VwGH Ra 2017/22/0143

VwGHRa 2017/22/014321.11.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des M E O in I, vertreten durch MMag. Salih Sunar, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 14/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6. Juli 2017, LVwG- 2017/17/1509-2, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;
MRK Art6;
NAG 2005 §64 Abs3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Behörde vom 11. Mai 2017, mit dem sein Antrag vom 29. März 2017 auf neuerliche Verlängerung der - ihm zuletzt bis zum 15. April 2017 erteilten - Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, keine Folge.

Das Verwaltungsgericht begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber einen Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften nicht erbracht habe; der bloße Besuch von Deutschkursen als Voraussetzung für die Aufnahme des beabsichtigten Studiums stelle keinen solchen Nachweis dar. In dem zu erbringenden Nachweis bzw. den zu beseitigenden Sprachschwierigkeiten sei auch kein beachtlicher Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG zu erblicken.

Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für nicht zulässig.

3. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, in der als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei im Hinblick auf Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und Art. 6 EMRK von der Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer "Beschwerdeverhandlung" und der Wahrung des Parteiengehörs abgewichen. Bei Durchführung einer Verhandlung und Parteienvernehmung wäre das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber relevante Gründe gemäß § 64 Abs. 3 NAG habe, bzw. hätte es festgestellt, dass derartige Gründe vorlägen und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber jedoch eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf.

4.1. Was die Behauptung der Verletzung der Verhandlungspflicht betrifft, so kann das Verwaltungsgericht nach § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Vorliegend steht das Unterlassen einer - obzwar vom Revisionswerber beantragten - Verhandlung durch das Verwaltungsgericht angesichts des unstrittigen entscheidungsrelevanten Sachverhalts und der nicht komplexen Rechtsfragen im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Verhandlungspflicht (vgl. VwGH 21.12.2016, Ro 2015/04/0019; 19.4.2016, Ro 2015/22/0004).

Der Revisionswerber legt auch nicht näher dar, dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht den durch § 24 Abs. 4 VwGVG eingeräumten Ermessensspielraum überschritten habe (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013). Ein - wie hier - bloß pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines konkreten Fallbezugs reicht nicht aus (vgl. VwGH 21.3.2017, Ra 2015/22/0147).

4.2. Was den Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs anbelangt, so hat das Verwaltungsgericht keine weiteren Ermittlungen vorgenommen und keine neuen Tatsachen eingeführt, sodass es nicht gehalten war, neuerlich Parteiengehör einzuräumen (vgl. VwGH 23.9.1992, 92/03/0174; 27.6.2017, Ra 2016/18/0277; 21.3.2017, Ra 2017/22/0016).

Im Übrigen wird auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2015/06/0083).

5. Insgesamt wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2017

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