VwGH Ra 2017/11/0064

VwGHRa 2017/11/006431.7.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision des R D in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 30. Jänner 2017, Zl. LVwG-650746/15/MS, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung unter Einschränkungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:

Normen

FSG-GV 1997 §14 Abs5;
FSG-GV 1997 §2 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Mandatsbescheid vom 7. März 2016 entzog die belangte Behörde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer der fehlenden gesundheitlichen Eignung. Sie stützte sich dabei auf ein amtsärztliches Gutachten vom 3. März 2016, welches unter Heranziehung einer Begutachtung einer Haarprobe des Revisionswerbers durch ein Fachlabor vom 26. Februar 2016 aufgrund des ermittelten Ethylgucuronid (EtG)- Wertes einen exzessiven Alkoholkonsum des Revisionswerbers im Beobachtungszeitraum (ca drei Monate) konstatierte und diesem die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen absprach. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

2 1.2. Nachdem in der Folge zwei weitere Haarproben des Revisionswerbers begutachtet worden waren (Begutachtungen des Fachlabors vom 7. Juli 2016 (übermäßiger Alkoholkonsum im Beobachtungszeitraum "naheliegend") und vom 18. August 2016 (moderater Alkoholkonsum im Beobachtungszeitraum)), erteilte die belangte Behörde über Antrag des Revisionswerbers diesem mit Bescheid vom 21. September 2016 erneut die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, dies unter 1. einer Befristung auf 18 Monate, 2. unter der Auflage der Beibringung eines Befundes über eine Haarprobe und des HbA1C-Wertes alle drei Monate sowie

3. der Auflage "Code 05.8 - kein Alkohol".

3 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass die Auflage "Code 05.8 - kein Alkohol" entfalle. Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung zugrunde, dass beim Revisionswerber, wie die im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Stellungnahme zeige, ein nicht abgrenzbarer Zustand zwischen Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit vorliege.

4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001, und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

7 2.1.1. Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge eine eingeschränkte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur angenommen werden dürfe, wenn die gesundheitliche Eignung zwar für eine bestimmte Zeit gegeben sei, jedoch eine Beeinträchtigung vorliege, nach deren Art mit einer relevanten Verschlechterung zu rechnen sei, genügt es, ihr die hg. Judikatur zu § 14 Abs. 5 FSG-GV entgegenzuhalten. Nach dieser Bestimmung sowie § 2 Abs. 1 FSG-GV ist in Fällen, in denen eine vergangene Alkoholabhängigkeit oder ein in der Vergangenheit liegender gehäufter Missbrauch von Alkohol vorliegt, die (Wieder)Erteilung einer Lenkberechtigung nur unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen sowie damit einhergehend einer Befristung zulässig (vgl. insb. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Zl. Ra 2016/11/0088).

8 2.1.2. Soweit die Revision vorbringt, dem angefochtenen Erkenntnis seien mängelfreie Feststellungen zum Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit in der Vergangenheit nicht zu entnehmen, genügt der Hinweis, dass das Verwaltungsgericht nach der Lage des Falles vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers mit dem eingangs erwähnten Mandatsbescheid der belangten Behörde jedenfalls von einem in der rezenten Vergangenheit liegenden gehäuften Alkoholmissbrauch des Revisionswerbers auszugehen hatte, weshalb es mit der befristeten Erteilung der Lenkberechtigung unter der Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen im Ergebnis nicht von der erwähnten hg. Judikatur abgewichen ist.

9 2.1.3. Soweit die Revision schließlich vorbringt, die Auflage der Beibringung einer Haarprobe verstoße gegen das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/11/0041, ist ihr zunächst zu entgegnen, dass dieses Erkenntnis für den Revisionsfall schon deshalb nicht einschlägig ist, weil es zu einer sog. "Formalentziehung" nach § 24 Abs. 4 FSG ergangen ist. Die Revision verkennt aber auch, dass, wie die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zeigt, die Auflage der Beibringung einer Haarprobe nicht dahin zu verstehen ist, dass nur bei Vorliegen eines bestimmten Ergebnisses der Haaranalyse von einer Befolgung der Auflage auszugehen wäre. Der Hinweis auf einen bestimmten Ethylgucuronid (EtG)-Wert ist im Lichte der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses als Erinnerung zu verstehen, dass ein höherer Wert als der angegebene erneut Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Revisionswerbers auslösen müsste.

10 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 31. Juli 2017

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