Normen
BauO NÖ 1996 §14;
BauO NÖ 1996 §17 Abs1 Z4;
BauO NÖ 1996 §25;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
VwRallg;
BauO NÖ 1996 §14;
BauO NÖ 1996 §17 Abs1 Z4;
BauO NÖ 1996 §25;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Hingegen wird der angefochtene Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als er die Zweitbeschwerdeführerin betrifft.
Das Land Niederösterreich hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. September 1988 war der I. F. die baubehördliche Bewilligung zum Umbau einer näher bezeichneten Badehütte auf einem Grundstück im Gemeindegebiet erteilt worden, mit weiterem Bescheid vom 8. September 1994 die Benützungsbewilligung. Den Verwaltungsakten zufolge handelt es sich um ein Objekt, welches in einer Badehüttensiedlung auf Pachtgrund (Parzelle Nr. 5) errichtet ist.
Am 24. Oktober 2000 (Datum des Eingangsvermerkes) langte beim Bauamt der mitbeteiligten Gemeinde ein Schreiben ein, in welchem es unter anderem heißt, dass "von einigen Subpächtern das bestehende Bauverbot auf das Gröbste missachtet" werde. Auf der Parzelle 5 werde geschlägert - "großflächig erweitert mit Betonflächen u. Betonstehern. Darauf wird ein ganz neues ca. 100 m2 Haus errichtet".
In den Verwaltungsakten befindet sich weiters eine Reihe von Lichtbildern, die das Objekt auf dieser Parzelle 5 sowie verschiedenste Holzteile und dergleichen in der Umgebung am - so die Datierung - 30. Oktober 2000 zeigen.
Mit Erledigung der Baubehörde vom 6. November 2000 wurde dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt, es sei anlässlich einer Überprüfung festgestellt worden, dass er die alte Badehütte auf seinem Pachtgrund abgerissen und eine neue Hütte in Holzbauweise errichtet habe. Dazu werde mitgeteilt, dass die gegenständliche Badehüttensiedlung im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Grünland - Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen sei und gemäß § 19 Abs. 2 NÖ ROG diese Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung und der Errichtung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft und deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung dienten. Die Errichtung von Bauwerken für andere Nutzungen sei demnach unzulässig.
Um die bestehenden Badehütten vor einem Abbruch zu bewahren, habe die Baubehörde im Einvernehmen mit der Raumordnungsbehörde und der Naturschutzbehörde im Jahr 1985 Richtlinien beschlossen, deren Einhaltung die Voraussetzung für den weiteren Bestand der Badehütten sei. In der Folge seien im Zuge "der rechtlichen Sanierung" Bescheide erlassen worden, die zwar den Bestand der Hütten ermöglichten, bewilligungspflichtige Maßnahmen jedoch ausdrücklich untersagten und lediglich anzeigepflichtige Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 15 NÖ BO 1996 (wie die Erneuerung der Dacheindeckung oder den Austausch der Fenster) erlaubten.
