Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §28 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 teilte die belangte Behörde der Revisionswerberin mit, dass ihre Funktion als provisorische Leiterin einer näher genannten Bundesbildungsanstalt gemäß § 36 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Wirksamkeit vom 31. Juli 2016 ende und mit diesem Tag die Leiterzulage eingestellt werde.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss - in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde - zurück, weil es sich bei dem formlosen Schreiben nicht um einen bekämpfbaren Bescheid handle. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Gegen diesen Beschluss erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Juni 2017, E 608/2017-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Eine außerordentliche Revision hat somit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird; enthält sie diese nicht, ist sie zurückzuweisen (siehe etwa die Beschlüsse vom 27. Mai 2015, Ra 2015/12/0022, und vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0060, je mwN).
7 Die von der Revisionswerberin in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist erhobene außerordentliche Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe; mit der Darstellung von Revisionsgründen und eines Sachverhalts wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 (und Abs. 5) VwGG nicht entsprochen (vgl. auch dazu den Beschluss vom 27. Mai 2015, Ra 2015/12/0022, mwN).
8 Die Revision war somit schon wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zur Behandlung geeignet, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
9 Ob die Revisionswerberin durch den angefochtenen Beschluss in den von ihr angeführten Revisionspunkten überhaupt in subjektiven Rechten verletzt sein könnte, war daher nicht mehr zu prüfen (vgl. die Beschlüsse vom 24. März 2015, Ra 2015/09/0016, vom 19. April 2017, Ro 2017/17/0001, u.a.; siehe zu verletzten subjektiven Rechten bei Zurückweisung einer Beschwerde als unzulässig etwa den Beschluss vom 16. Juli 2015, Ra 2015/20/0070).
Wien, am 13. September 2017
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