AVG 1950 §18 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §18 Abs3
AVG 1950 §18 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2135736.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Franz UNTERASINGER, 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen die Erledigung des Landesschulrats für Steiermark vom 06.07.2016, GZ. 5377.250256/15-2016, und die Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2016, GZ. 5377.250256/17-2016, betreffend Beendigung einer provisorischen Betrauung und Entfall der Leiterzulage, beschlossen:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung des Landesschulrats für Steiermark vom 02.09.2016, GZ. 5377.250256/17-2016, womit die Beschwerde gegen die Erledigung des Landesschulrats für Steiermark vom 06.07.2016, GZ. 5377.250256/15-2016, als unzulässig zurückgewiesen wurde, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2016, GZ. 5377.250256/17-2013, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 36 Abs. 3 BDG mit der provisorischen Leitung der XXXX, betraut. Unter einem wurde ihr mitgeteilt, dass ihr ab 01.12.2013 eine Verwendungszulage nach § 57 GehG gebühre.
Am 06.07.2016 richtete die belangte Behörde nachstehendes Schreiben an die Beschwerdeführerin:
"Sehr geehrte XXXX!
Mit Wirksamkeit des 31.07.2016 endet gemäß § 36 (3) BDG 1979, in der derzeit geltenden Fassung, Ihre Funktion der provisorischen Leiterin der XXXX.
Die Leiterzulage wird mit Ablauf des 31.07.2016 eingestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Die amtsführende Präsidentin:
XXXX"
Gegen dieses Schreiben erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 20.07.2016 Beschwerde. Darin qualifizierte sie das obige Schreiben als Bescheid, da die Beschwerdeführerin damit von ihrer Funktion als provisorische Leiterin der XXXX entbunden und gleichzeitig die Leiterzulage eingestellt worden sei. Ferner brachte sie vor, dass angesichts ihrer mehrjährigen Tätigkeit als Leiterin der XXXX von einer provisorischen, d.h. vorübergehenden Betrauung keine Rede sein könne. Die Abberufung sei unverständlich und sachlich nicht begründet. Das Verfahren sei mangelhaft geführt worden und der bekämpfte Bescheid daher rechtswidrig.
Es werde beantragt,
1. den bekämpften Bescheid zu beheben,
2. in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2016, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Gemäß § 14 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, wird Ihre Berufung (Beschwerde) vom 20. Juli 2016 gegen die Erledigung des Landesschulrats für Steiermark vom 6. Juli 2016, GZ. 5377.250256/15-2016, zurückgewiesen."
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die bekämpfte Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet sei, nicht in Spruch und Begründung gegliedert sei und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthalte.
Ferner sei deutlich erkennbar, dass nicht die Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorgenommen werde. Vielmehr sei nur die Heranziehung der Beschwerdeführerin zu einer höherwertigen Verwendung - worauf kein Rechtsanspruch bestehe - beendet worden und über besoldungsrechtlichen Folgen informiert worden. Der bekämpften Erledigung komme daher kein Bescheidcharakter zu. Mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjekts sei die Beschwerde zurückzuweisen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 12.09.2016 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei im Wesentlichen das Vorbringen in der Beschwerde bekräftigt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang. Hervorzuheben ist, dass die bekämpfte Erledigung folgende Fertigungsklausel beinhaltet:
"Mit freundlichen Grüßen
Die amtsführende Präsidentin:
XXXX"
Hinweise auf eine elektronische Signatur oder eine eigenhändige Unterschrift der Genehmigenden fehlen.
2. Beweiswürdigung:
Bei der Sachverhaltsfeststellung konnte der Aktenlage gefolgt werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 18 AVG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"§ 18. ...
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt...."
Im vorliegenden Fall ist die bekämpfte Erledigung - wie oben festgestellt - weder mit einer Unterschrift der Genehmigenden noch einer Amtssignatur versehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist. An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift kann eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen, die die Nachweisbarkeit der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges ausreichend sicherstellt (vgl. VwGH, 28.04.2008, GZ. 2007/12/00168 mwN).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage liegt es auf der Hand, dass der bekämpften Erledigung schon mangels Genehmigung kein Bescheidcharakter - und daher auch keinerlei rechtsgestaltende Wirkung - zukommt.
Die Beschwerde war daher mangels einer bekämpfbaren behördlichen Entscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zurückzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier maßgebliche Rechtsfrage des Bescheidcharakters der bekämpften Erledigung ist im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.
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