Normen
BauO NÖ 1996 §17 Abs1 Z4;
BauO NÖ 2014 §17 Z3;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0096, mwN).
5 Ferner ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Erkenntnissen nicht ausreicht. Ebenso reicht die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen nochmals die oben genannte hg. Entscheidung).
6 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, das Landesverwaltungsgericht habe "die Normierungen des NÖ. Raumordnungsgesetzes 2014" und die dahingehenden Ausführungen des Revisionswerbers im bisher abgeführten Verfahren völlig unbeachtet gelassen. Das verfahrensgegenständliche Objekt befinde sich in der Widmung "Grünland", und das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 normiere, dass, wenn ein Objekt durch Elementarereignisse vollständig zerstört werde, dieses Gebäude wieder im ursprünglichen Bestand errichtet werden dürfe, wobei jene Bausubstanz ausgetauscht werden dürfe, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre. Der Revisionswerber habe im erstinstanzlichen Verfahren und auch in seinem Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht wahrheitsgemäß ausgeführt, dass das ursprüngliche Sanierungskonzept deshalb nicht (zur Gänze) realisierbar gewesen sei, weil durch einen Sturmschaden die bestandenen Gebäudeteile eingestürzt seien. So habe z.B. Ende März 2017 ein Sturm den vorderen Bereich des Stadels gänzlich zum Einsturz gebracht. Durch dieses Elementarereignis sei letztlich die Realisierung des als Bauanzeige der Baubehörde bekannt gemachten Sanierungskonzeptes unmöglich gemacht worden. In Anbetracht dessen, dass das Landesverwaltungsgericht diese Tatsache bzw. "die Bezug habenden Normierungen des NÖ. Raumordnungsgesetzes 2014 lt meinen dahingehenden Ausführungen" unbeachtet gelassen habe, sei eine Lösung einer Rechtsfrage vorhanden, die in ihrer grundsätzlichen Bedeutung bislang derart nicht entschieden worden sei.
7 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8 Nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen wurden nach dem Erwerb des im angefochtenen Erkenntnis genannten Grundstückes durch den Revisionswerber drei von vier Wänden (beide traufenseitigen Wände und die hintere Giebelwand) des ursprünglichen Stadels abgebrochen bzw. sind diese umgestürzt und wurden diese vom Revisionswerber, wenn auch möglicherweise nicht gleichzeitig, auf eine Höhe von 1,5 bis 2,2 m wieder aufgemauert. Dazu wurden jedenfalls großteils die ursprünglichen Mauerziegel verwendet. Von der vierten (vorderen) Wand blieben ein Mauerpfeiler und eine daran anschließende, auf Holzsäulen abgestützte Pfette erhalten. Das Tor, das einen wesentlichen Teil dieser Wand ausmachte, ist ebenfalls nicht mehr vorhanden. Ebenso wurde, wie der Revisionswerber selbst vorgebracht habe, das Dach komplett entfernt, wobei eine Neuerrichtung laut dem vom Revisionswerber vorgelegten Sanierungskonzept geplant ist.
9 Der Revisionswerber legt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dar, dass diese Feststellungen auf einer grob fehlerhaften Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht beruhten bzw. im Rahmen der diesen Feststellungen zugrunde liegenden Beweiswürdigung tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes verletzt worden seien und deshalb eine Rechtsfrage des Verfahrensrechtes von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliege (vgl. dazu etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0260, 0261 mwN). Daher ist von diesem festgestellten Sachverhalt auszugehen (§ 41 erster Satz VwGG).
10 In rechtlicher Hinsicht vertrat das Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis die Auffassung, dass die Baubehörde das vom Revisionswerber geplante bzw. zum Teil bereits ausgeführte Bauvorhaben zu Recht als bewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 14 NÖ Bauordnung 2014 (im Folgenden: BO) und nicht als bewilligungsfreie Instandsetzung des zuvor auf dem genannten Grundstück befindlichen Stadels im Sinne des § 17 Z 3 BO qualifiziert habe, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) eine bewilligungsfreie Instandsetzung nicht in Betracht komme, wenn der Verfallszustand des Gebäudes bereits ein derartiges Ausmaß angenommen habe, das nahezu alle wesentlichen raumbildenden Bauelemente in ihrer Substanz erneuert werden müssten.
11 Die Revision geht in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes, dass die Voraussetzungen für eine bewilligungsfreie Instandsetzung im Sinne des § 17 Z 3 lit. cit. nicht erfüllt seien, nicht ein. Diese rechtliche Beurteilung begegnet auf dem Boden der genannten, im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen und der zu § 17 Abs. 1 Z 4 NÖ Bauordnung 1996 - dabei handelt es sich um die Vorgängerbestimmung des § 17 Z 3 BO, LGBl. Nr. 1/2015, in der für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 106/2016 (vgl. in diesem Zusammenhang die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 BO in der Fassung LGBl. Nr. 50/2017) - ergangenen, wegen des insoweit vergleichbaren Regelungsinhaltes der beiden genannten Bestimmungen auch im Anwendungsbereich des § 17 Z 3 BO maßgeblichen hg. Judikatur keinen Bedenken. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis (24.2.2004, 2001/05/1169) ausgeführt, dass bei Vornahme einer weitgehenden baulichen Veränderung von einer Instandsetzung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 Bauordnung 1996 keine Rede sein könne, seien doch unter "Instandsetzung" jene Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienten, ein Gebäude in seiner Substanz zu erhalten. Ebenso wurde in dem im angefochtenen Erkenntnis zitierten hg. Erkenntnis (VwGH 31.7.2006, 2005/05/0370) dargelegt, dass dann, wenn der Verfallszustand des Gebäudes bereits ein derartiges Ausmaß angenommen habe (Einsturz, Durchfeuchtung, Vermorschung, Verwitterung), dass nahezu alle wesentlichen raumbildenden Elemente in ihrer Substanz erneuert werden müssten, eine derartige Erneuerung einer technischen Unmöglichkeit der Instandsetzung gleichzuhalten sei, weshalb bereits deshalb eine bewilligungsfreie Instandsetzung nach § 17 leg. cit. nicht in Betracht komme.
12 Mit dem nur allgemein gehaltenen, in rechtlicher Hinsicht nicht weiter substanziierten Vorbringen, dass das ursprüngliche Sanierungskonzept nicht (zur Gänze) realisierbar gewesen sei, weil durch einen Sturmschaden die bestandenen Gebäudeteile eingestürzt seien, und das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 normiere, dass, wenn ein Objekt durch Elementarereignisse vollständig zerstört werde, dieses Gebäude wieder im ursprünglichen Bestand errichtet werden dürfe, wobei jene Bausubstanz ausgetauscht werden dürfe, deren Erhaltung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich wäre, zeigt die Revision keine im vorliegenden Verfahren relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2018
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