VwGH Ro 2017/10/0026

VwGHRo 2017/10/002627.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des W W in S, vertreten durch Dr. Guido Lepeska, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 37, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 17. Jänner 2017, Zl. 405- 9/108/1/13-2017, betreffend Rückerstattung von Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100026.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Jänner 2017 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Salzburg - durch Abweisung einer Beschwerde des Revisionswerbers unter geringfügigen Modifizierungen des Spruchs - den Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 2016, mit dem der Revisionswerber verpflichtet worden war, dem Land Salzburg den in der Zeit vom 1. September 2014 bis 31. Mai 2015 entstandenen Mindestsicherungsaufwand in der Höhe von EUR 8.966,31 zurückzuzahlen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Revisionswerber habe wesentliche Tatsachen verschwiegen bzw. seine Anzeigepflicht verletzt, indem er den Tod seines Vaters bzw. das in der Folge geschlossene Legatsübereinkommen der belangten Behörde nicht zur Kenntnis gebracht und dadurch in weiterer Folge im Ergebnis Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz zu Unrecht erhalten habe.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

5 Das Verwaltungsgericht begründete die Zulässigkeit der ordentlichen Revision damit, dass eine Rechtsprechung zu den Fragen, ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vor Ableben des Erblassers die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung ausschließt, und ob der Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dann, wenn der Hilfesuchende den Dritten, der bereits angekündigt hat, die Leistungen nicht erbringen zu wollen, nicht ausdrücklich zu einer Leistung auffordert, in Vorleistung treten muss, fehle.

6 Der Revisionswerber schließt sich der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts - ohne nähere Ausführungen - lediglich hinsichtlich der Vorleistungspflicht ausdrücklich an. Die Frage des Erb- und Pflichtteilsverzichts spricht der Revisionswerber nur im Rahmen der Revisionsbegründung an, wobei er gleichzeitig Zweifel daran äußert, ob - ausgehend von der Begründung des Verwaltungsgerichts - der Erb- und Pflichtteilsverzicht für das gegenständliche Verfahren bedeutsam sei.

7 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 8.8.2018, Ro 2017/10/0002, mwN).

8 Der Frage, ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vor Ableben des Erblassers die Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung ausschließt, mangelt es an Relevanz: Das Verwaltungsgericht erachtete lediglich die unterlassene Mitteilung des Todes des Vaters des Revisionswerbers bzw. des in der Folge geschlossenen Legatsübereinkommens als Verletzung der Anzeigepflicht iSd § 28 Abs. 1 Salzburger Mindestsicherungsgesetz - und damit als Tatbestandselement für das Bestehen einer Rückerstattungspflicht - , nicht aber (auch) den zeitlich früher erfolgten Erb- und Pflichtteilsverzicht. Damit hängt aber die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht von der Lösung der aufgezeigten Rechtsfrage ab.

9 Im Hinblick auf das Unterbleiben einer Leistungsaufforderung des Revisionswerbers an seine Schwester, nachdem diese angekündigt hatte, nicht leisten zu wollen, kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass zwar die angekündigte Leistungsverweigerung zur Beurteilung führe, dass die Ansprüche des Revisionswerbers nicht rasch liquidierbar seien, dass aber eine Vorlagepflicht des Mindestsicherungsträgers nur so lange bestehe, als der Revisionswerber die Ansprüche konsequent verfolge. Letzteres habe der Revisionswerber, der erst unmittelbar vor dem 6. Dezember 2015 und danach im Jahr 2016 Aufforderungsschritte unternommen habe, im Hinblick auf den verfahrensgegenständlich zu beurteilenden Bezugszeitraum 1. September 2014 bis 31. Mai 2015 nicht erfüllt. Mit Blick auf die in der Zulässigkeitsbegründung ausgeführte Rechtsfrage hat das Verwaltungsgericht damit - ohne allerdings nähere Ausführungen dazu zu tätigen - eine Rechtsverfolgungspflicht auch in einem Fall bejaht, in dem bereits eine Ankündigung des Verpflichteten erfolgt ist, nicht leisten zu wollen.

10 Vorliegend gibt die Revision in der Zulassungsbegründung zustimmend die vom Verwaltungsgericht als für die Zulässigkeit der Revision relevant erachtete Rechtsfrage wieder, greift aber die Frage der allfälligen Auswirkung einer Ankündigung eines zur Leistung Verpflichteten, nicht zu leisten, auf die Rechtsverfolgungspflicht - und damit in Zusammenhang stehend auf die Vorlagepflicht des Mindestsicherungsträgers - nicht mehr auf und wendet sich dementsprechend nicht gegen die Lösung der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage. Da die Revision somit zu der vom Verwaltungsgericht als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage keine Ausführungen enthält und auch nicht gesondert dartut, inwiefern die Lösung des Falles von einer anderen solchen Rechtsfrage abhänge, war sie zurückzuweisen (vgl. VwGH jeweils vom 20.5.2015, Ro 2014/10/0086 und Ro 2014/10/0099).

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2018

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