6 Nach seinem letzten Krankenstand vom 29. Februar 2016 bis 8. Juli 2016 sei mit Wirkung 11. Juli 2016 die ärztlich bestätigte Gesundmeldung des Revisionswerbers erfolgt. Bei einem Dienstgespräch mit dem amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Oberösterreich am 12. Juli 2016 sowie auch in diversen schriftlichen Anbringen habe sich der Revisionswerber gegen seinen Dienstantritt an seiner Volksschule gewendet. Das Schuljahr 2016/2017 habe in Oberösterreich am Montag, den 12. September 2016 begonnen. Der Revisionswerber sei am 7. September 2016 weder an seinem Dienstort in Ausübung seiner Leiterfunktion anwesend gewesen noch habe er diese Tätigkeit seit diesem Zeitpunkt bis dato aufgenommen. Die Bezüge des Revisionswerbers seien rückwirkend mit 11. September 2016 eingestellt worden.
7 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Schulleiter sei gemäß § 56 Abs. 3 LDG 1984 verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein. Schulleiter in Oberösterreich hätten daher ab Mittwoch, 7. September 2016, am Dienstort anwesend zu sein gehabt.
8 Die Beendigung der vorübergehenden Dienstzuweisung des Revisionswerbers zu einer anderen Volksschule gemäß § 21 LDG 1984 sei der damaligen Rechtsvertreterin des Revisionswerbers zugegangen. Daraus folge, dass der Revisionswerber seit April 2016 wieder in der dienstlichen Verwendung des Schulleiters seiner Volksschule gestanden sei, auch wenn er seiner Dienstverpflichtung aufgrund der dokumentierten, ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit bis 8. Juli 2016 nicht habe nachkommen können. Es erübrigten sich damit auch die Überlegungen in der Beschwerde zur Gültigkeit einer Weisung durch den amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Oberösterreich und einer Remonstration im Juli 2016, zumal unabhängig von einer dienstlichen Weisung schon die Verpflichtung des Revisionswerbers bestanden habe, seiner dienstlichen Tätigkeit als Schulleiter an seiner Volksschule nachzukommen, was unter anderem die Präsenz im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß umfasst habe.
9 Vom Revisionswerber werde dezidiert erklärt, dass er am 7. September 2016 und bis dato seinen Dienst als Direktor der Volksschule nicht angetreten habe. Bleibe der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fern, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, entfielen gemäß § 12c Abs. 1 Z 2 GehG die Bezüge für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst. Diese Rechtsfolge trete ex lege ein, sodass die belangte Behörde mit der Form eines Feststellungsbescheids korrekt vorgegangen sei. Den Einwand des Revisionswerbers, Bezüge hätten zumindest für Wochenenden und allfällige Feiertage ausbezahlt werden müssen, verwarf das Landesverwaltungsgericht. Im Hinblick auf eine teleologische Interpretation des § 12c Abs. 1 Z 2 GehG müsse man zum Ergebnis kommen, dass ab dem Zeitpunkt des Eintritts der ungerechtfertigten Abwesenheit der Gehaltsentfall für die gesamte Dauer greifen müsse. Eine ungerechtfertigte Abwesenheit könne nur durch eine dienstpflichtgemäße, erneute Anwesenheit beendet werden, die hier nicht vorliege.
10 Im vorliegenden Fall sehe der Revisionswerber seine kontinuierliche Abwesenheit von der Dienststelle zusammengefasst dadurch als gerechtfertigt bzw. entschuldigt an, dass es ihm nunmehr an der entsprechenden fachlichen Kompetenz sowie an der Unterstützung seitens des Dienstgebers mangle und zudem das soziale und mediale Gefüge einem Nachkommen der Dienstverpflichtung entgegenstünde. Dem hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass der Revisionswerber, wenn er sich seiner Leitungsfunktion nicht mehr gewachsen fühle, auf diese Leitungsfunktion verzichten könne. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts sei es jedoch nachvollziehbar, dass die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass der Revisionswerber durchaus über die fachlichen Kompetenzen verfüge, was schon durch die von ihm absolvierten Kurse sowie durch das ursprüngliche Leiterbestellungsverfahren dokumentiert werde. Zudem seien ihm verschiedene Begleitmaßnahmen zur Erleichterung seines "Wiedereinstiegs" angeboten worden. Zwar sei es nachvollziehbar, dass die Situation für den Revisionswerber - allein schon angesichts der intensiven medialen Präsenz des Falles - persönlich sehr belastend sei, dies könne allerdings keinesfalls als rechtlich zulässige Rechtfertigung bzw. Entschuldigung dafür erachtet werden, dass er ein Mindestmaß an Kooperation in Form einer bloßen Anwesenheit an seinem Dienstort gänzlich verweigere, sich aber dennoch in den Genuss der vollen Bezüge für diese verantwortungsvolle Tätigkeit setzen wolle. Ein Bezügeentfall wäre dann ausgeschlossen, wenn er einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachweisen könnte. Ein Fall von Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit werde vom Revisionswerber selbst kategorisch ausgeschlossen. Die von ihm für das gänzliche Fernbleiben von der Dienstverrichtung vorgebrachten Umstände seien aber keinesfalls dazu geeignet, die rückhaltlose und kontinuierliche Absenz von der Dienststelle zu entschuldigen. Damit stehe fest, dass der Revisionswerber eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst unentschuldigt fern geblieben sei, womit die Voraussetzungen des § 12c Abs. 1 Z 2 GehG für die Einstellung der Bezüge ex lege erfüllt seien.