Durch den Abbruch und den Neubau sei ein konsensloser Zustand geschaffen worden, welcher auch nachträglich nicht sanierbar sei. Die Baubehörde sei daher gezwungen, im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 den Abbruch des konsenslosen Bauwerks zu verfügen. Es werde dem Erstbeschwerdeführer hiemit Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieser Erledigung zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 20. November 2000 äußerten sich beide Beschwerdeführer dahin (wobei das Schreiben allerdings teils in der "Ich-Form" und teils in der "Wir-Form" gehalten ist), sie hätten aus eigenem Interesse und angesichts der Verpflichtung, die Baulichkeit ordnungsgemäß instandzuhalten, mit der Sanierung der Außenschalung begonnen. Beim Freilegen der Unterkonstruktion hätten sie feststellen müssen, dass Konstruktionsteile erhebliche Brandspuren aufwiesen. Es sei hier vermutlich vom Vorpächter ein Brandschaden nicht genügend saniert worden. Weiters seien viele tragende Hölzer stark vermorscht und von Schimmel befallen gewesen. Die Statik sei daher stark beeinträchtigt gewesen, und auf Grund dessen hätten sie alle diese Teile erneuern müssen. Beim Versuch, die schadhaften Dachplatten auszuwechseln, sei "ich" durch die Dachhaut durchgebrochen. Dabei habe sich herausgestellt, dass die darunterliegende Dachkonstruktion an der Oberseite erheblich vermorscht gewesen sei. Die Dachplatten selbst seien durch die jahrelange Abwitterung spröde und vermost gewesen, sodass es bei der geringsten Berührung zum Bruch gekommen sei. Beim Beginn der Instandsetzungsarbeiten hätten "sie" das Ausmaß der notwendigen Sanierung nicht voraussehen können. Es sei jedoch sicher nicht "ihre" Absicht gewesen, das Haus in diesem Umfang zu erneuern und so viel Zeit und Geld zu investieren.
Mit Erledigung vom 5. Dezember 2000 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass auch bei Berücksichtigung ihrer Stellungnahme die Rechtslage eindeutig sei, weil allein schon das Auswechseln tragender Konstruktionsteile im Sinne des § 14 Z 4 NÖ BO 1996 einen bewilligungspflichtigen Tatbestand darstelle.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 15. Jänner 2001, welcher an beide Beschwerdeführer gerichtet ist, ordnete der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz an, dass gemäß § 35 NÖ BO 1996 die in ihrer Situierung näher beschriebene "neu errichtete Badehütte in Holzbauweise in der Badehüttensiedlung (...) vom Eigentümer abzutragen" sei. Dieser Demolierungsauftrag sei bis spätestens 31. Mai 2001 zu erfüllen. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, werde die Vollstreckung bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln beantragt.
Dies wurde zusammenfassend damit begründet, es sei im Zuge eines Lokalaugenscheines am 30. Oktober 2000 festgestellt worden, dass auf jenem Grundstück die alte Badehütte abgerissen und eine neue Hütte in Holzbauweise errichtet worden sei. Durch den Abbruch und den Neubau sei ein konsensloser Zustand geschaffen worden, welcher im Hinblick auf die Flächenwidmung (Grünland - Land- und Forstwirtschaft) auch nachträglich nicht sanierbar sei.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in welcher sie zunächst vorbrachten, mit dem erstinstanzlichen Bescheid werde ihnen beiden der Abbruch der Badehütte aufgetragen. Da alleine der Erstbeschwerdeführer Eigentümer dieser Badehütte und auch Pächter der Parzelle sei, sei der an beide Beschwerdeführer ergangene Bescheid schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben. Die Zweitbeschwerdeführerin sei weder Pächterin der Parzelle, noch Eigentümerin oder Miteigentümerin der Badehütte und damit passiv für einen Abbruch nicht legitimiert. Im Übrigen wiederholten sie ihr bisheriges Vorbringen, brachten aber auch weiter vor, da sie im Zuge der Renovierungsmaßnahmen festgestellt hätten, dass sich die zuvor beschriebenen Schäden nicht nur auf die Bodenplatte und das Dach, sondern auch auf die Seitenwände "u.s.w." erstreckten, hätten sie "de facto (sukzessive) fast das gesamte Altholz durch neues Holz ersetzen" müssen. Anlässlich der Erneuerung der Bodenplatte hätten sie zur Verbesserung der Tragfähigkeit und Stabilität zwei Eisenträger unter dieser Bodenplatte eingezogen. In diesem Zustand seien auch die im Bauakt erliegenden Bilder von der Baubehörde angefertigt worden. Auf diesen Bildern sei auch das vermorschte und beschädigte Altholz zu sehen.
