VwGH Fr2017/12/0006

VwGHFr2017/12/000625.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über den Fristsetzungsantrag der MMag. B S in W, gegen das Bundesverwaltungsgericht, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art151 Abs51 Z8 idF 2016/I/106;
B-VG Art151 Abs51 Z9 idF 2016/I/106;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGG §38a;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;
VwGVG 2014 §34 Abs1 idF 2017/I/024;
VwGVG 2014 §34 Abs2 Z2 idF 2017/I/024;
VwRallg;

 

Spruch:

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. März 2017, mit dem die Zurückweisung des gegenständlichen Fristsetzungsantrages ausgesprochen wurde, wird aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Antragstellerin steht als Staatsanwältin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2 Mit Eingabe vom 23. April 2010 beantragte sie die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages sowie die Auszahlung der daraus resultierenden Differenzbeträge.

3 Dieser Antrag wurde am 22. Oktober 2012 dahingehend klargestellt, dass er auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung gerichtet sei.

4 Mit Bescheid der Oberstaatsanwaltschaft Wien vom 23. Jänner 2013 erfolgte (lediglich) die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, nicht jedoch eine Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung.

5 Mit Devolutionsantrag vom 13. Februar 2013 machte die Antragstellerin den Übergang der Entscheidungspflicht auf die oberste Dienstbehörde in Ansehung ihres Antrages auf Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung geltend.

6 Mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 15. Juli 2013 wurde sodann (in Stattgebung des Devolutionsantrages) über die besoldungsrechtliche Stellung der Antragstellerin abgesprochen.

7 Dieser Bescheid wurde sodann auf Grund einer dagegen erhobenen Verwaltungsgerichthofsbeschwerde mit hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, 2014/12/0006, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

8 Dieses Erkenntnis wurde am 6. März 2015 dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt.

9 Mit Fristsetzungsantrag vom 24. März 2017 machte die Antragstellerin eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht geltend.

10 Mit Beschluss vom 30. März 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Fristsetzungsantrag zurück.

11 Unter Berufung auf die hg. Beschlüsse vom 27. November 2014, Fr 2014/03/0001, und vom 28. Jänner 2016, Fr 2015/21/0026, vertrat es die Auffassung, nach dem zweiten Satz des § 34 Abs. 1 VwGVG könne seine Entscheidungsfrist nicht vor einer (formellen) Vorlage des nunmehr als Säumnisbeschwerde zu qualifizierenden Devolutionsantrages durch eine Verwaltungsbehörde beginnen. Der in Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG angeordnete Zuständigkeitsübergang ändere nach der vorzitierten Rechtsprechung daran nichts.

12 Auch die Zustellung des den Bescheid der Devolutionsbehörde aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015 habe nicht den Beginn des Laufes der Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes bewirkt.

13 Gegen diesen Beschluss richtet sich ein Vorlageantrag der Antragstellerin.

14 In der Folge hat das Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2017 zur Zl. W122 2102688-1/19Z, einen Beschluss erlassen, mit welchem das Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juni 2017 ausgesetzt wurde.

15 Zur Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages ist Folgendes auszuführen:

16 Art. 151 Abs. 51 Z 8 und 9 B-VG idF dieses Artikels nach BGBl. I Nr. 106/2016 lautet:

"8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

9. In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim

Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen."

17 § 34 Abs. 1 und 2 VwGVG idF dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:

"Entscheidungspflicht

§ 34. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur

rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem

Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."

18 Das Bundesverwaltungsgericht beruft sich in seinem Beschluss vom 30. März 2017 zu Unrecht auf die dort zitierte Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zwar hat dieser in dem oben zitierten Beschluss vom 27. November 2014 ausgesprochen, dass § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG auf als Säumnisbeschwerden weiterzubehandelnde Devolutionsanträge Anwendung findet, sodass die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ungeachtet des durch Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG angeordneten Zuständigkeitsüberganges erst mit der "Vorlage" des Devolutionsantrages (offenbar durch die Devolutionsbehörde selbst) zu laufen beginne (in dem oben zitierten Beschluss vom 28. Jänner 2016 brachte der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber lediglich zum Ausdruck, dass nach § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG die Entscheidungsfrist erst mit Vorlage einer Beschwerde zu laufen beginne).

