Normen
BAO §188;
BAO §19;
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §93 Abs2;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015130015.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der vorliegenden Revision, zu der das belangte Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Revisionswerber eine ergänzende Äußerung abgegeben haben, wird zur Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe verkannt, dass es sich bei den angefochtenen Bescheiden des Finanzamts um "Nichtbescheide" handle, die "nicht ordnungsgemäß ausgestellt und zugestellt" worden seien. Die Bescheide hätten "entweder an beide Gesellschafter einzeln erlassen und jedem persönlich zugestellt werden müssen oder an den ursprünglich im Jahr 1996 bekannt gegebenen Zeichnungs(vertretungs)berechtigten (W.)". Das Bundesfinanzgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidadressierung abgewichen und habe verkannt, dass ein an eine nicht mehr bestehende (somit beendigte) Gemeinschaft gerichteter Feststellungsbescheid keine Rechtswirkungen entfalte.
5 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Der Begriff der Beendigung ist ein zivilrechtlicher (vgl. Ritz, BAO6, § 19 Tz 14, mwN). Die Erlassung eines Bescheids, mit dem festgestellt wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für Ertragsteuerzwecke unterbleibt, stellt aber keinen (zivilrechtlichen) Auflösungstatbestand dar und führt - ebenso wie das Erzielen bloß ertragsteuerlich nicht relevanter Einkünfte - nicht zur Beendigung einer GesbR.
6 Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist auch ein "Nichtfeststellungsbescheid" als Bescheid nach § 188 BAO betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften anzusehen (vgl. etwa VwGH 17.5.1989, 85/13/0176; 27.1.1998, 97/14/0158). Daher hat auch ein solcher Bescheid nach § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu ergehen (vgl. Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch, § 185, 505).
7 Die vor dem Bundesfinanzgericht bekämpften Bescheide sind an "(H.) u. (W.), z.H. BKS Steuerberatungsgesellschaft mbH" adressiert und der genannten Steuerberatungsgesellschaft zugestellt worden. Da eine GesbR durch die namentliche Nennung aller Gesellschafter ordnungsgemäß bezeichnet wird (der Zusatz GesbR ist nicht erforderlich, wenn aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass die Gesellschaft Adressat der Erledigung ist, vgl. etwa VwGH 12.7.2016, Ra 2015/15/0040, mwN) und die Bescheide der gegenüber dem Finanzamt als Bevollmächtigte seitens der GesbR aufgetretenen Steuerberatungsgesellschaft zugestellt worden sind, wird mit dem Revisionsvorbringen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidadressierung und -zustellung nicht aufgezeigt. Im Übrigen ist zu dem im Wesentlichen erstmals in der Revision näher ausgeführten Vorbringen betreffend "Nichtbescheide bzw. nicht ordnungsgemäß zugestellte Bescheide" auf die - unwidersprochen gebliebene - Darstellung in der Revisionsbeantwortung über die Zustellvorgänge zu verweisen.
8 Soweit in der Revision zu ihrer Zulässigkeit weiters vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Betrieb von Energieversorgungsbzw. Windkraftanlagen und dem daraus resultierenden Vorliegen einer Einkunftsquelle, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesfinanzgericht die Tätigkeit der GesbR (Betrieb eines Windrads zur Erzeugung elektrischer Energie) als eine Betätigung mit Einkunftsquellenvermutung im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO eingestuft hat. Aufgrund der von der GesbR erzielten Verluste hat das Bundesfinanzgericht in weiterer Folge das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, anhand der in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 LVO normierten Kriterien - unter Bezugnahme auf die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - ausführlich geprüft, wobei es u.a. auch auf vorgebrachte Unwägbarkeiten einging. Die Revision tritt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen insbesondere der Feststellung des Bundesfinanzgerichts, wonach (jedenfalls) zu Beginn des Streitzeitraums eine Wirtschaftsführung hinsichtlich der Windkraftanlage vorlag, die objektiv gesehen bei der gegebenen Einnahmen- und Kostenstruktur (wobei die gesetzlich festgelegten Preise ohnedies über den Marktpreisen gelegen seien) niemals erfolgsbringend sein konnte, nicht konkret entgegen und zeigt nicht auf, weshalb das Bundesfinanzgericht nicht - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 11.11.2008, 2006/13/0124, VwSlg 8387/F, und VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0073) - von einer Einstellung der Betätigung als einzig wirtschaftlich sinnvolle Reaktion hätte ausgehen dürfen. In diesem Zusammenhang lässt sich auch aus den beiden in der ergänzenden Äußerung angesprochenen Erkenntnissen (VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0069; 14.9.2017, Ra 2016/15/0073) nichts für die Revisionswerber gewinnen. Wird doch auch hier nicht dargetan, dass das "Weiterleben des Betriebes" in den Streitjahren nicht völlig aussichtslos gewesen wäre (vgl. idS nochmals VwGH 11.11.2008, 2006/13/0124, VwSlg 8387/F, sowie VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0073).
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. Februar 2018
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