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§ 37 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Meldepflichten

§ 37.

(1) Wird dem Landeslehrer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.

(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(1b) Der Leiter der Schule kann aus

  1. 1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
  2. 2. in der amtlichen Tätigkeit selbst

(1c) Ist eine Dienstverhinderung des Landeslehrers ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Landeslehrer dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.

(1d) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Landeslehrperson eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a erfolgt ist.

(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer zu melden:

  1. 1. Namensänderung,
  2. 2. Standesveränderung,
  3. 3. Jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seiner Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
  4. 4. Änderung des Wohnsitzes,
  5. 5. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

(3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

Schlagworte

Strafbarkeit, Leiter, Ehe, Abwesenheit, Ferien, Weihnachtsferien, Semesterferien, Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40251053

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