19 Die zuletzt zitierte Gesetzesbestimmung und die oben angeführte Rechtsprechung zu ihrer (sinngemäßen) Anwendung ist aber nicht auf Fallkonstellationen anwendbar, in denen die Devolutionsbehörde bereits eine Sachentscheidung getroffen hat, welche jedoch nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde. Dies folgt auch nachstehenden Erwägungen:

20 Zunächst bestreitet das Bundesverwaltungsgericht zu Recht nicht seine Zuständigkeit zur Entscheidung der vorliegenden Verwaltungssache. Nach dem letzten Halbsatz des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht diese jedenfalls bei am 31. Dezember 2013 vor einer "sonstigen Behörde" anhängigen Verfahren über, wenn diese "sonstige Behörde" - was bei Devolutionsbehörden der Fall ist - "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" ist. Das hier gegenständliche Verfahren war zwar am 31. Dezember 2013 zunächst nicht (mehr) bei der Devolutionsbehörde anhängig. Die Aufhebung ihres davor erlassenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof bewirkte aus dem Grunde des § 42 Abs. 3 VwGG jedoch, dass die Rechtssache in die Lage zurücktrat, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. Damit war aber nach Aufhebung dieses Bescheides rückwirkend davon auszugehen, dass das Verfahren am 31. Dezember 2013 bei der Devolutionsbehörde anhängig war und die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht überging.

21 Die hier vertretene Auslegung führt auch zu dem durch die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 letzter Halbsatz B-VG wohl bezweckten Ergebnis, dass "sonstige Behörden" ihre Zuständigkeit sowohl als Berufungs- als auch als Devolutionsbehörden endgültig verlieren sollten. Es erscheint nämlich kein Grund ersichtlich, weshalb der Verfassungsgesetzgeber zwischen bei der Behörde am Stichtag anhängigen Devolutionsverfahren (die jedenfalls vom Verwaltungsgericht weiterzuführen sind), einerseits, und nach einer Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof wiederum anhängig gewordenen Devolutionsverfahren, andererseits, hätte dergestalt differenzieren wollen, dass (ausschließlich) die zuletzt genannten, später wiederum anhängig gewordenen Verfahren den Devolutionsbehörden als "Restkompetenz" auch nach dem Stichtag verbleiben sollten.

22 In der hier vorliegenden Konstellation war aber auch Art. 151 Abs. 51 Z 9 erster Satz B-VG anwendbar, aus dessen Grunde das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren an die Stelle der Bundesministerin für Justiz getreten ist. Bei letzterer handelt es sich um eine "sonstige Verwaltungsbehörde" auch im Sinne dieser Übergangsbestimmung. Die dort umschriebene Ausnahme für "Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben" ist nicht im funktionellen Sinnzu verstehen, sondern bezieht sich auf die Stellung der Verwaltungsbehörde in dem für die jeweilige Verwaltungssache eingerichteten Instanzenzug.

23 Diese hier vertretene Auslegung stellt sicher, dass das Verwaltungsgericht in all jenen Verfahren als Partei an die Stelle einer sonstigen Verwaltungsbehörde tritt, in denen es nach Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides auch zur Weiterführung des Verfahrens zuständig wird. Dazu zählen neben den Verfahren über Verwaltungsgerichtshofbeschwerden gegen Bescheide der Berufungsbehörden aus den oben unter Rz 20f genannten Gründen auch solche betreffend Bescheide von Devolutionsbehörden.

24 Aus diesem Grunde wurde dem Bundesverwaltungsgericht auch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015 zu Recht als Verfahrenspartei zugestellt. In einer solchen Konstellation gilt - auch wenn Art. 151 Abs. 51 Z 9 zweiter Satz B-VG nach seinem Wortlaut hier nicht unmittelbar anwendbar ist - der allgemeine Grundsatz, wonach im Falle der Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die neuerliche Entscheidungsfrist mit dem Tage zu laufen beginnt, an dem der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren belangten Behörde, deren Stellung das Bundesverwaltungsgericht mit Ablauf des 31. Dezember 2013 eingenommen hatte, die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zugestellt worden ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1992, 92/09/0048). Auch § 34 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG regelt derartige Konstellationen nicht. Er bezieht sich lediglich auf - vom Verwaltungsgericht abzuwartende - (Zwischen-)verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wie etwa solche nach § 38a VwGG.

25 Diese hier vertretene Rechtsauffassung ist auch deshalb sachgerecht, weil der Eintritt des Verwaltungsgerichtes in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach der zitierten Verfassungsbestimmung offenkundig dem Zweck dient, das Verwaltungsgericht über den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kenntnis zu setzen, damit es im Falle der Bescheidaufhebung in der Lage ist, als nunmehr für die Entscheidung in der Sache zuständig geworden unverzüglich die noch erforderlichen Verfahrensschritte zu setzen, ohne dass es hiezu einer weiteren Tätigkeit (Vorlage) durch eine Verwaltungsbehörde, sei es jener, deren Säumigkeit mit dem nunmehr als Säumnisbeschwerde zu qualifizierenden Devolutionsantrag bekämpft wird, sei es der seinerzeit bereits zuständig gewordenen Devolutionsbehörde selbst, bedürfte.

26 Das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0039, welches von dem oben unter Rz 20 - 24 Gesagten Abweichendes enthält, stellt für sich allein noch keine "bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" im Verständnis des § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG dar (vgl. hiezu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 56f).

27 Im Hinblick auf die Erlassung des oben zitierten Aussetzungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Juli 2017 war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

28 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Oktober 2017

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