Da sie bei der sukzessiv vorgenommenen Erneuerung sowohl die Konstruktionsart als auch die Materialart (Holzbau auf Stelzen) beibehalten hätten, wäre diese Instandsetzung gemäß § 17 Abs. 1 NÖ BO 1996 bewilligungs- und anzeigefrei gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe allerdings eine geringfügige Änderung gegenüber dem genehmigten Altbau insoweit vornehmen lassen, als auf der Bodenplatte (mit dem selben Ausmaß) ein kleiner Teil der ehemaligen Terrasse mit Holz verkleidet und das Dach über diesen hinausgezogen worden sei. Diese geringfügige Änderung gegenüber dem Altbestand wäre anzeigepflichtig gewesen. Er erstatte diese Anzeige hiemit nachträglich und werde eine entsprechende Planskizze der Baubehörde erster Instanz vorlegen.
Von einem Gesamtabbruch und Neubau könne schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Stelzen (Pfeiler) erhalten geblieben seien und auch die Holzkonstruktion nie zur Gänze zerstört gewesen sei. Keinesfalls dürfe die Baubehörde auch die Entfernung von bestehen gebliebenen Teilen des Gebäudes (welches ja rechtskräftig genehmigt gewesen sei) auftragen. Hiezu fehle es allerdings an Feststellungen der Baubehörde erster Instanz, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Weiters fehlten behördliche Feststellungen über die Art der Baudurchführung.
Mit Berufungsbescheid vom 4. April 2001 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, aus diesem Anlass aber die Frist zur Erfüllung des Abbruchauftrages mit 31. Juli 2001 neu festgesetzt.
Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges heißt es begründend, mit Schreiben vom 6. November 2000 sei dem Erstbeschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, zur Absicht der Baubehörde Stellung zu nehmen. Im Antwortschreiben vom 20. November 2000 seien beide Beschwerdeführer als Absender angeführt, wodurch die Baubehörde zur Ansicht habe gelangen müssen, dass beide als Bauherrn aufgetreten seien. Der Abbruchauftrag sei daraufhin an beide Beschwerdeführer gerichtet worden.
Für die Baubehörde sei es nicht von Bedeutung, "wie die Bewilligungspflicht entstanden" sei. Die Instandsetzungen und Erneuerungen von Holzbalken, Tramen, Grundtragkonstruktionen (Bodenplatte) und dergleichen stellten eindeutig "eine Bewilligungspflicht" gemäß § 14 Z 4 NÖ BO 1996 dar. Außerdem sei unbestritten ein Zubau im Bereich der Terrasse erfolgt, welcher entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 1996 bewilligungspflichtig sei. Selbst die Pfeiler des Unterbaues seien durch Ummantelung mit Spiralrohren und Verfüllung mit Beton von einem Querschnitt von 15/15 cm auf einen Durchmesser von 25 cm verstärkt oder erneuert worden und seien nicht, wie behauptet, erhalten geblieben. Sämtliche raumbildenden Bauelemente seien erneuert worden, sodass die getätigten Bauarbeiten einem Neubau gleichkämen. Auch wenn die Beschwerdeführer behaupteten, dass nur in Teilbereichen Änderungen gegenüber dem genehmigten Bestand vorgenommen worden seien, sei auch anhand der aufgenommenen Bilder vom 30. Oktober 2000 deutlich erkennbar, dass einzig und allein die Wände des Unterbaues "auf den Altbestand zurückzuführen" seien, wobei selbst diese gegen die neue Bodenplatte zu erhöhen gewesen seien, sodass die Konstruktionshöhe im Untergeschoß eine Veränderung erfahren habe und ohne Erhöhung kein Anschluss zur neuen Bodenplatte mehr bestünde. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass diese Reste des bestehen gebliebenen Altbaues in ihrer Funktion und Standsicherheit nicht mehr (zu ergänzen: den gesetzlichen Voraussetzungen) entsprächen, sodass eine Entfernung sämtlicher Gebäudeteile aufzutragen gewesen sei, weil das Bauwerk im Hinblick auf die Flächenwidmung unzulässig sei.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, in welcher sie im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholten.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde schloss sich zusammengefasst hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit des Abtragungsauftrages der Auffassung der Berufungsbehörde an (ohne allerdings auf den Einwand der Zweitbeschwerdeführerin einzugehen, sie sei nicht Eigentümerin des Bauwerkes).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Niederösterreichische Bauordnung 1996, LGBl. 8200, anzuwenden.