11 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Landesverwaltungsgericht mit dem Fehlen einer grundsätzlichen Rechtsfrage.
12 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Juni 2017, E 526/2017-5, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 15. Juli 2017 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
13 In der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.
14 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision unter anderem mit Hinweis auf § 56 LDG 1984 vor, dass ihm jedenfalls eine Gehaltszahlung für schulfreie Tage, Feiertage und Ferientage zugestanden wäre, weil ihn an diesen Tagen keine Verpflichtung zur Dienstleistung getroffen habe und ihm eine Abwesenheit vom Dienst im Sinn des § 12c Abs. 1 Z 2 GehG an diesen Tagen nicht vorgeworfen werden könne, was auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspräche und wobei die eindeutige Rechtslage verkannt worden sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
17 Die Revision ist aus dem angeführten Grund zulässig. Sie
ist auch berechtigt.
18 Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, eine
ungerechtfertigte Abwesenheit im Sinn des § 12c Abs. 1 Z 2 GehG könne nur durch eine dienstpflichtgemäße, erneute Anwesenheit beendet werden. Diese Ansicht ist mit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht in Einklang zu bringen:
19 Die maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, § 35 in der Stammfassung, § 37 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011, § 56 in der Fassung BGBl. Nr. 873/1992, lauten (auszugsweise):
"Abwesenheit vom Dienst
§ 35. (1) Der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn seiner Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Kommt der Landeslehrer dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
...
Meldepflichten
§ 37. ...
(3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.
...
Ferien und Urlaub
§ 56. (1) Der Landeslehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.
(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.
(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(4) Im Übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen kann.
(5) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.
(6) Ist der Landeslehrer unvorhergesehen gemäß Abs. 5 rückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 59 Abs. 2, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Landeslehrer nicht zumutbar ist."
20 Nach dem gemäß § 106 Abs. 1 Z 2 LDG 1984 auf Landeslehrer anwendbaren § 12c Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 140/2011, entfallen die Bezüge, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
21 Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 13 Abs. 3 Z 2 (nunmehr § 12c Abs. 1 Z 2) GehG in seinem Erkenntnis vom 24. April 2002, 97/12/0087, ausgeführt hat, ist der Abspruch über den Entfall der Bezüge ein zeitraumbezogener Abspruch. Die Behörde hat daher den Beginn und (wenn dies im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits eingetreten ist) das Ende des Zeitraums des Entfalls datumsmäßig im Spruch des Bescheids anzugeben. Ist hingegen bei Bescheiderlassung noch kein Ende der ungerechtfertigten Abwesenheit eingetreten, ist die Behörde auch berechtigt, den Entfall der Bezüge "bis auf Weiteres" auszusprechen. Als solcher Ausspruch ist überdies jeder zeitraumbezogene Abspruch ohne Nennung eines Endzeitpunkts zu verstehen. Nennt die Behörde einen künftigen Endzeitpunkt, so ist dies einerseits entbehrlich und führt andererseits zur Rechtswidrigkeit des Bescheids, wenn durch die Umschreibung des Endzeitpunkts nicht jede relevante Sachverhaltsänderung erfasst ist. Dies ist im Fall des Ausspruchs des Entfalls der Bezüge "bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes" gegeben, weil nicht nur der neuerliche Dienstantritt, sondern jede Beendigung der ungerechtfertigten Abwesenheit eine relevante Sachverhaltsänderung darstellt.
