Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger hg Rechtsprechung eine Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist (vgl etwa den hg Beschluss vom 30. August 2017, Ra 2017/17/0681, mwN).
5 Die vorliegende Revision enthält einen Abschnitt "Zur Zulässigkeit der Revision und rechtlichen Begründung", in welchem die revisionswerbenden Parteien eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer "Unzulässigkeit der Anwendung des Glücksspielgesetzes auf den gegenständlichen Sachverhalt (...) wegen Unionsrechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit" behaupten.
6 Abgesehen davon, dass mangels Trennung der Zulässigkeitsgründe von den Revisionsgründen die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde (vgl VwGH vom 30. August 2017, Ra 2017/17/0681), sind die revisionswerbenden Parteien darauf hinzuweisen, dass mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie der daran anschließenden hg Judikatur Rechtsprechung zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes vorliegt. Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung, welcher sich im Übrigen auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, angeschlossen hat, nicht abgewichen. Darüberhinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt sind (vgl EuGH vom 15. September 2011, C-347/09 , Dickinger und Ömer, Rn 83 f, vom 30. April 2014, C-390/12 , Pfleger, Rn 47 ff, sowie vom 30. Juni 2016, C-464/15 , Admiral Casinos & Entertainment, Rn 31 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16. März 2016 durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen (vgl VwGH vom 14. Februar 2017, Ra 2017/17/0010).
7 Mit dem Vorbringen weiters, der Verwaltungsgerichtshof werde sich "mit der Frage zu beschäftigen haben", ob die Aufstellung von "Internetterminals, mit dem ungehindertes Surfen im www ermöglicht wird, gegen das GSpG verstößt", stellen die revisionswerbenden Parteien weder eine Verbindung zum konkreten Sachverhalt her, noch legen sie dar, inwiefern das Verwaltungsgericht die konkret zu benennende Rechtsfrage unrichtig beantwortet hätte (vgl etwa den hg Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2016/02/0004). Damit wird dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen nach Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen, weil nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl etwa den hg Beschluss vom 16. Mai 2017, Ra 2017/01/0069, mwN).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Revision verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Wien, am 3. Oktober 2017
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