Nach § 17 Abs. 1 Z 4 NÖ BO 1996 (in der Fassung der Novelle LGBl. 8200-3) ist bewilligungs- und anzeigefrei die Instandsetzung von Bauwerken, wenn
- die Konstruktions- und Materialart beibehalten sowie
- Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht verändert werden.
Kern des Streites ist, ob es sich hier um eine Instandsetzung im Sinne dieser Gesetzesstelle handelt oder nicht.
Das ist zu verneinen. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer selbst wurde nämlich eine derart weitgehende bauliche Veränderung vorgenommen, dass von einer "Instandsetzung" im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung nicht die Rede sein kann, sind doch unter "Instandsetzung" jene Maßnahmen zu verstehen, welche dazu dienen, ein Gebäude in seiner Substanz zu erhalten. Im Beschwerdefall ist aber ein relevantes Maß an "Altsubstanz" in diesem Sinne nicht mehr vorhanden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zlen. 2001/05/0144 und 0100). Gegenteiliges ist auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Darauf, dass die alten Pfeiler möglicherweise nur ummantelt wurden und somit als Kern der nunmehrigen Pfeiler noch vorhanden sind, kommt es im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidend an. Ebenso bedurfte es im Beschwerdefall keiner näheren Feststellungen über den genauen Ablauf dieser nach dem Vorbringen in der Beschwerde im "Herbst" 2000 begonnenen Arbeiten. Die nunmehr bestehende Hütte wurde daher von den Behörden zutreffend als Neubau qualifiziert; die Maßnahmen waren im Sinne des § 14 NÖ BO 1996 bewilligungspflichtig.
Dass aber auf Grundlage dessen das Vorhaben wegen Widerspruches zur Flächenwidmung im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 unzulässig ist und somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages nach dieser Gesetzesstelle gegeben waren, wird von den Beschwerdeführern (zutreffend) nicht in Zweifel gezogen.
Allerdings kommt der Beschwerde hinsichtlich der Frage, wem der Abbruchauftrag zu erteilen war, Berechtigung zu. Der erstinstanzliche Bescheid ist dahin zu deuten, dass der Abbruchauftrag beiden Beschwerdeführern erteilt wird, was auch durch den Berufungsbescheid unmissverständlich klargestellt wird. Die Zweitbeschwerdeführerin hat aber in ihrer Vorstellung, ebenso wie schon zuvor in ihrer Berufung (und auch nunmehr in der Beschwerde), ihre Passivlegitimation bestritten, weil sie weder Eigentümerin noch Miteigentümerin des Objektes sei (im Übrigen auch nicht Pächterin der Parzelle). Die belangte Behörde hat aber dieses Vorstellungsvorbringen gänzlich (mit Stillschweigen) übergangen. Damit belastete sie den angefochtenen Bescheid, soweit er die Zweitbeschwerdeführerin betrifft, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er insofern gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war. Denn der Abbruchauftrag ist dem Eigentümer (bzw. dem Miteigentümer) des Objektes zu erteilen (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht6, in E 15 ff zu § 35 BO wiedergegebene hg. Judikatur). Der von der Berufungsbehörde angesprochene "Bauherr" kann, muss aber nicht Eigentümer des Objektes sein (zum Begriff "Bauherr" siehe Hauer/Zaussinger, aaO, Anmerkung 1 zur § 25 BO).
Hingegen war die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, der unbestritten zumindest Miteigentümer des fraglichen Objektes ist, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. Februar 2004
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