22 Durch einen Urlaubsantritt des Beamten wird eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst beendet, ohne dass damit auch ein Dienstantritt verbunden wäre (siehe auch dazu VwGH 24.4.2002, 97/12/0087, mit Hinweis auf VwGH 7.9.1995, 93/09/0492).
23 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits zu § 219 BDG 1979 judiziert, dass der Urlaub des Lehrers - im Gegensatz zum Urlaub anderer Beamter - schon im Gesetz selbst nicht nur dem Ausmaß, sondern auch seiner zeitlichen Lagerung im Kalenderjahr nach festgelegt ist; die Beurlaubung des Lehrers während der Schulferien beruht somit unmittelbar auf dem Gesetz. Ein "Dienstantritt" oder eine "Abwesenheit vom Dienst" während der Schulferien kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 17.2.1993, 91/12/0165; siehe noch zur Lehrerdienstpragmatik 1917 VwGH 24.5.1973, 1977/72).
24 Während nun § 219 Abs. 3 BDG 1979 dahingehend ausgelegt werden könnte, dass danach der Urlaubsanspruch eines diesem Gesetz unterliegenden Direktors im Gegensatz zu jenem der Bundeslehrer auf die Hauptferien beschränkt ist (gegen ein solches Verständnis spreche jedoch § 215 letzter Satz BDG 1979), ist § 56 Abs. 3 LDG 1984 für Leiter von Schulen auf die das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz zur Anwendung kommt, eine solche Einschränkung jedenfalls nicht zu entnehmen (siehe auch hier zu den Meldepflichten § 37 Abs. 3 LDG 1984). Sowohl die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer als auch Schulleiter sind daher in den Schulferien beurlaubt. Letztere haben jedoch nach § 56 Abs. 3 LDG 1984 die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
25 Da ein relevanter Unterschied jedenfalls zwischen Lehrern in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und Lehrern und Schulleitern in einem solchen Dienstverhältnis zu einem Land unter diesem Gesichtspunkt nicht zu erkennen ist, kann auch für den Bereich des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes festgehalten werden, dass infolge der unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden Beurlaubung des Lehrers während der Schulferien ein "Dienstantritt" oder eine "Abwesenheit vom Dienst" während dieser - Schulleiter vorbehaltlich § 56 Abs. 3 LDG 1984 - schon begrifflich nicht vorliegen kann.
26 Im Erkenntnis vom 30. Juni 2010, 2009/12/0138, hatte der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Problematik - anders als der Revisionswerber meint - nicht Stellung zu nehmen, weil bereits die dort belangte Behörde die Ferienzeiten mit der Begründung von den Zeiten des Entfalls der Bezüge ausnahm, dass der Landeslehrer gemäß § 56 Abs. 1 LDG 1984 während der Schulferien ex lege beurlaubt sei, und somit eine Abwesenheit vom Dienst begrifflich nicht vorliegen könne.
27 Indem das Verwaltungsgericht diese Rechtslage verkannte und zu den vom Zeitraum des Bezugsentfalls umfassten Ferienzeiten deshalb auch keine Feststellungen traf, belastete es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts.
28 Zudem ließ das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das Folgende außer Acht:
29 Der Revisionswerber beantragte in seiner Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Bei einem strittigen Entfall von Bezügen handelt es sich um "civil rights" im Verständnis des Art. 6 MRK (siehe etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Die Frage der Rechtfertigung des Fernbleibens vom Dienst durch den Revisionswerber war zudem von keineswegs unstrittigen Tatsachenfragen abhängig, sodass die nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zulässigen Ausnahmen von der Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen nicht Platz greifen. Ein solcher Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die aus Art. 6 Abs. 1 MRK abgeleitete Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses (vgl. zum Ganzen VwGH 20.12.2017, Ra 2016/12/0115, mwN).
30 Schon im Hinblick auf diesen Verfahrensmangel war derzeit auf die weiteren Revisionsausführungen nicht einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle daher darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach § 12c Abs. 1 Z 2 GehG keine Bindung der Dienstbehörde (oder nun des Verwaltungsgerichts im Dienstrechtsverfahren) an ein (zwischenzeitig ergangenes) Disziplinarerkenntnis besteht (siehe VwGH 30.9.1996, 91/12/0135 - noch zu § 13 Abs. 3 Z 2 GehG).
31 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
32 Von der Durchführung der vom Revisionswerber beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG Abstand genommen werden, wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass dem Revisionswerber nach dem Vorgesagten ein Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zukommt. Wien, am 9. Mai 2018
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